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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 800/06·21.06.2006

Zurückweisung der Beschwerde gegen Bedingung bei Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII)

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Vorläufiger Rechtsschutz/VerwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Bedingung in einem Teilabhilfebescheid zur Erlaubnis nach § 43 SGB VIII; zugleich wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Das OVG lehnt die PKH mangels Erfolgsaussichten ab und weist die Beschwerde zurück. Das Gericht bestätigt die Gefährdungsbewertung nach § 8a SGB VIII als tragfähig und hält die auflösende Bedingung zur Abwehr eines Erteilungshindernisses für zulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Bedingung in der Erlaubnis zur Kindertagespflege wird zurückgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussichten aussichtslos ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Enthält ein begünstigender Verwaltungsakt eine mit der Hauptregelung untrennbar verbundene belastende Teilregelung, ist im Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage statthaft; vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Teilregelung ist nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erstreiten.

3

Bei der Abschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII können Verwaltungs- und Verwaltungsgerichte gewichtige Anhaltspunkte aus Berichten und fachlichen Stellungnahmen heranziehen; in summarischen Anordnungsverfahren genügt eine überzeugende, hinreichende Tatsachengrundlage, wobei nicht zwingend forensische Begutachtungen zu veranlassen sind.

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Für Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls reicht ein nicht völlig unwahrscheinliches Gefährdungsrisiko aus; das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte kann die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen, ohne dass ein strafrechtlicher Schuldnachweis oder das Prinzip in dubio pro reo maßgeblich ist.

Zitiert von (8)

6 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 43 SGB VIII§ 123 VwGO§ 8a Abs. 1 SGB VIII§ 170 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 193/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den nachfolgenden Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes negativ beschieden hat.

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Soweit die Antragstellerin mit ihrem - im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten - Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. März 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2006 anzuordnen, ist sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung auch in der Sache als zutreffend. Durch die dem Teilabhilfebescheid vom 7. März 2006 beigefügte Bedingung, dass die Betreuung nicht im häuslichen Umfeld stattfinden darf, hat die mit diesem Bescheid erstmalig erteilte Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zur Kindertagespflege eine Modifikation erfahren, um ein Erteilungshindernis auszuräumen.

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Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 43 Rdnr. 30.

6

Gegen eine in einem begünstigenden Verwaltungsakt enthaltene belastende Teilregelung kann sich der Betroffene im Hauptsacheverfahren nur mit der Verpflichtungsklage wenden, wenn diese Teilregelung - wie hier die Bedingung - mit der Hauptregelung untrennbar verbunden ist; vorläufiger Rechtsschutz kann daher auch nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden.

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Vgl. etwa Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80, Rdnr. 24 m.w.N.

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Die Ablehnung des demnach allein statthaften Hilfsantrages, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII ohne die streitige Bedingung zu erteilen, findet seine Rechtfertigung darin, dass es der Antragsstellerin mit der Beschwerde nicht gelungen ist, die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Verdachtsmomente gegen ihren Lebensgefährten I. O. in einem solchen Maße zu zerstreuen, dass unter Berücksichtigung des hohen Schutzguts des Kindeswohls ein Gefährdungsrisiko bei Durchführung der Tagespflege nicht mehr angenommen werden kann.

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Das hier von dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht bejahte Gefährdungsrisiko beurteilt sich maßgeblich nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist das Gefährdungsrisiko anhand gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Eine solche Abschätzung hat das Verwaltungsgericht vorliegend fehlerfrei vorgenommen.

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Es hat seiner Bewertung maßgeblich den von Frau T. erstellten Bericht des Jugendamtes des Antragsgegners vom 2. Dezember 1994 und die von der Leiterin der Erziehungsberatungsstelle des Kreises F. , Frau Dipl. Psychologin Q. , unter dem 5. April 2006 erstellte Stellungnahme zugrundegelegt. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die zuletzt genannte Stellungnahme, diese sei oberflächlich und ohnehin ein bloßes Gedächtnisprotokoll, sind nicht nachvollziehbar. Denn die Verfasserin hat in ihrer Stellungnahme überzeugend dargelegt, dass die Erinnerung an das betroffene Kind aufgrund der Intensität des seelischen Störungsbildes noch sehr lebendig sei, und genau dies wird durch die detaillierte nachfolgende Wiedergabe der Ereignisse auch belegt. Soweit die Antragsstellerin der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegenhält, dass es zwei weitere Dokumente nicht berücksichtigt habe, so geht dies schon deshalb fehl, weil diese Schreiben weder dem Antragsgegner noch dem Verwaltungsgericht, sondern offenbar allein der Antragsstellerin bzw. Herrn O. zur Verfügung standen. Der Hinweis auf diese erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung im übrigen bereits deshalb nicht in Frage, weil das Schreiben der Frau T. vom 25. Mai 1994 für die hier zu treffende Risikoabschätzung völlig unergiebig ist und die Antragstellerin das Schreiben des I1. -K. -Hauses vom 24. Februar 1994 offensichtlich nur unvollständig vorgelegt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das Verwaltungsgericht zur Abklärung, ob Herr O. einen Risikofaktor darstellt, jedenfalls nicht schon im vorliegenden Anordnungsverfahren, das nur einer summarischen Prüfung verpflichtet ist und in dem es Sache der Antragstellerin ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen, zusätzlich auf die Hilfe forensisch erfahrener, sachverständiger Psychologen, Psychiater/Psychotherapeuten oder Gynäkologen zurückgreifen. Mit den vorgelegten Studien namentlich zum Aussageverhalten betroffener Kinder ist nicht schon substantiiert dargelegt, dass die der Verdachtsbewertung zugrundeliegenden Angaben von Tochter und Kindesmutter von vornherein unglaubhaft und nicht stichhaltig sind. Bei der Frage, ob in einem Hauptsacheverfahren weitere Untersuchungen zu veranlassen sein werden, wird im übrigen in Rechnung zu stellen sein, dass die fraglichen Geschehnisse bereits (mindestens) 13 Jahre zurückliegen, dass die Tochter aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkt als Auskunftsperson in Frage kommen dürfte und dass Herr O. schon in dem 2002 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht zur Aufklärung der Vorwürfe beigetragen, sondern - zulässigerweise - die Aussage verweigert hat.

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Das Verwaltungsgericht hat auf dieser zureichenden Grundlage auch zu Recht das Vorliegen „gewichtiger Anhaltspunkte" im o.g. Sinne angenommen. Dabei sind im Rahmen der Gefahrenabschätzung - allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen folgend - keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts (Sexualstraftaten des Herrn O. in Bezug auf die zu betreuenden Kinder) zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch zu gewichten ist und die Tragweite eines sexuellen Missbrauchs dieser Kinder besonders gravierend ist. Mithin reicht es vorliegend aus, wenn es sich nicht als völlig unwahrscheinlich darstellt, dass Herr O. seine Tochter im Kindesalter sexuell missbraucht hat und deswegen nach wie vor eine Disposition zu solchen Straftaten aufweist. Dies ist der Fall. Das Vorliegen konkreter, aussagekräftiger, den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch Herrn O. begründender Momente ergibt sich nicht nur aus den zitierten Stellungnahmen, sondern - in erheblicher Dichte - auch aus dem sonstigen Akteninhalt; die theoretisierenden Ausführungen der Antragstellerin zur Risikobewertung liegen deshalb neben der Sache. Die verwerteten Angaben der Tochter des Herrn O. , ihrer Mutter und der Psychologen bzw. Fachangestellten des Jugendamtes werden auch nicht etwa dadurch weniger stichhaltig, dass sich Herr O. nach dem Vortrag der Antragstellerin seit über zehn Jahren in der jetzigen Familiensituation unauffällig verhalten und dem Jugendamt keinen Anlass zum Tätigwerden gegeben hat. Gegen die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte im o.g. Sinne spricht auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft C. das im Jahre 2002 gegen Herrn O. geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner seinerzeit neunjährigen Tochter im Frühjahr 1993 - Js - mit Verfügung vom 20. März 2002 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und Herr O. deshalb strafrechtlich als unbescholten zu gelten hat. Denn auf einen wie immer gearteten strafrechtlichen Schuldnachweis kann es im vorliegenden, der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dienenden Regelungszusammenhang nicht ankommen; maßgeb-lich ist allein eine anhand der Gesamtumstände zu treffende Risikobewertung. Des-halb kann hier auch der strafprozessuale Grundsatz „in dubio pro reo" keine Anwen-dung finden. Abgesehen von alledem lassen sich sogar dem Einstellungsbescheid vom 20. März 2002 deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen „gewichtiger Anhalts-punkte" im o.g. Sinne entnehmen. Denn in diesem Bescheid wird unter detaillierter Schilderung zahlreicher aussagekräftiger Verdachtsmomente gegen Herrn O. deutlich und vor dem Hintergrund des langen Zurückliegens der fraglichen Ge-schehnisse sowie der Behinderung der Tochter des Herrn O. ohne weiteres nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass es (lediglich) deshalb nicht zur Anklageerhebung komme, weil auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses nicht mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte seine Tochter missbraucht habe.

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Dass bereits den vorliegenden - hinreichenden - Erkenntnisquellen, namentlich den Angaben von Tochter und Kindesmutter am 21. August 2002 bei der polizeilichen Anhörung, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung entnommen werden können, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich T1. O. nach dem von der Antragstellerin nur unvollständig vorgelegten Bericht des I1. -K. -Hauses als ein geistig behindertes Kind mit stark sexualisiertem Verhalten dargestellt hat und diese Verhaltensweise nach der Fachliteratur bei Kindern mit einer geistigen Behinderung häufig auftrete und nicht unbedingt etwas mit Missbrauch zu tun habe. Der anwaltliche Versuch, das in dem Bericht festgehaltene Verhalten der Tochter unter Berücksichtigung ihrer seinerzeitigen Lebenssituation und der Verhaltensweisen der Eltern aufzuarbeiten, vermag nicht die fachpsychologische Stellungnahme zu ersetzen, inwieweit den Missbrauchsvorwürfen der T1. O. unter den gegebenen Umständen Glauben geschenkt werden kann. Auch mit Blick auf die angeführte Studie zum häufigem Missbrauch gerade auch durch die Mütter und die wissenschaftlichen Abhandlungen zur Glaubhaftigkeit von Angaben kindlicher Zeugen sowie zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung in Prozessen über sexuellen Kindesmissbrauch kann den laienhaften Ausführungen nur ein hypothetischer Wert zugemessen werden und reichen diese deshalb zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, die gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin obliegt, nicht aus. Abgesehen davon überzeugt der auf Seite 7 der Beschwerdeschrift unternommene Versuch, andere Partner der Frau O. als mögliche Täter ins Spiel zu bringen, schon deshalb nicht, weil Frau O. wechselnde Beziehungen nach diesem Vortrag (erst) im Frühjahr 1992 aufgenommen hat, während nach der Stellungnahme von Frau Q. vom 5. April 2006 bereits 1989/90 ein massiver Missbrauchsverdacht aufgetaucht war.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.