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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 785/13·21.08.2013

Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anordnungsanspruch auf Pflegewohngeld wegen verwertbarer Leasingansprüche

SozialrechtPflegewohngeldLeistungsgewährung (Landesrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung die Gewährung von Pflegewohngeld ab 1.11.2012. Das OVG hält den Anordnungsanspruch für nicht glaubhaft, weil aus dem Leasingvertrag des Ehemanns verwertbare Ansprüche folgen könnten. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese Ansprüche den Schonbetrag oder den Pflegewohngeldanspruch unterschreiten oder nicht realisierbar sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Gewährung einstweiliger Pflegewohngeldleistungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

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Ein Anspruch auf Gewährung einer Sozialleistung kann im einstweiligen Rechtsschutz versagen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass beim Berechtigten verwertbare Vermögensansprüche bestehen, die den Schonbetrag oder den begehrten Leistungsanspruch übersteigen.

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Zur Glaubhaftmachung der Unverwertbarkeit vermögenswerter Ansprüche bedarf es eines substantiierten Vortrags; bloße Anfragen oder allgemeine Erklärungen genügen nicht, um die Realisierbarkeit von Ansprüchen auszuschließen.

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Auskünfte Dritter über eine vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags oder ein Auslöseangebot begründen nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des Fahrzeugs bzw. die Voll­eigentumsübertragung; hierfür sind konkrete Umstände und belastbare Nachweise vorzulegen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 12 PfG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 29/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch für das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr ab dem 1. November 2012 Pflegewohngeld gemäß § 12 PfG NRW zu gewähren, ist auch im Lichte der vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

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Das Beschwerdevorbringen vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, aus dem am 1. September 2013 geschlossenen Leasingvertrag ergäben sich verwertbare Ansprüche und Forderungen des Ehemanns, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann mit Blick auf die Höhe der erfolgten Sonderzahlung und den Wert des neuen Fahrzeugs vermögenswerte Ansprüche gegen den Leasinggeber aus einer etwaigen Beendigung oder Rückabwicklung des Leasingvertrages oder anderweitig aus einem mit Einverständnis des Leasinggebers noch zu erfolgenden Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten oder etwa durch Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten geltend machen könne. Die Antragstellerin hat diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts als solchen im Beschwerdeverfahren ebenso wenig angegriffen wie dessen weitere Annahme, es obliege vorliegend der Antragstellerin, glaubhaft zu machen, dass die vermögenswerten  Ansprüche aus dem Leasingvertrag den Schonbetrag oder den geltend gemachten Pflegewohngeldanspruch unterschreite, weil das ursprüngliche Kraftfahrzeug des Ehemanns „sehenden Auges“ verwertet und sein Vermögenswert in den Leasingvertrag eingezahlt worden sei und diese Vermögensverschiebung während des Bezugs von Pflegewohngeld sowie nach Ablehnung des Antrags auf Hilfe zur Pflege erfolgt sei.

4

Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft machen können, dass die vom Verwaltungsgericht angedachten Ansprüche sämtlich nicht realisierbar sind. Sie hat mit ihrem Schreiben vom 16. Juli 2013 an die N.        -C.    -Bank lediglich angefragt, ob der Leasingvertrag vor Ablauf der regulären Leasingzeit einvernehmlich aufgehoben oder ob der Vertrag von dem Ehemann der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden könne. Nur auf diese spezifischen Fragestellung beziehen sich die Antworten der Bank und der N.        -C.    Leasing GmbH jeweils vom 17. Juli 2013, aufgrund der geschilderten Sachlage biete man dem Ehemann der Antragstellerin eine vorzeitige Beendigung bzw. Auflösung des Leasingvertrages gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 32.578,84 € an. Nur bezogen auf diese Fragestellung handelt es sich daher auch um die „einzig mögliche Alternative“. Ob das Fahrzeug bei der angebotenen Beendigung des Leasingvertrages in das Volleigentum des Ehemannes übergeht, findet keine Erwähnung. Dass der Ehemann der Antragstellerin sich daneben noch erkundigt hätte, ob ein Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten oder die Übernahme des Leasingvertrages durch einen Dritten möglich ist, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

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Es kann nach alledem dahinstehen, ob infolge der Kündigung des Heimvertrages zum 31. August 2013 mittlerweile ein Anordnungsgrund vorliegt. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nur treffen, wenn sowohl ein Anordnungsanspruches als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.