Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 866/24·17.12.2024

Eilrechtsschutz gegen Schutzvereinbarung des Jugendamts und Unterlassungsbegehren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. die Aufhebung einer Schutzvereinbarung des Jugendamts, eine Mitteilung an die Schule zur Unwirksamkeit sowie die Unterlassung bestimmter Äußerungen. Das OVG NRW lehnte Prozesskostenhilfe ab und wies die Beschwerde gegen den ablehnenden VG-Beschluss zurück, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die Beschwerdebegründung setzte sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen auseinander (§ 146 Abs. 4 VwGO); zudem stützte der Umgangsausschluss durch das Familiengericht die fortbestehende Relevanz der Information der Schule. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch scheiterte, weil keine rechtswidrigen amtlichen Äußerungen dargelegt wurden und die Bewertungen des Jugendamts im Aufgabenbereich der Kindeswohlprüfung lagen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe abgelehnt und Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2

Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Oberverwaltungsgericht nur die innerhalb der Frist dargelegten Beschwerdegründe; fehlende substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Gründen führt regelmäßig zur Erfolglosigkeit (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufhebung einer behördlich veranlassten Schutzvereinbarung ist nicht glaubhaft gemacht, wenn deren Regelungsgehalt durch eine familiengerichtliche Umgangsregelung teilweise erledigt ist und im Übrigen keine durchgreifenden Rechtswidrigkeitsgründe substantiiert aufgezeigt werden.

4

Die begehrte Verpflichtung zur Information Dritter (z. B. Schule) über die Unwirksamkeit einer Schutzvereinbarung setzt einen glaubhaft gemachten materiellen Anspruch auf Aufhebung bzw. Unwirksamkeit voraus; fehlt es hieran, besteht auch kein korrespondierender Mitteilungsanspruch im Eilverfahren.

5

Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen amtlicher Äußerungen setzt eine ungerechtfertigte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus; wertende Einschätzungen im Rahmen des gesetzlichen Kinderschutzauftrags sind nicht rechtswidrig, solange sie sachbezogen und nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG§ 1 Abs. 3 SGB VIII§ 8a Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 915/24

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4

Hinsichtlich der vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

5

1.               die Schutzvereinbarung vom 6. März 2024 aufzuheben,

6

2.               gegenüber dem N.-Gymnasium, B.-straße 29, I., dort Frau E. P., zu erklären, dass die mit Datum vom 6. März 2024 übermittelte Schutzvereinbarung unwirksam ist, und weiter zu erklären, dass die bisherige Aussage, dass der Antragsteller das Kind R. nicht von der Schule abholen dürfe, nicht aufrechterhalten wird,

7

3.               wörtlich oder sinngemäß die Erklärung, der Antragsteller werde als massiv psychisch krank beschrieben, zu unterlassen ebenso wie die wörtliche oder sinngemäße Erklärung, der Antragsteller wäre seiner Tochter R. gegenüber sexuell übergriffig gewesen,

8

hat das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf Aufhebung der Schutzvereinbarung scheitere unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt in Betracht komme, jedenfalls daran, dass die Schutzvereinbarung durch den am 11. Juni 2024 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I. (Az. 455 F 344/24) bereits teilweise erledigt und im Übrigen auch nicht zu beanstanden sei. Die Kindesmutter, der die elterliche Sorge für R. in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge alleine zustehe, sei berechtigt, in den von der Schutzvereinbarung betroffenen Bereichen auch zu Lasten des Antragstellers Regelungen für das Kind R. zu treffen. Zudem entspreche die Schutzvereinbarung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch dem familiengerichtlichen Beschluss vom 11. Juni 2024, durch den der Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter R. bis zum 21. Juni 2025 ausgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund bleibe auch dem Antrag zu 2. der Erfolg versagt, da es zur Sicherstellung des gerichtlich beschlossenen Umgangsausschlusses auch der Information entsprechend involvierter Stellen, wie der Schule des Kindes, bedürfe, um eine Umgehung der gerichtlichen Anordnung zu verhindern. Hinsichtlich des Antrags zu 3. scheitere ein entsprechender Anspruch des Antragstellers, für den als Grundlage nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht komme, daran, dass eine ungerechtfertigte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nach Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 GG nicht vorliege. Die Antragsgegnerin halte sich mit ihren Äußerungen innerhalb ihres gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches und im sachlichen Rahmen. Ihr obliege es entsprechend der in § 1 Abs. 3 SGB VIII normierten Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und nach § 8a Abs. 1 SGB VIII das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Eine solche Einschätzung habe die Antragsgegnerin hier vorgenommen. Angesichts der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Äußerungen keinen Bezug zu dem von der Antragsgegnerin bearbeiteten Hilfefall hätten, auf sachfremden Erwägungen beruhten oder nur der Verächtlichmachung des Antragstellers ohne jeglichen Sachbezug dienen sollten. Die Antragsgegnerin habe vielmehr das Verhalten des Antragstellers im Hinblick auf das Anfertigen von Fotoaufnahmen zur Dokumentation des Hautzustandes von R., das ihm seitens des Amtsgerichts - Familiengerichts - I. im Wege der einstweiligen Anordnung am 17. Juni 2022 (55 F 625/22) untersagt worden sei, dahingehend bewertet, dass dies die Intimsphäre von R. verletze und sexuell übergriffig sei. Ebenso habe die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beurteilung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung ausgeführt, der Antragsteller zeige auffälliges Verhalten, insbesondere einen massiven Kontrollzwang. Eine Aussage dahingehend, der Antragsteller sei massiv psychisch krank, habe sie dagegen so nicht getroffen. Soweit der Antragsteller die Beurteilungen für inhaltlich unzutreffend halte, sei er gehalten, die darauf ergangenen Sachentscheidungen gegebenenfalls gerichtlich anzugreifen. Dies wäre ihm etwa bei der Versagung von beantragter Jugendhilfe vor dem beschließenden Gericht oder im Hinblick auf das Kindschaftsrecht vor dem Familiengericht möglich. Sollte er die Äußerungen dagegen für strafrechtlich relevant halten, sei er gehalten, entsprechend polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

9

Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände des Antragstellers führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

10

Soweit er rügt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Schutzvereinbarung aus der späteren familiengerichtlichen Entscheidung über den Ausschluss des Umgangs gefolgert habe, greift dies zu kurz. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht dabei auf die Rechtmäßigkeit oder vielmehr die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der mit Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - I. vom 11. Juni 2024 - 455 F 344/24 - getroffenen Entscheidung über den Umgangsausschluss abgestellt hat. Beides stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Er verweist lediglich darauf, dass die Schutzvereinbarung "auf dem gleichen Sachverhalt" beruhe, "wie er seitens der Beschwerdegegnerin dem Familiengericht zur Kenntnis gebracht wurde", so dass der Rückgriff auf diese Entscheidung einen Zirkelschluss begründe. Sofern der Antragsteller damit womöglich zum Ausdruck bringen will, dass die Antragsgegnerin - und darauf basierend das Familien- und das Verwaltungsgericht - einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hätten, legt er bereits nicht näher dar, welche Aspekte konkret unzutreffend gewesen sein sollen, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht stattdessen hätte zugrunde legen sollen und warum es dann inhaltlich von einer Rechtswidrigkeit der Schutzvereinbarung hätte ausgehen müssen. Der bloße Hinweis, "die Schutzvereinbarung [sei] mit ihm zu keinem Zeitpunkt besprochen" worden und er habe "keine tatsächliche Möglichkeit" gehabt, "an der Gestaltung dieser Vereinbarung mitzuwirken", reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Abgesehen davon setzt der Antragsteller sich nicht näher mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Kindesmutter aufgrund der ihr in den Bereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge alleine zustehenden elterlichen Sorge berechtigt sei, in den von der Schutzvereinbarung betroffenen Bereichen auch zu Lasten des Antragstellers Regelungen für das Kind R. zu treffen. Auf die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, inwieweit für ihn - als Dritten - überhaupt ein Anspruch auf Aufhebung der Schutzvereinbarung in Betracht kommt, geht der Antragsteller ebenfalls nicht näher ein.

11

Soweit der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge dahingehend ergänzt hat, dass er über die Aufhebung der Schutzvereinbarung vom 6. März 2024 hinaus auch die Feststellung begehrt, dass diese, soweit sie sich durch die familiengerichtliche Entscheidung vom 11. Juni 2024 erledigt hat, rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt, kann die Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben. Ungeachtet dessen ist hinsichtlich der begehrten Feststellung kein Grund ersichtlich, warum es einer solchen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf.

12

Hat der Antragsteller nach dem Vorstehenden bereits nicht einen Aufhebungsanspruch hinsichtlich der von ihm für rechtswidrig gehaltenen Schutzvereinbarung glaubhaft gemacht, verfängt auch sein weiteres Vorbringen zu einem daraus aus seiner Sicht resultierenden Anspruch auf Bekanntgabe der - aufhebungsbedingten - Unwirksamkeit der Schutzvereinbarung gegenüber der Schule nicht und ist dementsprechend hinsichtlich des Antrags zu 2. ein Anordnungsanspruch ebenso wenig glaubhaft gemacht.

13

Schließlich dringt der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen betreffend die Ablehnung seines Antrags zu 3. auf Unterlassung von dort näher bezeichneten Äußerungen nicht durch. Hinsichtlich seines Begehrens, dass er seitens der Antragsgegnerin "weder als massiv psychisch krank beschrieben wird noch als seiner Tochter R. gegenüber sexuell übergriffig", legt er weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dar. Er hat bereits zu keiner Zeit im gerichtlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin selbst ihn in solcher Weise - ausdrücklich oder auch sinngemäß - beschrieben hätte. Im Hinblick auf die Aussage, der Antragsteller sei "massiv psychisch krank", hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Antragsgegnerin eine dahingehende Aussage nicht getroffen habe, sondern sich im Rahmen ihrer Beurteilung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung lediglich zu Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers geäußert habe. Dies wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gestellt. Der Antragsteller verweist lediglich auf seinen Antrag, der auch sinngemäß so zu verstehende Erklärungen erfasse. Welche konkreten Aussagen seitens einer für die Antragsgegnerin tätigen Person sinngemäß das Vorliegen einer massiven psychischen Erkrankung des Antragstellers zum Ausdruck gebracht haben sollen, legt der Antragsteller indes nicht ansatzweise dar. Vor diesem Hintergrund gehen die abstrakten Ausführungen des Antragstellers dazu, ob sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung um eine dem Beweis zugängliche Tatsache oder ein bloßes Werturteil handele und an welchen Anforderungen amtliche Tatsachenbehauptungen zu messen seien, bereits von vornherein ins Leere. Dementsprechend dringt der Antragsteller letztlich auch mit seinen Erwägungen dazu, dass der familiengerichtliche Beschluss des Amtsgerichts I. vom 17. Juni 2022 - 55 F 625/22 - gegen eine massive psychische Erkrankung spreche, nicht durch.

14

Äußerungen von Mitarbeitern des Jugendamts der Antragsgegnerin hinsichtlich einer (sexuellen) Übergriffigkeit des Antragstellers gegenüber seiner Tochter, die nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend für amtliche Äußerungen herangezogenen Grundsätzen rechtsstaatlichen Verhaltens in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, sind ebenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Es ist bereits nicht erkennbar, dass Bedienstete der Antragsgegnerin Aussagen im vom Antragsteller verstandenen Sinne des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs i. S. v. § 177 Abs. 1 StGB getroffen hätten. Sofern es allgemein hinsichtlich einer Übergriffigkeit amtliche Äußerungen - etwa in Gestalt einer Bezugnahme auf das eingeholte fachpsychologische Gutachten - gegeben haben sollte, die der Antragsteller als Vorwurf strafbaren Verhalten versteht, handelt es sich entsprechend der Einschätzung des Verwaltungsgerichts um allenfalls wertende Äußerungen seitens der Antragsgegnerin.

15

Soweit der Antragsteller erstinstanzlich - durch Bezugnahme auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde (mit Sachstand vom 11. April 2024) und ein Schreiben vom 17. April 2024 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin - auf eine Aussage der Jugendamtsmitarbeiterin O. gegenüber der vom Familiengericht beauftragten Gutachterin (vgl. S. 113 des familienpsychologischen Sachverständigengutachtens der Frau D. vom 24. Januar 2024, unter Nr. 5.5.1) abgestellt hat, wonach er "auch übergriffig hinsichtlich des Eincremens von R." sei, lässt sich dem bereits keine Behauptung einer Übergriffigkeit im sexuellen Sinne entnehmen. Dies wird aus der weiteren Schilderung von Frau O. gegenüber der Gutachterin deutlich, wonach der Antragsteller Äußerungen der Fachkräfte zu diesem Verhalten als Angriff gegen ihn verstehe und wonach er geglaubt habe, dass er der sexuellen Nötigung bezichtigt worden sei. Damit wird klar, dass Frau O. lediglich generell mit Blick auf die körperliche Selbstbestimmtheit der Tochter ("Er habe sie trotz ihres Alters immer noch persönlich eingecremt"), das Eincremen - auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Pflege der Neurodermitis-Erkrankung - als potenzielle Grenzüberschreitung und daher bedenklich angesehen hat. Dieses Werturteil hält sich im - vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten - Rahmen der allgemein anerkannten Grundsätze für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

16

Auch dem späteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. März 2024 an das Familiengericht lässt sich in Bezug auf die vom Antragsteller monierte allgemein gehaltenen Aussage, dass dem familienpsychologischen Gutachten "voll und umfänglich entsprochen" werde, kein Aussagegehalt entnehmen, der nicht vom auch insoweit maßgeblichen Rahmen für amtliche bewertende Äußerungen gedeckt wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin formulierte Entsprechung sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht von vornherein nur auf die von der Gutachterin getroffene Beantwortung der familiengerichtlichen Fragestellungen (S. 159 ff. des Gutachtens) beschränkt. Auch im Falle einer weitergehenden Inbezugnahme ergibt sich aus der beratenden Funktion des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren betreffend den elterlichen Umgang mit dem Kind (vgl. § 50 SGB VIII) offenkundig, dass mit dem Schriftsatz an das Familiengericht nicht das Zueigenmachen sämtlicher aufgestellter Tatsachenbehauptungen der Gutachterin erklärt, sondern eine Bewertung hinsichtlich der bei einer Umgangsregelung zu beachtenden Belange des Kindeswohls abgegeben werden sollte. Darauf, was der Antragsteller selbst unter der im Gutachten auftauchenden Formulierung ("sexuell Übergriffiges Verhalten") versteht, kommt es demnach nicht an.

17

Nach alledem ist auch das weitere, näher begründete Vorbringen des Antragstellers dazu, dass die Antragsgegnerin "keinerlei objektivierte Aussagen Unbeteiligter auch nur versucht hat zu erlangen, um den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen überprüfen zu können", nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Vertretbarkeit von in amtlicher Eigenschaft getroffenen Werturteilen in Frage zu stellen. Ebenso wenig verfangen nach dem Vorstehenden die Ausführungen des Antragstellers, wonach er mit einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Rechte nicht "das Unterlassen künftiger Aussagen zeitnah durchzusetzen" könne, um seine "grundrechtlichen Rechte" zu schützen. Ist ein Anordnungsanspruch letztlich nicht hinreichend glaubhaft gemacht, kann dahinstehen, inwieweit der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat und - bei Annahme eines glaubhaften Anordnungsanspruchs auf ein Abwarten der familiengerichtlichen Umgangsangelegenheit verwiesen werden kann.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).