Abgelehnter PKH-Antrag für beabsichtigte Beschwerde gegen Eilentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerdefrist bereits verstrichen war, keine Wiedereinsetzung ohne Verschulden vorlag und ein vollständiges PKH-Gesuch nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Zudem fehlten hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Fristversäumnis, fehlender Wiedereinsetzung, unvollständigem Gesuch und mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel setzt voraus, dass das Rechtsmittel nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Partei nicht ohne Verschulden verhindert war; als ohne Verschulden gilt sie nur dann, wenn sie bis zum Ablauf der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, soweit wegen Vertretungszwangs ein Anwalt hätte beauftragt werden müssen.
In Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO muss das PKH-Gesuch zumindest kursorisch und in groben Zügen darlegen, auf welche Tatsachen und rechtlichen Gründe die beabsichtigte Beschwerde gestützt werden soll und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen, ohne die Anforderungen unverhältnismäßig zu überspannen.
Der Bezug laufender Leistungen nach dem SGB XII entbindet nicht grundsätzlich von der Vorlage der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; nach § 2 Abs. 2 PKHFV kann allenfalls eine Teilbefreiung von einzelnen Formularabschnitten bestehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 1375/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2025 geäußerte Begehren als (isolierten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts aus. Eine Beschwerde kann sie angesichts des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VwGO - auf welches sie mit der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist - selbst nicht wirksam einlegen. Der so verstandene Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß ein dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechendes Rechtsmittel einzulegen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag ist vorliegend jedoch unbegründet. Denn eine noch anwaltlich einzulegende Beschwerde böte nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Einlegung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung verstrichen ist und der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in diese Frist gewährt werden müsste. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hier nämlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht, wie erforderlich, ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
Für den Fall, dass einer mittellosen Partei die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, fehlt es nur dann an einem Verschulden der Partei, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist u. a. ein im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 12 B 101/21 - und vom 2. Dezember 2015 - 12 A 2502/15 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat innerhalb der am 20. August 2025 abgelaufenen zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein vollständiges Gesuch mit Angaben und Nachweisen zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schon nicht vorgelegt.
Ein Rückgriff auf die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten Bescheide über die Änderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 19. Februar 2025 bzw. vom 7. Mai 2025 kommt nicht in Betracht. Denn auch insofern mangelt es an der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorlage einer (vollständig) ausgefüllten formularmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Vorlage dieser Erklärung ist auch nicht deshalb verzichtbar, weil die Antragstellerin nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht. Der nachgewiesene Leistungsbezug befreit die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) lediglich davon, die Abschnitte E bis J des Formulars auszufüllen.
Ungeachtet dessen hat ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in materieller Hinsicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller zwecks Prüfung der Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll. Der Antragsteller hat sich dazu wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 15 B 1526/16 -, juris Rn. 3, vom 5. Oktober 2016 - 15 B 1139/16 -, juris Rn. 2, und vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris Rn. 3, m. w. N.
Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance jedoch nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ein neues Zimmer zur Verfügung zu stellen, in welchem sie alleine leben könne, sei mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wird durch das Beschwerdevorbingen nicht ansatzweise in Frage gestellt. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst wenn man den Antrag dahingehend auslegte, dass die Antragstellerin beantrage, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein Einzelzimmer in der Obdachlosenunterkunft P.-straße 55 in Q. zuzuweisen", hätte der Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, der unfreiwillig Obdachlose habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft, sondern lediglich einer solchen, die den (geringen) Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft genüge. Dass ausschließlich die Unterkunft P.-straße 55 diesen Anforderungen genüge und das Auswahlermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sei, sei weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihren Schreiben vom 8. und 18. August 2025, es entspreche nicht "ihrer Wahrheit", dass sie "freiwillig obdachlos geworden" sei, und sie sei beschuldigt worden, "eine andere Person mit einem Messer angegriffen zu habe", wodurch sie u. a. "Angstzustände entwickelt" habe, gehen an den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.