Beschwerde gegen Aufhebungsbescheid: Abfindung als Schmerzensgeld eingeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Feststellung, dass eine Vergleichszahlung in Höhe von 110.000 € ausschließlich Schmerzensgeld darstellt. Das OVG bestätigt die summarische Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Sozialgerichts, dass die Zahlung den Schmerzensgeldanspruch abgelten sollte und daher nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln ist. Eine salvatorische Klausel erweitert die Abfindung nicht auf materielle Schadensersatzansprüche.
Ausgang: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Aufhebungsbescheid wird zurückgewiesen; die Zahlung gilt als Schmerzensgeld und nicht als anrechenbares Vermögen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Vergleich ausdrücklich auf den Schmerzensgeldanspruch bezogene Zahlung ist als Entschädigung für nicht-vermögensrechtliche Nachteile zu qualifizieren und grundsätzlich nicht als anrechenbares Vermögen im sozialrechtlichen Sinne zu behandeln.
Bei der Auslegung eines Vergleichs sind der Gegenstand des ursprünglichen Prozesses, die konkrete Wortwahl der Vergleichsbestimmungen und die prozessualen Vermerke (z. B. Protokollerklärungen) maßgeblich für die Zuweisung der Zahlung.
Eine allgemeine salvatorische oder pauschale Einbeziehung "unbekannter" oder "unvorhersehbarer" Ansprüche in einen Vergleichstext rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Erweiterung einer ausdrücklich auf Schmerzensgeld bezogenen Abfindung auf materielle Schadensersatzansprüche.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt eine summarische Überprüfung, um eine offensichtlich rechtswidrige Verwaltungsentscheidung zu erkennen; die Bestätigung solcher Feststellungen durch das Berufungsgericht ist auf die allein zu prüfenden Beschwerdegründe zu stützen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 331/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 2013 erweise sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden.
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Sozialgerichts Detmold - S 2 SO164/13 ER - in dessen Beschluss vom 12. Juni 2013, dass es sich bei der aufgrund des vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts C. in der Sache O am 26. Februar 2013 geschlossenen Vergleichs an die Antragstellerin erfolgten Zahlung einer Abfindung in Höhe von 110.000,- € der Sache nach ausschließlich um die Zahlung von - nicht als Vermögen anzurechnendem - Schmerzensgeld gehandelt hat. Der Vergleich diente nach den protokollierten, einleitenden Erwägungen der Kammer im Termin vom 26. Februar 2013 in erster Linie der gütlichen Beendigung des anhängigen Rechtsstreits. Dessen Streitgegenstand war jedoch der Schmerzensgeldanspruch der Antragstellerin und damaligen Klägerin. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem in der Klageschrift vom 5. August 2011 formulierten Klageantrag. Dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 22. Juli 2011 ist zudem zu entnehmen, dass das Landgericht C. insoweit ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von bis zu 120.000 € für möglich und angemessen hielt. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die in Ziffer 1 des Vergleiches vereinbarte Zahlung ersichtlich nur auf diesen Schmerzensgeldanspruch, der damit „abgegolten“ werden sollte. Insoweit fehlt es auch nicht an dem erforderlichen eindeutigen Bezug zu § 253 BGB.
Ziffer 2 des Vergleiches kommt - anders als der Antragsgegner meint - keine diese Abfindung (und den Streitgegenstand) erweiternde Wirkung, etwa auf Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden, zu. Es handelt sich vielmehr hierbei - auch mit Blick auf die pauschale Einbeziehung „unbekannter“ sowie „unvorhersehbarer“ oder nicht in die Vergleichsverhandlungen aufgenommener Ansprüche - lediglich um eine „salvatorische“ Klausel, mit der zukünftige (Rechts)Streitigkeiten zwischen der Klägerin, dem damals beklagten Krankenhaus und dessen ärztlichen bzw. nicht-ärztlichen Mitarbeitern aus Anlass der stationären Beendigung im Jahre 2008 vermieden und das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten endgültig befriedet werden sollte. Ziffer 2 ist daher - neben der Reduzierung des Schmerzensgeldes um 10.000,- € - Teil des vergleichsweisen Entgegenkommens der Antragstellerin, die damit in der Sache auf die künftige Geltendmachung sämtlicher anderer Ansprüche verzichtet hat. Dass in die Zahlung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs nicht alle anderen Schadensersatzansprüche einbezogen und mit dieser gleichermaßen „abgegolten“ werden sollten, ist zudem der gegenüber Ziffer 1 veränderten Wortwahl in Ziffer 2 des Vergleichs zu entnehmen. Danach sollten alle anderen Ansprüche der Antragstellerin durch die Zahlung zu Ziffer 1 „endgültig erledigt“ sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.