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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 841/20·13.09.2020

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger BAföG-Gewährung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStudienförderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung weiterer BAföG-Leistungen für April–September 2020; das Verwaltungsgericht lehnte mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil der Nachweis des Studienfortschritts nach § 48 BAföG fehlt und vorgelegte Atteste die Studier- und Prüfungsunfähigkeit nicht substantiiert darlegen. Hochschulinterne Corona-Regelungen ändern den erforderlichen Nachweiszeitpunkt nicht rückwirkend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung weiterer BAföG-Leistungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; hierfür gelten die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

2

§ 48 Abs. 1 BAföG verlangt den Nachweis des Studienfortschritts bis zum Ende des jeweils vorgeschriebenen Fachsemesters für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung; eine nachträgliche Vorlage ist nur nach § 48 Abs. 2 BAföG in engen Ausnahmefällen möglich.

3

Ärztliche Bescheinigungen müssen konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Studier- und Prüfungsunfähigkeit sowie eine kausale Verbindung zu versäumten Prüfungen enthalten, damit eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen begründet werden kann.

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Hochschul- oder vorübergehende Corona-Regelungen wirken nicht auf Fristabläufe und Nachweispflichten zurück, die vor dem Inkrafttreten dieser Regelungen lagen; sie ersetzen nicht den form- und fristgemäßen Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG§ 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 535/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig Ausbildungsförderung für ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität E.        -F.     für den Zeitraum von April bis September 2020 zu gewähren, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Der weiteren Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ab dem Wintersemester 2019/20 stehe § 48 BAföG entgegen, weil sie den nach Abs. 1 Satz 1 geforderten Leistungsnachweis, wonach sie bis zum Ende des vierten Fachsemesters die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung üblichen Leistungen erbracht habe, nicht wie erforderlich bis zum Ende des Sommersemesters 2019 beigebracht habe. Die ausnahmsweise Zulassung der Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 48 Abs. 2 BAföG scheide aus, da die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht vorlägen. Die Antragstellerin habe nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Leistungen zu erbringen, und damit eine Überschreitung die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen anzunehmen sei. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Arztes M.             aus F.     und der Ärztin I.      aus W.       träfen keine (hinreichend konkreten) Ausführungen zur Studier- und Prüfungsfähigkeit. Ungeachtet dessen seien die geltend gemachten Tatsachen auch nicht kausal für die Ausbildungsrückstände gewesen. Denn selbst bei Bestehen derjenigen Prüfungen, von denen die Antragstellerin mit Attest zurückgetreten sei, hätte sie nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters die nötigen 60 Credits erzielen können. Dahinstehen könne daher, ob sie im beanspruchten Verlängerungszeitraum von zwei Semestern in der Lage sein würde, die noch ausstehenden Credits zu erlangen.

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Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass die Antragstellerin entgegen den Annahmen des erstinstanzlichen Beschlusses die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Es ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf weitere Bewilligung von Ausbildungsförderung hat. Dem steht die fehlende Vorlage des Nachweises über den Studienerfolg nach § 48 Abs. 1 BAföG entgegen. Tatsachen, die eine spätere Vorlage des Nachweises zulassen würden (vgl. § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG), sind - hier mit der Berufung auf schwerwiegende Gründe wegen einer Darmerkrankung - nicht dargelegt.

6

Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis u. a. auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Juli 2012 - 12 E 976/11 -) zu Recht angenommen, dass mit den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Arztes M.             (vom 1. August 2019, 8. November 2018 und 13. Dezember 2019) und der Ärztin I.      (vom 19. September 2019 und 18. Dezember 2019) die Studier- und Prüfungsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen sei. Auf die entsprechenden Ausführungen (Seite 6 des Beschlussabdrucks) nimmt der Senat insoweit Bezug. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie des im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten ärztlichen Attests der Fachärztin für innere Medizin I.      vom 26. Juni 2020 einschließlich des Ausdrucks aus der Krankenkartei. Auch damit ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwieweit sich die geltend gemachte Erkrankung konkret auf die Ausbildungs- und Studierfähigkeit der Antragstellerin ausgewirkt hat. In dem Attest wird lediglich allgemein ausgeführt, dass der Patient (bei einer Erkrankung an D.       V.        ) in einem akuten Stadium studierunfähig sei. Der Auszug aus der Krankenkartei führt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Daraus lässt sich zwar teilweise ablesen, wann und mit welchen Beschwerden die Antragstellerin die Ärztin I.      aufgesucht hat. Im Hinblick auf die Prüfungen, von denen die Antragstellerin zurückgetreten ist, sind die Einträge aber nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Studier- und Prüfungsunfähigkeit - wie geltend gemacht - wegen ihrer schweren Darmerkrankung hinreichend zu belegen. Vielmehr ist in der Kartei unter dem 12. Februar 2020 (Prüfungstag "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre") sogar eingetragen "Schub vorbei ... Cortison schleicht sie gerade aus". Weiter findet sich mit Datum vom 7. Februar 2019 (Prüfungstag "Einführung in die Wirtschaftsinformatik") der Eintrag "Schub etwas besser, aber jetzt noch heftig erkältet und kann nicht zur Prüfung". Unter dem 13. März 2018 ist u. a. vermerkt "insgesamt besser" und unter dem 23. März 2018 "jetzt erkältet" (Prüfungstage 23. März 2018 "Makroökonomik I" und 26. März 2018 "Rechtswissenschaft für Ökonomen"). In welchem Umfang die Antragstellerin möglicherweise in der Prüfungsvorbereitung eingeschränkt war, lässt sich auf der Grundlage der vorgelegten Atteste allenfalls mutmaßen. Nach alldem führt auch die eigene Stellungnahme der Antragstellerin zu den Auswirkungen ihrer Erkrankung auf ihr Studium nicht weiter. Die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.

7

Ohne dass es nach Vorstehendem noch darauf ankommt, lässt das Beschwerdevorbringen auch nicht erkennen, dass die Erkrankung der Antragstellerin bzw. die erkrankungsbedingt versäumten Prüfungen ursächlich für die fehlende Möglichkeit waren, die Bescheinigung über den Studienfortschritt innerhalb des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG vorgesehenen Zeitraums vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf verwiesen, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung derjenigen Prüfungen, von denen sie zurückgetreten ist, als "bestanden" nicht die nötigen 60 Credits bis zum vierten Fachsemester erzielt hätte, sondern höchstens 42 Credits. Dem tritt die Antragstellerin nicht entgegen.

8

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie werde voraussichtlich in den nächsten Wochen die noch fehlenden Credits erhalten und damit Ende des Sommersemesters 2020 insgesamt 60 Credits haben - ihre Studienfortschritte hat sie mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. September 2020 aktualisiert -, übersieht sie, dass der Nachweis bis zum Ende des Sommersemesters 2019 hätte erbracht werden müssen. Aber auch bis zum Ende des von ihr beanspruchten Verlängerungszeitraums von zwei Semestern, also bis Sommersemester 2020, ist der Antragstellerin dies nicht gelungen. Nach der zuletzt unter dem 9. September 2020 vorgelegten Aufstellung hat sie nunmehr 42 Credits, so dass sie bei Bestehen der zwei weiteren abgelegten Prüfungen, deren Ergebnisse noch nicht bekanntgegeben wurden, auf 54 Credits käme. Inwieweit sie möglicherweise noch weitere Credits für im Sommersemester 2020 abgelegte Prüfungen erwerben kann, deren Ergebnisse noch nicht mitgeteilt sind, ist offen. Schließlich führt auch der Einwand nicht weiter, dass nach § 3 der Ordnung zur Umsetzung der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epedimie an den Hochschulbereich gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung - CEHVO) an der Universität E.        -F.     vom 13. Mai 2020 sie die individualisierte Regelstudienzeit für im Sommersemester 2020 eingeschriebene Studenten um ein Semester verlängert". Die dieser Regelung zugrundeliegenden Umstände sind erst im Frühjahr 2020 eingetreten und damit deutlich nach dem Ende Sommersemesters 2019, als der Nachweis über den Studienfortschritt hätte erbracht werden müssen. Ungeachtet dessen wäre selbst innerhalb eines Verlängerungszeitraums von drei Semestern das Erreichen von 60 Credits angesichts des bisherigen Studienverlaufs fraglich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).