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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 754/19·09.09.2019

Festsetzung des Gegenstands- und Streitwerts für anwaltliche Tätigkeit auf 2.500 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren auf 2.500 € fest. Die Entscheidung stützt sich auf Vorschriften des RVG, des GKG und Ziff. 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung wird ausgeschlossen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500 €; Verfahren gebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen, Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstands- bzw. Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit in einem zweitinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, des GKG und dem einschlägigen Streitwertkatalog zu bemessen.

2

Ziff. 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann zur Begründung eines pauschalen Gegenstandswerts von 2.500 € für anwaltliche Tätigkeit in der zweiten Instanz herangezogen werden.

3

Ist ein Verfahren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gebührenfrei, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung gemäß § 33 Abs. 9 RVG.

4

Beschlüsse über die Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG sind gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 9 RVG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 538/19

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.500 € festgesetzt (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, vgl. Ziff. 39.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).