Beschwerde zu § 35a SGB VIII: Kein Anspruch auf Wohnungsverbesserung bei Beschulung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die erstinstanzliche Ablehnung eines Anordnungsgrundes nach § 35a SGB VIII. Zentrale Frage ist, ob aus der Beschulung eines seelisch behinderten Kindes am Wohnort der Eltern ein Anspruch auf Verbesserung der privaten Wohnsituation folgt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil der Antragsteller den beanstandeten Mangel nicht substantiiert entkräftet hat und eine Zumutbarkeit einfacher Schlaflösungen der Betreuungsperson gegeben ist. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers wegen fehlendem Anordnungsgrund abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den von der Vorinstanz festgestellten Mangel des Anordnungsgrundes nicht in entscheidungserheblicher Weise substantiiert entkräftet.
Die Beschulung eines seelisch behinderten Kindes am Wohnort der Eltern begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Verbesserung der privaten Wohnverhältnisse im Sinne des § 35a SGB VIII.
Bei der Abwägung der Zumutbarkeit von Hilfen kann es hinreichend sein, dass die betreuende Person vorübergehend eine Schlafcouch oder ein Schrankbett im gemeinschaftlich genutzten Wohnraum benutzt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann dem unterliegenden Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen; gegebenenfalls fallen für das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften keine Gebühren an (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum mangelnden Anordnungsgrund, denen der Antragsteller im entscheidenden Punkt nichts Maßgebliches entgegen zu setzen vermocht hat, zurück gewiesen. Wenn das Verwaltungsgericht die Einrichtung eines eigenen Zimmers für den Antragsteller schon in der derzeit von ihm und seiner Mutter bewohnten 2-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. August 2010 weiter die Übernahme der Miet- und Nebenkosten bewilligt hat, ohne Weiteres als realisierbar ansieht, bedeutet das nicht, dass die Mutter als Betreuungsperson übersehen wird. Es ist ihr zuzumuten, dass sie zur Nächtigung eine Schlafcouch oder ein Schrankbett im Wohnzimmer benutzt, das im Übrigen tagsüber als zentraler Wohnraum für das gemeinsame Leben des Antragstellers mit seiner Mutter weiter zur Verfügung stünde. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus § 35 a SGB VIII im Falle der Beschulung eines seelisch Behinderten am Wohnort seiner Eltern ein Anspruch auf eine Verbesserung auch der privaten Wohnsituation im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung herleiten ließe.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).