Beschwerde zu §5 SGB VIII (Wunsch- und Wahlrecht): Zurückweisung mangels belegbaren Platzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts und begehrte die Anordnung von Betreuungsplätzen aufgrund seines Wunsch- und Wahlrechts nach §5 SGB VIII. Zentrale Frage war, ob ein zuweisbarer Platz in den benannten Einrichtungen tatsächlich verfügbar und für die Behörde zugänglich ist. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da der Antragsteller dies nicht glaubhaft machte. Ein weiterer Hilfsantrag scheiterte, weil dem Antragsteller bereits ein Betreuungsplatz angeboten worden war und somit kein Anordnungsgrund bestand.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anordnung nach §5 SGB VIII zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde durch den Senat richtet sich nach den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überprüfungsgründen und ist nach §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diese beschränkt.
Ein Anordnungsanspruch zur Durchsetzung des Wunsch‑ und Wahlrechts nach §5 SGB VIII setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass in den benannten Einrichtungen ein belegbarer und zuzuweisender Betreuungsplatz tatsächlich verfügbar ist und die Behörde darauf zugreifen kann.
Ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) ist nicht gegeben, wenn der Leistungsträger dem Antragsteller ein Betreuungsangebot gemacht hat und der Antragsteller keine hinreichend erheblichen Nachteile darlegt, die ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar machen.
Bei Zurückweisung der Beschwerde sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 604/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Dem Hauptantrag zu 1. und den Hilfsanträgen zu 3. bis 7. ist der Erfolg zu versagen, weil ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass in den von ihm benannten Einrichtungen ein belegbarer Platz verfügbar wäre, auf den sich sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII verdichten und auf den die Antragsgegnerin im Wege der zwischen ihr und den Einrichtungsträgern abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen oder in sonstiger Weise zugreifen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 683/23.
Der Hilfsantrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet, weil es hinsichtlich des geltend gemachten Einwirkungsanspruchs nach summarischer Prüfung wegen des dem Antragsteller angebotenen Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte M. Z. an einem Anordnungsgrund fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Aktenzeichen 12 B 811/23 verwiesen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine gesonderten oder ergänzenden wesentlichen Nachteile geltend gemacht, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen ließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).