Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 774/17·12.07.2017

Beschwerde gegen Inobhutnahme- und Wiederherstellungsantrag abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Inobhutnahme ihres Sohnes und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet und weist sie zurück. Es liegt keine Inobhutnahme durch die beklagte Kommune an den betreffenden Tagen vor; spätere Herausgaben an Großeltern bzw. die Adoptivmutter machten die Maßnahme erledigt. Für eine einstweilige Wiederherstellung fehlt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage und die zuständige Gemeinde.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidungen zur Inobhutnahme und auf Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Informationsschreiben ohne Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung sind keine anordnenden Verwaltungsakte und begründen keine Inobhutnahme; sie setzen vielmehr eine bereits erfolgte Maßnahme voraus.

2

Ein Rechtschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Inobhutnahme ist unzulässig, wenn die Inobhutnahme nach § 39 Abs. 2 SGB X als erledigt gilt.

3

Gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII endet eine Inobhutnahme durch Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten; eine Herausgabe an Dritte mit Einverständnis der Sorgeberechtigten ist als solche Übergabe zu werten.

4

Für die Anordnung einer einstweiligen Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft bedarf es einer konkreten gesetzlichen Anspruchsgrundlage; die bloße Vorlage eines (familiengerichtlichen) psychiatrischen Gutachtens ohne Darlegung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs gegen den Jugendhilfeträger reicht hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 39 Abs. 2 SGB X§ 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII§ 87 Satz 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2663/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert, da für den Sohn der Antragstellerin, G.     , der ursprünglich als Antragsteller zu 2. geführt worden ist, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im hiesigen Beschwerdeverfahren ein Antrag gestellt worden ist.

3

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

4

Die von der Antragstellerin innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht auf einen Erfolg des Beschwerdebegehrens, das den erstinstanzlichen Anträgen entspricht.

5

Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Antrag zu 1., "die sofortige Vollziehung des Inobhutnahmebescheides der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2017 auszusetzen“, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Sohn der Antragstellerin sei durch die Antragsgegnerin nicht in Obhut genommen worden. Dazu sei es am 18. Mai 2017 nicht gekommen, da die Antragstellerin nach eigenen Angaben die Universitätsklinik L.    zuvor mit ihrem Sohn verlassen habe. Am 19. Mai 2017 sei es nicht zu einer Inobhutnahme gekommen, da weder die Antragstellerin noch ihr Sohn im Stadtgebiet der Antragsgegnerin habe aufgefunden werden können. Zu einer Inobhutnahme sei es sodann erst am 20. Mai 2017 durch die Stadt N.          gekommen, als die Antragstellerin mit ihrem Sohn im Haus ihrer Eltern in N.          von Mitarbeitern des Jugendamtes N.          habe angetroffen werden können. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

6

Soweit die Antragstellerin auf die "Inobhutnahmebescheinigung der Stadt L.    , Bezirksjugendamt L1.    “ vom 18. Mai 2017 sowie die Bescheinigung vom 19. Mai 2017 verweist, ergibt sich daraus keine Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin. Diese Schreiben stellen lediglich Informationsschreiben ohne eigenen Regelungsgehalt dar, wie aus dem Wortlaut sowie aus dem Fehlen eines Bescheidtenors und einer Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich wird. Sie ordnen selbst keine Inobhutnahme an, sondern setzen eine bereits vorangegangene Inobhutnahme voraus ("… wurde … in Obhut genommen."). Eine solche hat indes, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, weder am 18. Mai 2017 noch am darauffolgenden Tag stattgefunden.

7

Auch das Beschwerdevorbringen, die Inobhutnahme vom 20. Mai 2017 sei nicht beendet, "da das zuständige Jugendamt L.    nach der Mitteilung der Inobhutnahme das Kind der Adoptivmutter zugespielt (habe) unter Außerachtlassung der tatsächlichen Rechtslage", führt zu keinem anderen Ergebnis. In jedem Fall ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Inobhutnahme vom 20. Mai 2017 unzulässig, weil die Inobhutnahme erledigt im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X ist. Denn gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII endet die Inobhutnahme durch Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten. Eine solche Übergabe kann auch in der Herausgabe mit Einverständnis der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten an andere Personen, etwa die Großeltern, liegen.

8

Vgl. Möller, in: Möller, SGB VIII, 2. Aufl. 2017, §  42 Rn.  53.

9

Die Stadt N.          hat G.     am Abend des 20. Mai 2017 bei seinen Großeltern belassen, was als Herausgabe an diese zu werten ist. Dies geschah mit Einverständnis sowohl der Antragstellerin als auch seiner Adoptivmutter. Letztere erklärte ihr Einverständnis in einem Telefonat mit der zuständigen Bereitschaft der Jugendhilfe der Stadt N.          am selben Abend. Das Einverständnis der Antragstellerin mit dem Verbleib ihres Sohnes bei ihren Eltern ergibt sich schlüssig aus ihrem Verhalten am Abend des 20. Mai 2017. Sie verbrachte G.     zuvor selbst zu ihren Eltern und beließ diesen dort, als sie zusammen mit ihrem Vater sich auf den Weg nach L.    machte, um sich auf der Polizeiwache L.    -F.         zu melden und dort die Schlüssel zum von der Polizei im Zuge der Fahndung nach ihr ausgetauschten Schloss ihrer Wohnung abzuholen. Auch das Verhalten der Antragstellerin während des Besuchskontakts am 21. Mai 2017 verdeutlicht ihr Einverständnis in den Verbleib von G.     bei ihren Eltern.

10

Die Herausgabe von G.     an seine Adoptivmutter B.    H.    im Anschluss an die von der Stadt N.          veranlasste körperliche Untersuchung von G.     durch einen Kinderarzt am 22. Mai 2017 stellt jedenfalls keine Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin dar. Auch soweit diese unter dem 22. Mai 2017 schriftlich bestätigt hat, dass der Aufenthalt des Kindes bei seiner sorgeberechtigten Adoptivmutter am ehesten seinem Wohl entspreche, ist damit ersichtlich weder eine Anordnung der Inobhutnahme noch der Herausgabe an die Adoptivmutter erfolgt.

11

Ferner hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu 2., die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die häusliche Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn wieder herzustellen, als unbegründet abgelehnt. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. In Betracht komme allein eine erneute Inobhutnahme. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor, da zum einen eine dringende Gefahr für das Wohl des Sohnes der Antragstellerin im Haushalt von Frau B.    H.    nicht bestehe und zum anderen für eine solche Maßnahme nicht mehr die Antragsgegnerin, sondern die Stadt I.     gemäß § 87 Satz 1 SGB VIII zuständig sei, nachdem sich der Sohn der Antragstellerin seit dem 22. Mai 2017 tatsächlich bei seiner Adoptivmutter Frau B.    H.    in I.     aufhalte.

12

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift ebenfalls nicht durch. Wenn die Antragstellerin ausführt, über sie sei im familiengerichtlichen Verfahren ein psychiatrisches Gutachten mit dem Ergebnis erstellt worden, es sei nicht möglich, bei ihr eine psychische Erkrankung nachzuweisen, die mit einer Gefährdung des Wohls ihres Sohnes in ihrem Haushalt verbunden sei, legt sie damit nicht dar, woraus ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gerade gegen die Antragsgegnerin auf Herstellung der häuslichen Gemeinschaft folgen sollte.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.