Eilrechtsschutz zur Schulbegleitung (§ 35a SGB VIII): kein Anordnungsgrund bei zeitnaher Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Gewährung/Finanzierung einer Schulbegleitung als Eingliederungshilfe. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurück, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Angesichts der kurzfristig angebotenen Hospitation und einer Entscheidung binnen weniger Tage sowie vorhandener schulischer Unterstützungsmaßnahmen seien schwere, unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile nicht dargelegt. Zudem fehle Vortrag dazu, dass eine vorläufige Kostenübernahme bis zur erneuten Entscheidung nicht tatsächlich durch Dritte (insb. Eltern) möglich wäre.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus; hierfür sind schwere, unzumutbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile substantiiert darzulegen.
Ist eine zeitnahe, konkret terminierte Bedarfsermittlung (z.B. Hospitation) und kurzfristige behördliche Entscheidung angekündigt, kann es dem Leistungsberechtigten regelmäßig zumutbar sein, den kooperativen Hilfeplanungs- und Entscheidungsprozess zunächst abzuwarten.
Die Beschwerdebegründung im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO muss sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen; pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzlichen Vortrag genügen nicht.
Für die Beurteilung der Eilbedürftigkeit im Eingliederungshilfe-Eilverfahren ist maßgeblich, ob drohende Nachteile tatsächlich durch eine vorläufige Kostentragung aus eigenen Mitteln oder durch Dritte (insbesondere unterhaltspflichtige Eltern) abgewendet werden können; die formale Anspruchsinhaberschaft ist dafür nicht ausschlaggebend.
Allgemeine Befürchtungen oder spekulative Nachteile reichen zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht aus, wenn konkrete, fallbezogene Tatsachen zur Unzumutbarkeit des Zuwartens fehlen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 755/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es an dem notwendigen Anordnungsgrund schon deshalb fehle, weil die vom Antragsteller genannten Kosten der von ihm erstrebten Schulbegleitung durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere seiner Eltern, zumindest einstweilen gedeckt werden könnten. Ein Anordnungsgrund sei jedenfalls schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil es dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Entscheidung des Antragsgegners über den Überprüfungsantrag bzw. über einen etwaigen erneuten Antrag auf Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller auf ein sofortiges Einschreiten des Gerichts angewiesen sei. Der Antragsgegner habe angeboten, bereits am 1. September 2025 in der vom Antragsteller besuchten Schule zu hospitieren, um anhand eines Einblicks in den Schulalltag über eine angemessene und passgenaue Hilfe entscheiden zu können, die den Antragsteller in seiner Teilhabe unterstütze, und sodann bereits am 2. September 2025 eine Entscheidung über die Gewährung einer Schulbegleitung zu treffen. Diesbezüglich führe der Antragsgegner an, damit würde der Antragsteller bis zur Hospitation lediglich am Tag der Einschulung sowie am 29. August 2025 die Schule besuchen, wobei für diese Tage eine Schulbegleitung im Rahmen des auch an der Grundschule K. vorhandenen Projekts "Lücken schließen" möglich sei. Ferner werde für den Antragsteller selbst vorgetragen, die Schulleiterin der Grundschule habe bereits signalisiert, alle seitens der Schule möglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um dem Antragsteller einen möglichst gelingenden Schulstart zu bereiten. Angesichts dessen sei es dem Antragsteller zuzumuten, dem Antragsgegner die Möglichkeit einzuräumen, anhand der angebotenen Hospitation über den geltend gemachten Bedarf (erneut) zu entscheiden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und die Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses handele, bei dem es der Mitwirkung insbesondere des jungen Menschen, der betreffenden Fachkräfte und der Personensorgeberechtigten, gegebenenfalls auch der Schule, bedürfe (vgl. § 36 SGB VIII). Dass dem Antragsteller durch ein Abwarten des Ergebnisses dieses Entscheidungsprozesses in der vom Antragsgegner angebotenen Vorgehensweise schwere und unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, etwa schon ab dem Tag des Schulbeginns die Gefahr bestehe, dass seine Integration in die Grundschule endgültig scheitere, sei jedenfalls nicht zu erkennen.
Die Richtigkeit dieser Annahmen wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere hat der Antragsteller weiterhin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile für ihn geboten ist.
Soweit der Antragsteller das "erstinstanzliche Vorbringen" zum "Gegenstand dieses Verfahrens" macht, genügt dies von vornherein nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss der Beschwerdeführer (neben der Stellung eines bestimmten Antrags) die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vgl. zu diesen Anforderungen näher: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Er wendet ein, "der angefochtene Beschluss" beziehe sich "zur Begründung seiner Entscheidung" maßgeblich auf falsche Tatsachen. Darüber hinaus würden mit dem Beschluss Inhalt und Umfang des Anspruchs eines jungen Menschen auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung grundsätzlich verkannt und die fachlichen Bedingungen einer Entscheidung auf Grundlage der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII nicht angemessen berücksichtigt. Die Entscheidung komme daher fälschlich zu dem Ergebnis, dass die Bewertung des Beschwerdegegners vertretbar und "ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden" sei.
Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht allein auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgestellt hat. Eine Fehlerhaftigkeit dieses rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichts legt der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines weiteren Beschwerdevorbringens nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerdebegründung nicht glaubhaft, dass ihm durch ein entsprechendes Zuwarten auf die vom Antragsgegner für den 1. September 2025 (also zwei Schultage nach der Einschulung) angebotene Hospitation zur Ermittlung seines konkreten Hilfebedarfs und die vom Antragsgegner für den 2. September 2025 in Aussicht gestellte (erneute) Entscheidung über die Gewährung einer Schulbegleitung - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht wieder gutzumachende schwere Nachteile entstünden.
Der Hinweis des Antragstellers, verschiedene Institutionen, Fachärzte und Therapeuten ("Kinder- und Jugendpsychiater [Dr. P.], Amtsärztlicher Dienst Kreis T., Therapeuten, Kindergarten, die aufnehmende Schule"), "die ihn allesamt seit längerer Zeit" kennten, sähen es im Gegensatz zum Antragsgegner als zwingend notwendig an, dass er ab dem ersten Tag in der Schule begleitet werde, greift bereits mangels weiterer Konkretisierung nicht durch. Soweit der Antragsteller aus der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. P. vom 15. Juni 2025 zitiert, wonach u. a. "die Gefahr der Schulvermeidung bei der Einschulung" bestehe, "wenn er nicht durch eine Bezugsperson begleitet" werde und eine "unbegleitete Einschulung […] für ihn überfordernd" wäre sowie "die Gefahr einer Dekompensation" mit sich trage, die "dann zu einer Schulvermeidung" führe, so dass eine "individuell geschulte Bezugsperson […] unerlässlich" sei, verfängt auch dieser Vortrag nicht.
Dass dem beschriebenen Bedarf des Antragstellers bis zu einer vom Antragsgegner bereits für den 2. September 2025 in Aussicht gestellten (erneuten) Entscheidung über die Gewährung einer Schulbegleitung nicht durch die von dem Verwaltungsgericht angenommenen Unterstützungsleistungen (u.a. das Projekt "Lücken schließen" und durch die von der Schulleiterin der Grundschule signalisierte Schaffung von Rahmenbedingungen zur Bereitung eines gelingenden Schulstarts für den Antragsteller) hinreichend Rechnung getragen werden kann, ergibt sich hieraus nicht. Ungeachtet dessen ist dem "Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII - Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII als Leistung zur sozialen Teilhabe in Form von autismuspezifischer Förderung/Beratung" vom 14. Mai 2025 u. a. zu entnehmen, dass die Klassenlehrerin und der Antragsteller bzw. dessen Familie sich mehrfach treffen würden, damit der Antragsteller eine Beziehung zu der Klassenlehrerin im Vorfeld der Einschulung aufbauen könne. Sie dürfte damit für ihn im Zeitpunkt des Schuleintritts jedenfalls als eine Bezugsperson grundsätzlich zur Verfügung stehen. Dass diese flankierenden Maßnahmen in der Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie & Psychotherapie vom 15. Juni 2025 berücksichtigt worden sind, lässt sich der Stellungnahme im Übrigen nicht ansatzweise entnehmen.
Bereits vor diesem Hintergrund verfängt auch die Rüge nicht, das vom Verwaltungsgericht angeführte Projekt "Lücken schließen" sei für ein Kind mit erheblichem Sicherheitsbedürfnis gänzlich ungeeignet sei, da die dort eingesetzte Person eine Poolkraft sei und mit 12,5 Stunden wöchentlich alle Kinder der Schule betreue, wodurch eine individuelle Begleitung in keinem Fall gewährleistet sei. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass durch rechtzeitige Organisation zumindest eine zeitweise Begleitung des Antragstellers bei der Einschulung und am Folgetag durch diese Poolkraft von vornherein ausgeschlossen ist. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er aktuell im Kindergarten zwölf Stunden Integrationshilfe sowie zusätzlich fünf Stunden 1:1-Betreuung wöchentlich erhalte und sich diese 17 Stunden mit Schulbeginn auf null reduzierten, obwohl es sich um eine neue herausfordernde Situation handele, führt auch dieser Vortrag zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Das Vorbringen verkennt erneut, dass es sich (zunächst) um eine zeitlich begrenzte Situation bis zu einer Entscheidung über den konkreten Hilfebedarf des Antragstellers nach der für den 1. September 2025 von dem Antragsgegner anvisierten Hospitation handelt.
Der Einwand des Antragstellers, es sei "denklogisch" nicht erklärbar, inwiefern ihm zuzumuten sei, die Schule ab dem ersten Schultag zunächst ohne Schulbegleitung zu besuchen, da er das Schulgebäude gar nicht betreten werde, ist spekulativ und entbehrt einer sachlichen Grundlage. Gleiches gilt für die Vermutung des Antragstellers, wenn "er am 01.09.2025 die Schule nicht betritt aufgrund fehlender Schulbegleitung, ist eine Hospitation […] zur Bedarfsfeststellung wenig zielführend und das Ergebnis sei, "dass er aufgrund seiner Behinderung an der Einschulung nicht" werde teilhaben können.
Mit seinem abstrakten Hinweis auf seine Erfahrungen hinsichtlich der "absolvierten Schnupperstunde" übergeht der Antragsteller, worauf der Antragsgegner bereits in seinem Ablehnungsbescheid vom 16. Mai 2025 hingewiesen hat, dass der Schnuppertag schon deshalb keinen allgemeingültigen Einblick in seinen zukünftigen Schulalltag geben konnte, weil es sich um eine einmalige Situation handelte, in der insbesondere nicht auf seine autismusspezifischen Besonderheiten Rücksicht genommen werden konnte.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers, die "Folge wäre ein unter Umständen wochenlanges Fernbleiben vom Unterricht mit weitreichenden negativen Konsequenzen für seine schulische und emotionale Entwicklung, die durch den Facharzt belegt" seien, ist ebenso spekulativ wie seine weitere Behauptung, offensichtlich scheine "davon ausgegangen zu werden, dass die Eltern die Begleitung übernehmen ab dem ersten Schultag aufgrund von Alternativlosigkeit".
Sein Einwand, sowohl dem Antragsgegner als auch dem Verwaltungsgericht sei "bewusst, dass nach Schulbeginn keine Schulbegleitungen seitens der Träger zur Verfügung" ständen, da sie anderweitig eingesetzt seien und Fachkräftemangel herrsche und zudem müsse zunächst eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden, sodass ein sofortiger Einsatz selbst bei Verfügbarkeit nicht gegeben wäre", verfängt schon deshalb nicht, weil der Antragsteller selbst vorträgt, dass ihm aktuell noch eine "bekannte Schulbegleitung zur Verfügung" stehe, "die ab dem 01.09.2025 einsatzbereit wäre". Dass diese ohne "zeitnahe Zusage" eine andere Tätigkeit annehmen müsse, hat der Antragsteller mangels entsprechenden Nachweises schon nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller meint, eine Hospitation sei "wenig zielführend und deshalb keinesfalls zwingend notwendig", verkennt er, dass eine Hospitation (Verhaltensbeobachtung des Schülers im Unterricht) ein (von mehreren) im Verfahrensablauf nach § 35a SGB VIII vorgesehenes und probates Instrument zur Einschätzung der Teilhabe an Bildung darstellt.
Vgl. hierzu die vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene und von Fachkräften aus den Bereichen der Schule und Jugendhilfe erstellte Arbeitshilfe "Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung", S. 46/47, https://broschuerenservice.nrw.de/msb-duesseldorf/shop/arbeitshilfe-zusammenarbeit-von-jugendamtern-und-schulen%7C1524/47.
Zutreffend weist er selbst darauf hin, dass eine objektive Einschätzung über den Unterstützungsbedarf "anhand einer Gesamtschau vorgenommen werden" müsse. Entsprechend hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und die Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, bei dem es der Mitwirkung insbesondere des jungen Menschen, der betreffenden Fachkräfte und der Personensorgeberechtigten, gegebenenfalls auch der Schule, bedarf (vgl. § 36 SGB VIII). Dass eine Hospitation zur Überprüfung der Teilhabe an Bildung im Fall des Antragstellers ungeeignet sein soll, legt die Beschwerde selbst nicht substantiiert dar. Der bloße Hinweis, "das vorliegende Behinderungsbild mit der unglaublichen Masking-Kompetenz in der Momentaufnahme (insbesondere wenn ein Elternteil anwesend wäre)" lasse "keinen Einblick in die wirkliche Gefühlswelt und die Überforderungszustände" zu, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Dass "ein Elternteil anwesend" ist während der Hospitation, ist erneut spekulativ.
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht "wäre an dieser Stelle also gehalten gewesen, zu prüfen", ob in seinem Fall "die allgemein gültigen fachlichen Maßstäbe der Hilfeplanung beachtet" worden seien und "er als Leistungsadressat in umfassender Weise beteiligt worden" sei, übergeht, dass das Verwaltungsgericht (allein) entscheidungserheblich auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes abgestellt hat. Dies räumt auch der Antragsteller selbst ein, indem er ausführt, eine "entsprechende Überprüfung" habe "seitens des Verwaltungsgerichts gar nicht stattgefunden, da er sich lediglich auf den Anordnungsgrund und die Zumutbarkeit beschränkt". Der weitere Hinweis des Antragstellers, mit der angefochtenen Entscheidung werde der Prüfungsmaßstab nicht beachtet, geht insofern an der Sache vorbei. Gleiches gilt für die behauptete "Beweislastumkehr", die das Verwaltungsgericht "fälschlicherweise" vorgenommen haben soll. Eine solche lässt sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.
Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf eine "klare Hinlauftendenz" des Antragstellers "in belastenden Situationen" und ein hieraus resultierendes ohne "durchgehende und verlässliche Aufsicht durch eine individuell geschulte Bezugsperson" bestehendes "erhebliches Sicherheitsrisiko", vermögen den Eintritt schwerer und unzumutbarer Nachteile des Antragstellers ebenso wenig zu begründen wie die ab-strakte Bezugnahme auf Medienberichte "zu (zunächst unerklärlichen) tragischen Fällen autistischer unbegleiteter und unbeaufsichtigter Kinder". Insofern handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die einer hinreichend fundierten Grundlage entbehren.
Die abschließende Anmerkung des Antragstellers, "dass die den Beschluss stützenden angeführten Beschlüsse (z.B. OVG NRW vom 06.09.2024 zu 12 B 711/24 PKH-Ablehnungsbeschluss; OVG NRW vom 27.01.2014 zu 12 B 1422/13 Gewährung von Pflegewohngeld) dahingehend Verwunderung hervorriefen, da sie doch eher wenig gemein hätten mit dem vorliegenden Fall", geht an dem rechtlichen Kontext, in dem das Verwaltungsgericht jeweils auf die benannten Beschlüsse Bezug genommen hat, vollkommen vorbei.
Im Übrigen mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes auch deshalb, weil der Antragsteller keinerlei Angaben dahingehend gemacht hat, dass die begehrte vorläufige Tragung der Kosten für die Integrationshilfe nicht auch durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere seiner Eltern, einstweilen (zumindest bis zu einer erneuten Entscheidung nach der Hospitation) gewährleistet werden könnte.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2025 - 12 B 104/25 -, juris Rn. 6, vom 6. September 2024 - 12 B 711/24 -, juris Rn. 7, vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, es sei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Maßnahmen der Eingliederungshilfe für die Bejahung der Eilbedürftigkeit nicht von Bedeutung, ob die Eltern des hilfebedürftigen Kindes oder Jugendlichen in der Lage wären, die Kosten für die begehrte Hilfe vorläufig zu übernehmen, weil Inhaber des Anspruchs auf Gewährung der Eingliederungshilfe das Kind bzw. der Jugendliche sei, nicht aber dessen Eltern,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 12 CE 24.1695 -, juris Rn. 9,
folgt der Senat dem nicht. Für die Beantwortung der hier in Rede stehenden Frage, ob dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, kommt es auf diesen rechtlichen Aspekt der Anspruchsinhaberschaft nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine vorläufige Kostentragung nötigenfalls in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet erscheint, sei es aus eigenen Mitteln oder den Mitteln Dritter, vor allem der unterhaltsverpflichteten Eltern des Minderjährigen.
Auch der erstinstanzliche Verweis des Antragstellers darauf, dass "die Teilhabe an der schulischen Ausbildung zu den existenziell wichtigen Teilhabeleistungen" zähle, für die "eine Kostenbeteiligung der Eltern nicht verlangt" werde, verfängt insoweit nicht, da es - wie ausgeführt - auf die faktische Möglichkeit der Abwendung schwerer und unzumutbarer Nachteile ankommt.
Vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit sich der Antragsgegner in der Begründung des ablehnenden Bescheides vom 16. Mai 2025 auf den Standpunkt gestellt hat, "dass eine Schulbegleitung vor Beginn der Schule nur bewilligt werden kann, wenn das endgültige Scheitern des Schulbesuchs mit dem ersten Schultag droht" (S. 4), enthält der insoweit vom Antragsgegner herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2004 - 12 B 11686/04 - keine Maßstäbe zur Feststellung einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung. Die zugrunde liegende Argumentation des Gerichts war erkennbar allein auf den Anordnungsgrund bezogen (juris Rn. 8) und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs wurde zuvor ausdrücklich offengelassen (juris Rn. 3).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Anordnungsgrund hat auch der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).