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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 800/15·26.07.2015

Beschwerde gegen Nichtabänderung des VG-Beschlusses zur Aufhebung der Kindertagespflege-Erlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKindertagespflege/Kinder- und JugendhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines VG-Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Aufhebung seiner Erlaubnis zur Kindertagespflege. Der Senat ist nach §146 Abs.4 VwGO in der Prüfung beschränkt und sieht keine entscheidungserheblichen neuen Umstände. Strafrechtliche Entlastung ist nicht relevant, da die Aufhebung auf Verstößen gegen §4 KiBiz beruhte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtabänderung des VG-Beschlusses zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich entscheidungserhebliche Umstände geändert haben oder solche Umstände ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.

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Die Überprüfung durch den Senat ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt.

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Die Widerlegung eines strafrechtlichen Vorwurfs ist für die Abänderung eines verwaltungsrechtlichen Aufhebungsbescheids nur dann entscheidungserheblich, wenn dieser Vorwurf bereits die tragende Grundlage der behördlichen Entscheidung bildete.

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Vorbringen, das lediglich wirtschaftliche Folgen, organisatorische Details oder formale Nachweise betrifft, begründet keine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO, sofern diese Umstände nicht ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemacht wurden und nicht entscheidungserheblich sind.

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Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 4 Abs. 1 und 2 KiBiz§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1713/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2015 teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 8770/14 wiederherzustellen, soweit der Antragsteller sich mit der Klage gegen die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege wendet,

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nicht in Frage.

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Die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich Umstände verändert haben oder Umstände im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses betreffen, also entscheidungserheblich waren und sind.

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Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 1 M 54/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 197.

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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde darauf verweist, dass die behauptete Kindeswohlgefährdung widerlegt sei - womit er ersichtlich auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Bezug nimmt -, mag er hiermit zwar auf einen veränderten Umstand verweisen, dieser war und ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf der Kindesmisshandlung war nicht Gegenstand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 2. Februar 2015. Dieses hat vielmehr, worauf es im angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2015 zutreffend hingewiesen hat, bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, an der die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sich zu orientieren hatte, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheides bereits deshalb bejaht, weil der Antragsteller wegen wiederholter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 und 2 KiBiz nicht geeignet zur Durchführung von Kindertagespflege sei.

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Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers, es sei kein Kindergarten betrieben worden und das Organisationskonzept sei von der Antragsgegnerin selbst vorgeschlagen und als tragfähig und zulässig bestätigt worden, zeigt er bereits deshalb nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 2. Februar 2015 hätte abändern müssen, weil es sich offensichtlich nicht um den Vortrag veränderter oder solcher Umstände handelt, die der Antragsteller ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hatte. Auch der Vortrag, die Zuordnung der Kinder und Tagespflegepersonen sei monatlich gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich nachgewiesen worden, betrifft ebenso wenig wie der Verweis auf die wirtschaftlichen Folgen des Verlusts der Tagespflegeerlaubnis veränderte oder ohne Verschulden nicht zuvor geltend gemachte Umstände.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.