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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 744/13·17.07.2013

Kindertagespflege: Sofortvollzug der Rücknahme der Pflegeerlaubnis bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Rücknahme ihrer Pflegeerlaubnis für Kindertagespflege. Streitpunkt war, ob der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. Das OVG NRW hielt die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls im April 2013 für voraussichtlich nicht mehr geeignet und stützte die Gefahrenprognose auf die polizeilichen Feststellungen. Die Beschwerde blieb erfolglos; die Interessenabwägung fiel wegen des Kindeswohls zulasten der Antragstellerin aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe beschränkt.

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Für die Rücknahme einer Pflegeerlaubnis zur Kindertagespflege kann die fehlende Eignung der Tagespflegeperson bereits aus einem einzelnen schwerwiegenden Vorfall hergeleitet werden.

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Bei der Eignungs- und Gefahrenprognose im Kinderschutz darf die Behörde und das Gericht auf dienstlich gefertigte polizeiliche Feststellungen abstellen; die Gewissheit einer strafgerichtlichen Verurteilung ist nicht erforderlich.

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Ein pauschales Bestreiten der in einer Strafanzeige dokumentierten Umstände reicht regelmäßig nicht aus, um deren besondere Indizwirkung für die Gefahrenprognose zu entkräften.

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In der Interessenabwägung zum Sofortvollzug einer kinderschutzrechtlichen Maßnahme kann das Schutzgut des Kindeswohls die Berufsfreiheit der betroffenen Pflegeperson überwiegen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 12 GG§ 154 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 262/13

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16. Mai 2013 – 6 K 1907/13 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2013 wiederherzustellen,

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erweist sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens als unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 2013, mit dem die Rücknahme der Pflegeerlaubnis zur Aufnahme von Tagespflegekindern verfügt wurde, ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.

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Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach derzeitigem Erkenntnisstand spreche zumindest Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht (mehr) für die Kindertagespflege geeignet sei und schon deshalb die Voraussetzungen sowohl für die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege als auch für die Untersagung der weiteren Kindesbetreuung erfüllt seien. Dass die Antragstellerin unabdingbare Eignungskriterien für die Tagespflege nicht mehr erfülle, habe sich dadurch gezeigt, dass sie bei dem durch die Kreispolizeibehörde X.         am 22. April 2013 mitgeteilten Vorfall in keiner Weise angemessen reagiert habe. Hiergegen vermag die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht durchzudringen.

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Wenn die Antragstellerin ihr Beschwerdebegehren darauf stützt, dass ihr weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht Akteneinsicht gewährt worden sei, reicht das zur Glaubhaftmachung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie ihn die Antragstellerin erstrebt, nicht aus. Im Übrigen ist die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit mit dem Einverständnis der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nachgeholt worden.

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Ebenfalls nicht von Belang sind die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung zu den Vorfällen aus den Jahren 2011 und 2012. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners und die Begründung des Verwaltungsgerichts stellen allein auf die Begebenheit im April 2013 ab, wie sie aus der Strafanzeige der Polizeiwache X.         vom 22. April 2013 hervorgeht. Die Erwähnung im angefochtenen Beschluss, dass den Verwaltungsakten des Antragsgegners zu entnehmen ist, dass es bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Beschwerden verschiedener Personen gekommen ist, die dem Jugendamt beleidigendes und auch gewaltsames Verhalten der Antragstellerin angezeigt haben, kommt hingegen keine tragende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht zielt hier auch nicht auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Beschwerden, sondern nur darauf, dass es Beschwerden mit solchem Inhalt gibt.

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Ein anderes Bild folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 auf Seite 3 Absatz 3 dazu, dass schwerwiegende Defizite in der Bewältigung von Konfliktsituationen und dem Umgang mit Kritik zu erkennen seien, ausgeführt hat, dies liege vor allem daran, dass der Vorfall am 22. April 2013 nicht der erste dieser Art gewesen sei. Im Anschluss an diese Feststellung werden zwar die einzelnen der Antragstellerin von dritter Seite ab Juni 2011 gemachten Vorwürfe aufgeführt; was ihre inhaltliche Richtigkeit anbelangt, nimmt der Antragsgegner jedoch keine Stellung, sondern verwendet regelmäßig Formulierungen wie "es wurde berichtet...." oder "Frau C.     soll .... haben". Außerdem finden die der Antragstellerin vorgehaltenen Verfehlungen vor dem Ereignis am 22. April 2013 jedenfalls in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2013 selbst keinerlei Anklang, so dass sie nicht als Teilelemente der behördlichen Subsumtion unter den – ohnehin keinen Beurteilungsspielraum eröffnenden – unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" angesehen werden können. Die mangelnde Eignung kann schon aus einem einzigen Vorfall abgeleitet werden, ohne dass das Nachschieben weiterer Gründe, die möglicherweise nicht stichhaltig sind, diese Wertung unrichtig machen.

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Das Vorstehende gilt entsprechend, soweit es im vorgenannten Schreiben vom 29. Mai 2013 auf Seite 4 Absatz 3 weiter heißt, dass aufgrund der genannten Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden könne, ob Tagespflegekinder bereits entsprechende Situationen familiärer Auseinandersetzungen bis hin zu Gewaltsituationen miterleben mussten, weshalb der Antragsgegner spätestens nach dem letzten Vorfall am 22. April 2013 habe tätig werden müssen.

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Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmalig versucht, die in der Strafanzeige vom 22. April 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung von der Polizeikommissarin B.      festgehaltenen Umstände in wesentlichen Teilen in Abrede zu stellen oder ihnen eine andere Wertung zu verleihen, greift dieses schlichte Bestreiten und einseitige Würdigen zu kurz, um die besondere Aussagekraft von Angaben einer Polizeibeamtin zu Vorfällen während ihrer Dienstausübung in Frage zu stellen. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass die Angaben der zur Objektivität verpflichteten Polizei mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Kern zutreffen. Nicht selbst beobachtete Geschehnisse werden ohnehin lediglich als Zeugenangaben wiedergegeben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Feststellungen der Polizei und nicht die subjektive Einschätzung der beschuldigten Person einer Gefahrenanalyse, wie sie der Überprüfung der Eignung für die Kindertagespflege immanent ist, zugrunde gelegt werden. Die Sicherheit eines strafgerichtlichen Urteils muss jedenfalls nicht vorliegen. Das Jugendamt braucht dementsprechend das "Kind nicht erst in den Brunnen fallen zu lassen", auch wenn sich erst nach längerfristigen Ermittlungen herausstellt, ob die Polizei den Sachverhalt unter Auswertung der Zeugenaussagen zutreffend gewürdigt hat. Auch mit Blick auf das überragende Schutzgut des Kindeswohls, das insoweit die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zurücktreten lässt, ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bis zum Beweis des Gegenteils bei der Prognose, welche Gefahren die Pflegekindbetreuung durch die Antragstellerin mit sich bringt, von den Angaben der Polizei ausgegangen ist.

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Das Verwaltungsgericht hat die Angaben zum Sachverhalt in der Strafanzeige vom 22. April 2013 auch nicht fehlerhaft gewürdigt, wie sich aus Folgendem ergibt:

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Darauf, dass die Antragstellerin bereits während des Treffens ihres Ehemannes mit seinen Kindern aus erster Ehe SMS mit Bedrohungen geschickt haben soll, stellt das Verwaltungsgericht nicht ab, so dass diesem Umstand keine Bedeutung zukommen kann.

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Das Verwaltungsgericht unterstellt auch nicht als zutreffend, dass die Antragstellerin Frau T.     D.      auf den Boden geworfen und an den Haaren über den Boden gezogen habe. Im Beschluss heißt es vielmehr bloß, dass eine Geschädigte den Sachverhalt so geschildert habe.

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Die gesamte Vorgeschichte und die Reaktion von Frau T.     D.      auf das Verhalten der Frau B1.   -L.       T1.        , wie sie von der Antragstellerin gesehen werden, sind vom Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht nicht zur Beurteilung der Persönlichkeit der Antragstellerin herangezogen worden, weil sie nämlich den Blick auf deren – hier allein relevanten – Charaktereigenschaften verstellen könnten. Insoweit stellt sich auch die von der Antragstellerin sinngemäß aufgeworfene Frage, warum Manches von der Polizei nicht oder jedenfalls anders als von ihr angeblich erlebt aufgenommen habe, nicht. Wenn die der Frau B1.   -L.       T1.        angeblich von Frau T.     D.      beigebrachte Verletzung im Gesicht, wie sie aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. K.     G.     vom 23. April 2013 hervorgeht, keinen Niederschlag in der polizeilichen Sachverhaltsschilderung gefunden hat, mag das mit Blick auf die abschließende Feststellung, "die GES T1.        stellt Strafantrag gegen ihre Stiefschwester T.     D.      wegen Körperverletzung", zwar für eine nicht vollständige Erfassung der Geschehnisse sprechen. Dies ist aber dennoch ungeeignet, die Richtigkeit des beschriebenen Sachverhaltes im Übrigen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Antragstellerin mit einer anderen an der Auseinandersetzung Beteiligten sind nicht greifbar. Insbesondere, dass es die Antragstellerin war, die ein Messer gegen die anderen gerichtet hat, entspricht laut Polizeibericht deren eigenen Angaben und ist von der Tochter der Antragstellerin B1.   -L.      T1.        im Protokoll über einen unangekündigten Hausbesuch vom 22. April 2013 auch nochmals bestätigt worden.

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Dass der Freund der Tochter der Antragstellerin versehentlich von der aus dem Fenster geworfenen Deko-Figur getroffen worden ist, entspricht der Sachverhalts-schilderung in der Strafanzeige und wird dementsprechend auch von dem verwal-tungsgerichtlichen Beschluss nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet, sondern als Ausdruck mangelnder Steuerungsfähigkeit und Impulsivität der Antragstellerin in Konfliktsituationen. Insoweit spielt es auch keine Rolle, von wem das aggressive Verhalten im Rahmen des Familienstreites ursprünglich ausgegangen ist.

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Ebenso unerheblich ist angesichts des Polizeiprotokolls, mit welchen genauen Worten eine Geschädigte beleidigt wurde oder ob überhaupt eine Beleidigung erfolgt ist.

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Das gilt erst recht in Hinsicht auf die Feststellungen der Polizei, dass nach den Angaben der anderen Streitbeteiligten die Antragstellerin ein Küchenmesser gegen alle gerichtet haben soll. Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass ihr durch das – vor dem Hintergrund der eigenen Beobachtung, die die Polizisten vom Verhalten der Antragstellerin gemacht haben, eher unkritische – Bestreiten dieser von allen anderen Streitbeteiligten bislang bestätigten Handlungsweise zwar eine rechtswidrige und schuldhafte Straftat in einem Strafgerichtsverfahren wohl erst noch nachgewiesen werden muss, für die Gefahren- bzw. Eignungseinschätzung aber – mangels anderer Anhaltspunkte – vom ersten Eindruck ausgegangen werden konnte.

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Soweit die Antragstellerin den Umstand, dass sie eine eigene – abweichende – Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Eilverfahren noch nicht vorgebracht habe, sinngemäß damit zu erklären versucht, dass sie seinerzeit noch keine Akteneinsicht erhalten habe, vermag das schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Antragstellerin ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Protokolls über einen unangemeldeten Hausbesuch am 22. April 2013 von den Jugendamtsmitarbeiterinnen N.     und C1.      mit dem ihr laut Polizeibericht vorgeworfenen aggressiven Verhalten – namentlich der Bedrohung mit einem Messer – ausdrücklich konfrontiert worden ist. Auch wenn die Antragstellerin – wie sie vorgetragen haben soll – insoweit einen „Filmriss“ gehabt haben will, wäre bis zur Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens am 18. Mai 2013 hinreichend Zeit gewesen, den wahren Geschehensablauf in Erfahrung zu bringen und ihn bereits erstinstanzlich geltend zu machen. Bezeichnenderweise hat die Antragstellerin aber bis heute nicht eine einzige eidesstattliche Versicherung eines am dem Streit Beteiligten beigebracht, die ihre abweichende Sachverhaltsschilderung stützt.

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Dass sich ihr Verhalten gegenüber den Polizisten bei Weitem nicht so ungehemmt dargestellt habe, wie von diesen geschildert, stellt sich als substanzlose Verharmlosung dar. Die Antragstellerin versucht, die Verantwortung für die Geschehnisse der T.     C.      als Aggressorin zuzuschieben, ohne zu berücksichtigen, dass aggressives Verhalten anderer zwar zur Notwehr berechtigt, einem verantwortungsbewussten Menschen, der Kindertagesbetreuung ausüben will, jedoch nicht Anlass sein darf, selbst auch anderen als dem Angreifer gegenüber aggressiv aufzutreten. Auch das Argument, dass es sich nur um eine einmalige familiäre Auseinandersetzung gehandelt habe, aus der sich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege und der Untersagung zur weiteren Betreuung der Kinder ableiten lasse, zeugt von mangelndem Problembewusstsein.

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Die Annahme, nach Bewertung der gesamten Verwaltungsakte und der Begründung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren scheine vorliegend ein Grund gesucht und gefunden worden zu sein, die missliebig gewordene und nicht pflegeleichte Antragstellerin als Kinderpflegeperson auch aufgrund der Arbeit, die die Antragsgegnerin aufgrund der nachbarschaftlichen Auseinandersetzung diesbezüglich mit ihr hatte, loszuwerden, stellt eine bloße Spekulation dar, die wiederum jegliches Verantwortungsbewusstsein für die kindlichen Belange vermissen lässt.

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Soweit die Antragstellerin aufzuzeigen versucht, dass es – entgegen der Auffassung des Antragsgegners sowie des Verwaltungsgerichts – ein milderes Mittel der Gefahrenabwehr gebe, nämlich den Familienangehörigen des Ehemanns ein Hausverbot zu erteilen, liegt dies in gleicher Weise neben der Sache und sucht die Verantwortlichkeit erneut bei anderen. Der Vorschlag begründet in Hinblick auf die hier in den Fokus geratene Antragstellerin keine Garantie für eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen besonnen reagieren zu können, wie es indes für eine Pflegeperson notwendig ist. Ebenso rechtfertigt der Gegenvorschlag nicht die Annahme, die Antragstellerin weise ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und eine hinreichende emotionale Stabilität auf, die eine Gewähr dafür bieten, dass die betreuten Kinder und deren Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet würden.

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Die Beteuerungen der Antragstellerin im Übrigen gehen an den Fakten vorbei und vermögen deren Aussagekraft nicht zu erschüttern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.