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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 789/18·10.07.2018

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und erhob Beschwerde. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Prüfung auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage vorliegt oder kausal mit den streitigen Nichtzahlungen zusammenhängt. Sachdienliche Einwände gegen die tragenden Erwägungen des VG wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Kostenentscheidung trifft die Antragstellerin; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Prüfung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das im Beschwerdevorbringen tatsächlich Vorgetragene.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache setzt voraus, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage liege vor und diese kausal durch das streitige Verhalten der Behörde verursacht sei.

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Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist substantiiertes, entscheidungserhebliches Vorbringen erforderlich; pauschale oder nicht kausal dargestellte Angaben genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

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Die Antragsgegnerin ist nicht zu einer vorläufigen Ausgleichszahlung verpflichtet, um finanzielle Engpässe zu beheben, die aus der Unzulänglichkeit anderer Leistungen oder der Tilgung von Krediten resultieren.

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Bei Abweisung der Beschwerde trifft die unterliegende Partei die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 154 Abs. 2, § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 809/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 wirksam erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

3

Die Antragstellerin hat auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf welches sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung erforderlich ist und ein Anordnungsgrund vorliegt.

4

Die Beschwerde dringt schon deshalb nicht durch, weil sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verkennt. Dieses hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei nicht bedürftig, was sich aus der aus einem vorgelegten Kontoauszug ersichtlichen Gutschrift bzw. Abhebung ergebe. Die Beschwerdebegründung, die überwiegend zur Verwendung des abgehobenen Geldes vorträgt, um eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage der Antragstellerin zu begründen, geht dementsprechend an der angegriffenen Entscheidung vorbei.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst verneint, dass hier eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist. Dabei ist es zwar grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Notlage infolge unterbliebener Leistungen es rechtfertigen kann, im Wege einstweiliger Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache vorläufige Leistungen zu gewähren. Das Vorliegen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerin hat es jedoch offen gelassen mit der sinngemäßen Begründung, in der Vergangenheit (für Juni und Juli 2017) von der Antragsgegnerin nicht gezahlte Beträge seien hierfür jedenfalls nicht kausal. Dies wird von der Beschwerde, die darauf nicht eingeht, nicht infrage gestellt. Soweit das Verwaltungsgericht anschließend den Bezug von Leistungen des Jobcenters C.      , eine von der Antragstellerin getätigte Barabhebung sowie den Kontostand vom 8. Mai 2018 behandelt, ist dies nicht erfolgt, um eine Bedürftigkeit der Antragstellerin in Abrede zu stellen, sondern um zu zeigen, dass für die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Antragstellerin jedenfalls nicht die hier streitigen, von der Antragsgegnerin nicht gezahlten Beträge für die Monate Juni und Juli 2017 verantwortlich sind. Dies verkennt die Beschwerde offensichtlich.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auch darauf geht die Beschwerde nicht substantiiert ein.

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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls nicht Sache der Antragsgegnerin ist, auch nur vorläufig finanzielle Engpässe der Antragstellerin auszugleichen, die daraus resultieren, dass sie mit den ihr von anderer Seite gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auskommt, etwa weil sie - wie für den Monat Mai 2018 vorgetragen - mit dem Geld auch (Klein-)Kredite getilgt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.