Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 779/22·25.07.2022

Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung (§ 67 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde nicht von einer nach § 67 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VwGO zulässigen Vertretung eingelegt wurde. Ein bevollmächtigter Bruder gehört nicht zur zulässigen Personengruppe; ein Nachweis einer anwaltlichen Vertretung erfolgte nicht fristgerecht. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender zulässiger Vertretung nach § 67 VwGO; Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Oberverwaltungsgericht ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn sie von einem nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, befähigter Rechtslehrer) eingelegt wird.

2

Volljährige Geschwister eines Beteiligten sind vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Vertretungsberechtigten zu rechnen; eine solche Vertretungsbefugnis besteht allenfalls erstinstanzlich.

3

Wird das Vertretungserfordernis nicht erfüllt und wird innerhalb der Beschwerdefrist keine nach § 67 VwGO erforderliche Vertretung nachgewiesen, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Zuweisung der Kosten im gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und § 188 Satz 2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit steht einer Kostenerstattungsanordnung gegen die unterliegenden Antragsteller nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1222/22

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sich die Antragsteller bei der Einlegung der Beschwerde nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der mit dem erstinstanzlichen Beschluss verbundenen Rechtsmittelbelehrung und nochmals durch den Senat mit Verfügung vom 5. Juli 2022 hingewiesen worden. Dass der von den Antragstellern bevollmächtigte Bruder des Antragstellers zu 1. zu einer in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personengruppe gehört, ist - auch auf Hinweis des Senats - nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Volljährige Geschwister eines Beteiligten oder des Ehegatten eines Beteiligten können - im Falle einer wirksamen Vollmachterteilung - allenfalls erstinstanzlich vertretungsbefugt sein (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO), nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht, wo nach § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und daneben nach § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen sind. Soweit der Bruder des Antragstellers zu 1. mit Schriftsatz vom 11. Juli 2022 auf eine angebliche Bevollmächtigung der Rechtsanwältin Belinda Steiert verwiesen hat, so ist von dieser innerhalb der Beschwerdefrist weder beim Oberverwaltungsgericht noch beim Verwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift eingereicht worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.