Beschwerde gegen Versagung vorläufiger Eingliederungshilfe (Taxikosten) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme von Taxikosten für den Schulweg; das VG lehnte ab und auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OVG verneint hinreichende Erfolgsaussichten und betont die fehlende Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit gegenüber milderen Maßnahmen (z. B. Schulwegbegleiter, Busfahrtraining). Zudem ist der Antrag durch Ablauf des Schuljahres teilweise erledigt und es fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in der Eingliederungshilfe als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe ist glaubhaft zu machen, dass die beantragte Maßnahme erforderlich und geeignet ist, die Eingliederungsziele zu erreichen.
Bei der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen des Trägers der Jugendhilfe über die Erforderlichkeit von Leistungen beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob fachliche Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen getroffen und Beteiligungsrechte erfüllt wurden; liegt dies vor, tritt die Behördenermessenstätigkeit zurück.
Ist das begehrte vorläufige Rechtsschutzziel durch Ablauf des Zeitraums (z. B. Ende des Schuljahres) erledigt, fehlt es regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzinteresse; gleichwohl sind vor Eintritt der Erledigung vorhandene Erfolgsaussichten gesondert zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 141/20
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch, soweit mittlerweile angesichts des Ablaufs des Schuljahres 2019/2020 Erledigung eingetreten ist, da es auch zuvor bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlte. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers unter 2. b).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von dem Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens 6 K 456/20, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020, Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Taxikosten für die Beförderung von seinem Wohnort zur Sekundarschule I. zu bewilligen, mit der Begründung abgelehnt, es fehle die – mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache –erforder-liche hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Die (weitere) Übernahme der Taxikosten für die Beförderung des Antragstellers zur Sekundarschule I. sei höchstwahrscheinlich nicht erforderlich um die Eingliederungsziele (Beseitigung oder Milderung einer Behinderung oder deren Folgen und Eingliederung in die Gesellschaft, vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 90 SGB IX) zu erreichen. Ob die Maßnahme bereits nicht geeignet sei, weil der individuelle Transport das Eingliederungsziel der eigenständigen Bewältigung des Schulwegs nicht fördere, bedürfe daher keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe habe bei der Beurteilung der im seinem – nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegenden – Beurteilungsspielraum stehenden Entscheidung über die Erforderlichkeit die allgemein gültigen fachlichen Maßstäbe beachtet, keine sachfremden Erwägungen angestellt und auch den Antragsteller und seine Mutter in umfassender Weise beteiligt. Das Ziel der optimalen Integration des Antragstellers in den Schulalltag einschließlich der damit verbundenen (selbständigen) An- und Abreise könne besser, möglicherweise sogar allein durch die Bewilligung eines Schulwegbegleiters erreicht werden. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass ihm dies aus ärztlicher Sicht (noch) nicht zumutbar sei.
a) Angesichts der ausdrücklich längstens bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 begehrten (vorläufigen) Bewilligung der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Taxikosten ist der Antrag mangels eines Rechtsschutzinteresses mit dem Ablauf des Schuljahres unzulässig geworden; im Übrigen fehlt es damit an einem Anordnungsgrund.
b) Unabhängig davon lässt sich dem insoweit maßgeblichen Beschwerdevorbringen aber auch nicht entnehmen, dass vor Eintritt der Erledigung entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht war (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, es sei ihm aktuell (noch) nicht möglich, alleine und ohne fremde Hilfe (längere) Strecken im öffentlichen Raum zurückzulegen, so dass die alternative Hilfemaßnahme – Bewilligung eines Schulwegbegleiters – nicht als fachlich geeignet anzusehen sei. Die von ihm im Beschwerdeverfahren zum Beleg eingereichten Stellungnahmen und Atteste tragen diese Einschätzung indessen nicht. Der Stellungnahme des B. Klinikums I1. (Ltd. Oberärztin C. , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Ltd. Psychologin I2. , Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin) vom 20. Mai 2020 lässt sich vielmehr entnehmen, dass auch von dort eine (wenn auch schrittweise eingeführte) Fahrt mit dem Schulbus befürwortet wird. Für die Notwendigkeit und alleinige Eignung der begehrten generellen und längerfristigen Beförderung mit dem Taxi lässt sich der Stellungnahme nichts entnehmen. Soweit sie mit Blick auf die "Coronamaßnahmen" aktuell für den Antragsteller eine Überforderung darin sieht, den Schulweg direkt und täglich ohne vorherige Eingewöhnung zu bewältigen, führt dies schon mit Blick auf den Antragszeitraum (Schuljahr 2019/20) nicht weiter.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Stellungnahme der Sonderpädagogin B1. vom 22. Mai 2020. Mit der Eignung einer (ggf. schrittweise eingeführten) Bewältigung des Schulwegs mit einer Begleitung, ggf. durch eine Fachkraft, setzt sich die Stellungnahme schon nicht konkret auseinander. Das allgemeine Fazit, der Antragsteller verfüge nicht über ausreichende Ressourcen und die psychische Stabilität, um täglichen Fahrten mit dem öffentlichen Bus (auch nicht in Begleitung) gewachsen zu sein, stellt entscheidend gerade auch auf die Situation aufgrund der "gravierenden durch Corona bedingten Einschnitte" ab. Diese waren im hier maßgeblichen Antragszeitraum aber (noch) nicht relevant.
Das weiter vorgelegte Attest des B. Klinikums I1. (Chefarzt Dr. med. Q. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) betrifft die Mutter des Antragstellers und bescheinigt ihr eine Angststörung, aufgrund derer sie keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und kein Busfahrtraining mit dem Antragsteller durchführen könne. Mit dem Beschwerdevorbringen ist nicht dargelegt, dass ein solches Busfahrtraining nicht auch durch andere Personen wie Familienmitglieder oder insbesondere auch durch vertraute Fachkräfte durchgeführt werden könnte. Der Antragsgegner hatte Letzteres ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge jedenfalls in Betracht gezogen (vgl. den Teilhabeplan vom 4. März 2019, Beiakte Heft 3, Seite 390).
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 begehrte Vernehmung der Zeugen I2. , O. und B1. zur Ungeeignetheit bzw. Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Busse für den Weg zur Schule kommt im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht in Betracht, zumal die vorgelegten Stellungnahmen der Sozialpädagogen und der benannten Ärzte dafür nichts hergeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.