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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 848/08·25.06.2008

Beschwerde gegen rückwirkende Festsetzung von Elternbeiträgen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die rückwirkende Festsetzung erhöhter Elternbeiträge für Jan.–Jul. 2006 durch Bescheid vom 14.01.2008. Sie rügten u.a. die Nichtberücksichtigung einer notariell übernommenen Last sowie von Sozialabgaben und Steuern in der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und lässt eine mögliche Unzulässigkeit nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dahinstehen. Die beanstandeten Aufwendungen seien nach der maßgeblichen Regelung nicht zu berücksichtigen, und eine unbillige Härte sei substantiiert nicht dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen rückwirkende Festsetzung von Elternbeiträgen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK sind nur die dort vorgesehenen Abzugspositionen zu berücksichtigen; nicht genannte Aufwendungen (z. B. notariell übernommene Lasten, Sozialabgaben, Einkommenssteuern, Vorsorgebeiträge) sind nicht zu berücksichtigen.

2

Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) reicht die bloße Behauptung, eine gesetzlich nicht vorgesehene Abzugsposition sei übersehen worden, nicht aus.

3

Für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Fall 2 VwGO sind konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte erforderlich; pauschale Darstellungen genügen nicht, insbesondere nicht zur Annahme existenzvernichtender Folgen.

4

Bei erfolgloser Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 VwGO§ 17 Abs. 4 GTK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 L 138/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO noch unzulässig ist. Denn er ist jedenfalls unbegründet. Der Hinweis der Antragsteller auf die bei der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 GTK nicht berücksichtigte, von der Antragstellerin zu 2. notariell übernommene Last in Höhe von monatlich 4.000 Euro, sowie auf die ebenfalls nicht berücksichtigten Sozialabgaben, Einkommenssteuern, Versicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen ist nicht geeignet, i.S.d. entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden rückwirkenden Festsetzung höherer Elternbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 durch Bescheid vom 14. Januar 2008 zu begründen. Die für die Einkommensermittlung maßgebenden Regelungen in § 17 Abs. 4 GTK sehen die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen nicht vor; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts insoweit nicht.

Die Vollziehung hat auch keine i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 Fall 2 VwGO unbillige Härte für die Antragsteller zur Folge. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Vollziehung über die mit der Beitreibung nicht beglichener Forderungen üblicherweise verbundenen und damit vom Gesetzgeber gebilligten Nachteile eine - auch nicht durch angemessene Stundungen abzuwendende - wirtschaftliche Existenzvernichtung verbunden ist, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) für beide Rechtszüge gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2004 (Nr. 1.5) auf 100,21 EUR (1/4 der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsleistung von 400,82 EUR) festgesetzt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 12 B 628/07 -; Beschluss

vom 6. September 2006 - 12 E

750/06 -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).