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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 849/10·05.09.2010

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH im Elternbeitragsverfahren

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten ratenfreie Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz gegen Elternbeitragsbescheide. Das OVG bewilligte PKH für den Beschwerdezug, ordnete Beistand an und hob Teile des angefochtenen Beschlusses (Nr. 2 und Nr. 3) auf. Eine vor Verfahrensabtrennung abgegebene Teilhauptsacheerledigungserklärung ist dem neu gebildeten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zuzurechnen. Das Gericht betonte die Trennung von Erlass- und Festsetzungsbegehren und die restriktive Anwendung des § 123 VwGO.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH bewilligt; angefochtene Teile des Beschlusses (Nr.2, Nr.3) aufgehoben, Kosten aufgehoben und Gerichtskosten niedergeschlagen.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen; sie ist zu gewähren, wenn die Bedürftigkeit glaubhaft gemacht ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Eine Teilhauptsacheerledigungserklärung entfaltet nur Wirkung für das Verfahren, dem sie konkret zugeordnet werden kann; vor der Verfahrensabtrennung abgegebene Erklärungen sind dem nachträglich abgesonderten Verfahren nicht ohne weiteres zuzurechnen.

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Die Heranziehung zu Elternbeiträgen und das Begehren auf Erlass von Elternbeiträgen sind materiell-rechtlich sowie verfahrensrechtlich zu trennen, da unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Regelungen zur Einkommensermittlung gelten.

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die die Hauptsache vorwegnimmt, kommt nur in Betracht, wenn ohne sie schwere, unzumutbare und nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen; ansonsten ist der Rechtsschutz nach § 80 VwGO vorrangig.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 166 VwGO§ 114 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 88 VwGO

Tenor

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus O. -T. beige-ordnet.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss zu Nr. 2 und Nr. 3 – Ablehnung des Antrags der Antragsteller im Übrigen – aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden niedergeschlagen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 236,25 Euro bis zur Abgabe der Teilhauptsacheerledigungserklärung (14. April 2010) und für die Zeit danach auf 231,74 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der beschließende Senat wertet das Vorbringen der Antragsteller auch als Antrag auf Gewährung für Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Es ist nichts dafür zu ersehen, dass anders als im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren auf Erlass der Elternbeiträge für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 (22 K 2705/10) im diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verzichtet werden soll. Da Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert beantragt und bewilligt werden muss, ist unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Antragsteller zu ihren Gunsten von der Fortsetzung des Prozesskostenhilfebegehrens auch im Beschwerderechtszug auszugehen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Antragsteller glaubhaft gemacht haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

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Eine teilweise (deklaratorische) Einstellung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses) setzt eine auf dieses Verfahren bezo-gene Teilhauptsacheerledigungserklärung der Antragsteller voraus. Eine solche Erklärung liegt hier jedoch nicht vor.

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Die Teilhauptsacheerledigungserklärung vom 14. April 2010 ist ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes im Verfahren 22 L 170/10 und darüber hinaus auch vor der mit Beschluss vom 30. April 2010 erfolgten Verfahrenstrennung abgegeben worden. Einer Zuordnung dieser Erklärung zu dem durch die nachträgliche Trennung neu entstandenen, hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht schon entgegen, dass die Teilerledigungserklärung in Bezug auf die Erklärung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 17. März 2010 erfolgt ist, er ändere seinen Festsetzungsbescheid vom "14.01.2009" – richtig wohl 14. Januar 2010 – dahingehend ab, dass für den Monat August ein anteiliger Elternbeitrag in Höhe von 101,96 Euro festgesetzt werde. Der diesbezügliche Festsetzungsbescheid ist jedoch Klagegegenstand des Hauptsacheverfahrens 22 K 785/10 und seine Vollstreckung ist Verfahrensgegenstand des durch Beschluss vom 30. April 2010 abgeschlossenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 22 L 170/10 gewesen.

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Im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist das Verwaltungsgericht von einem "sinngemäß gestellten Antrag" der Antragsteller ausgegangen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Elternbeitrag für den streitbefangenen Beitragszeitraum (vorläufig) zu erlassen.

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Ein derartiges Begehren wäre zum einen auch in der Hauptsache nicht gegen den Festsetzungsbescheid vom 14. Januar 2010, sondern allenfalls gegen den gesonderten, den Antrag der Antragsteller auf Erlass der Beitragsforderung ablehnenden Bescheid ebenfalls vom 14. Januar 2010 gerichtet. Wie die Antragsteller zum anderen zutreffend ausgeführt haben, haben sie im Rahmen ihres Erlassbegehrens gar nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, so dass ihre Teilhauptsacheerle-digungserklärung – ungeachtet des Umstandes, dass als "Hauptsache" insoweit auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Betracht kommen kann – dem hier vorliegenden Verfahren auch nicht zugerechnet werden kann.

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Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einem gesonderten Begehren auf Erlass der Elternbeiträge ausgegangen. Wie der beschließende Senat in der Vergangenheit mehrfach entschieden hat, muss zwischen der Heranziehung zu Elternbeiträgen einerseits und dem Begehren auf Erlass von Elternbeiträgen andererseits schon angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der deutlich voneinander abweichenden Regelungen zur Einkommensermittlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht getrennt werden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend zwischen dem in der Hauptsache – 22 K 785/10 – erhobenen Begehren auf Aufhebung des Elternbeitragsbescheides (Festsetzungsbescheides) vom 14. Januar 2010 (Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010) und dem ebenfalls in der Hauptsache – 22 K 2705/10 – erhobenen Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. Januar 2010 zu verpflichten, den Elternbeitrag für die Monate August 2009 bis Juli 2010 zu erlassen, unterschieden.

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Bei der insoweit mit Beschluss vom 30. April 2010 erfolgten Trennung der Hauptsacheverfahren und der mit weiterem Beschluss vom selben Tage erfolgten Trennung der einstweiligen Rechtsschutzverfahren konnte jedoch nach § 88 VwGO nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der in der Klageschrift vom 9. Februar 2010 enthaltene und anwaltlich formulierte einstweilige Rechtsschutzantrag, "die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid anzuordnen", über die erkennbar begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Elternbeitragsbescheid (Festsetzungsbescheid) vom 14. Januar 2010 erhobenen Anfechtungsklage hinaus auch darauf gerichtet gewesen ist, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern unter Aufhebung des entgegenstehenden Ablehnungsbescheides vom 14. Januar 2010 die Elternbeiträge für die Monate August 2009 bis Juli 2010 zu erlassen.

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Einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO haben die Antragsteller nicht gestellt. Eine erweiternde Auslegung des anwaltlich formulierten Antrags war auch im Interesse der Antragsteller nicht geboten. Ihrem Interesse, weitere Beitragszahlungen zu vermeiden, war schon mit dem ausdrücklich gestellten und im Verfahren – 22 L 170/10 – erfassten Antrag genügt. In dem diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren war zudem entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO zu prüfen, ob die Vollziehung für die Beitragspflich-tigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, so dass auch die aktuelle Einkommenssituation der Antragsteller zu berücksichtigen war.

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Demgegenüber wäre mit einem zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kein signifikant weitergehender Rechtsschutz verwirklicht, sondern zu Lasten der Antragsteller lediglich eine Verdoppelung der – nicht gerichtskostenfreien – Gerichtsverfahren bewirkt worden. Eine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass des Elternbeitrags und damit auf das Erlöschen der Beitragsforderung gerichtete einstweilige Anordnung i.S.d. § 123 VwGO würde die Hauptsache vorwegnehmen. Dies würde gegen das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verstoßen. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz zwar eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre,

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vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.,

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jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass der insoweit erst bei unzumutbaren Nachteilen über § 123 VwGO eingreifende gerichtliche Rechtsschutz weiter reicht, als der im Falle einer unbilligen Härte über § 80 Abs. 5 VwGO und eine entsprechende Anwendung des § 80 Abs. 4 VwGO gegenüber dem Elternbeitragsbescheid eingreifende gerichtliche Rechts- und Vollstreckungsschutz, wie er hier ausdrücklich beantragt worden ist.

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Eine konkludente Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens, etwa durch rügelose Einlassung auf das hier vorliegende, durch die Verfahrenstrennung neu entstandene einstweilige Rechtsschutzverfahren, kann nicht angenommen werden, weil der angefochtene Beschluss in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter demselben Datum wie der Trennungsbeschluss vom 30. April 2010 gefasst worden ist.

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Hieraus ergibt sich zugleich, dass die unter Nr. 3 des Beschlusses erfolgte und die Antragsteller beschwerende Ablehnung des angenommenen einstweiligen Rechtsschutzantrags nicht gerechtfertigt gewesen und daher aufzuheben ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge (Festsetzungsbescheid vom 14. Januar 2010: August 2009 120,00 Euro, September 2009 bis Juli 2010 jeweils 75,00 Euro, insgesamt 945,00 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 236,25 Euro; nach der Reduzierung des Festsetzungsbescheides für den Monat August 2009 auf 101,96 Euro verbleiben insgesamt 926,96 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 231,74 Euro) zugrunde, weil dies dem in der Sache begehrten Vollstreckungsschutz angemessen Rechnung trägt.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.