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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 901/21·04.07.2021

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Autismustherapie (§35a SGB VIII) zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfe (§35a SGB VIII)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Bewilligung einer Autismustherapie. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung infolge einer seelischen Störung. Ein GdB begründet nicht automatisch einen Anspruch nach §35a SGB VIII.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Gewährung einer Autismustherapie nach §35a SGB VIII zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsanspruch nach §35a SGB VIII setzt glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für eine seelische Behinderung sowie eine daraus folgende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft voraus.

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Die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nach §35a SGB VIII fällt überwiegend in die sozialpädagogische Fachkompetenz des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; ein Gericht ersetzt diese Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutz nur bei überzeugenden gegenteiligen Anhaltspunkten.

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Eine im Schwerbehindertenrecht getroffene Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach §§2, 152 SGB IX begründet nicht automatisch eine seelische Behinderung oder eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §35a SGB VIII.

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Die ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme nach §35a Abs.1a SGB VIII dient der Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit, nicht unmittelbar der Teilhabebeeinträchtigung; das Fehlen einer solchen Stellungnahme rechtfertigt allein keinen Erfolg einstweiliger Anordnungen, wenn die Teilhabe nicht belegt ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 2 SGB IX§ 152 SGB IX§ 35a SGB VIII§ 35a Abs. 1a SGB VIII§ 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 282/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begegnet es keinen Bedenken, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Gestalt einer Autismustherapie zu bewilligen.

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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht ist. Bei summarischer Prüfung der Sach-und Rechtslage könne derzeit nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller aufgrund der bei ihm diagnostizierten seelischen Gesundheitsstörung in Form einer autistischen Störung im Zusammenhang mit einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in seiner Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht sei.

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Die mit der Beschwerde gegen die weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

5

Soweit der Antragsteller auf den bei ihm festgestellten Grad der Behinderung (GdB) verweist, legt er nicht dar, dass aus der auf Grundlage der §§ 2, 152 SGB IX erfolgten schwerbehindertenrechtlichen Feststellung einer Behinderung hier auch eine seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII folgt,

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vgl. von einer abweichenden Definition ausgehend: Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 35a Rn. 10,

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die neben dem Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand (Satz 1 Nr. 1) auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bzw. eine diesbezügliche Erwartung (Satz 1 Nr. 2) voraussetzt. Die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung fällt nach gefestigter kinder- und jugendhilferechtlicher Rechtsprechung in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

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Abgesehen davon knüpft die Feststellung des GdB von 50 des Antragstellers nicht an eine - hier primär geltend gemachte - Autismusdiagnose, sondern - erstens - an ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom bzw. eine Entwicklungsstörung und - zweitens - an eine Fußfehlstatik an.

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Die Rüge des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin keine fachärztliche Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII eingeholt habe, geht an der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht die aufgrund einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII festzustellende Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sondern eine Teilhabebeeinträchtigung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verneint. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, ist die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nicht Ziel der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII. Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab dem 10. Juni 2021 eingefügten Neuregelung des § 35a Abs. 1a Satz 4 SGB VIII, wonach eventuell in der Stellungnahme enthaltene Ausführungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen sind.

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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung noch Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der begehrten Therapieform sowie zum Vorliegen eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes macht, betrifft dies Aspekte, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auseinandergesetzt hat und sich auf Grundlage der Feststellung, dass keine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder droht, auch nicht auseinandersetzen musste. Die entscheidungstragende Feststellung der fehlenden Teilhabebeeinträchtigung greift der Antragsteller indes nicht weiter an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.