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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 720/13·06.08.2013

Einstellung nach Erledigung; Aufnahmestopp wegen Personalmängeln nach § 19 WTG bestätigt

Öffentliches RechtHeimaufsichtsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss des VG für wirkungslos. In der Sache bestätigte der Senat die Rechtmäßigkeit des bis zum 30. Juni 2013 angeordneten Aufnahmestopps nach § 19 WTG wegen mangelhafter Personalplanung. Es lagen keine formellen oder materiellen Fehler vor; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten, weil der Aufnahmestopp voraussichtlich rechtmäßig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären; frühere Beschlüsse der Vorinstanz werden insoweit wirkungslos (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO).

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Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen (§ 161 Abs.2 VwGO); der Kostenverlag ist gerechtfertigt, wenn die Antrag stellende Partei voraussichtlich auch in der Hauptsache unterlegen wäre.

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Nach § 19 WTG können bei festgestellten Mängeln Anordnungen, insbesondere ein befristeter Aufnahmestopp, angeordnet werden, wenn die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden kann.

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Eine Bescheidbegründung ist ausreichend, wenn sie den maßgeblichen Regelungsinhalt (hier Bezug auf den Rahmendienstplan und konkrete Mindestbesetzungen) erkennbar macht; die Verbindlichkeit des Rahmendienstplans ist materiell zu prüfen.

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Bei summarischer Prüfung genügt das deutlich erkennbare Unterschreiten verbindlicher Personalplanvorgaben zur Annahme eines Mangels und zur Rechtfertigung eines befristeten Aufnahmestopps; die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann eine längere Beobachtungsfrist rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 269 Abs. 3 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 19 WTG§ 19 Abs. 2 Satz 1 WTG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 167/13

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2013 ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Rubrum

1

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 269 Abs. 3 ZPO analog wirkungslos.

2

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Vorliegend entspricht es gemessen hieran der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn sie wäre aller Voraussicht nach auch im Beschwerdeverfahren unterlegen. Es spricht auch im Lichte des Beschwerdevorbringens Überwiegendes für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2013 zu Recht abgelehnt hat.

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Anders als die Antragstellerin meint, wies der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin einen bis zum 30. Juni 2013 befristeten Aufnahmestopp angeordnet hatte, keine formellen Fehler auf. Es fehlte insbesondere nicht deshalb an einer ausreichenden Begründung, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen gewesen wäre, welches Verhalten der Antragstellerin eine Fortsetzung oder Verlängerung des Aufnahmestopps hätte verhindern können. Die Antragsgegnerin hatte den Aufnahmestopp angeordnet, weil die für den Monat Februar 2013 erstellten Dienstpläne in personeller Hinsicht nicht den qualitativen und quantitativen Vorgaben des von der Antragstellerin unter dem 29. November 2012 vorgelegten Rahmendienstplans entsprachen. Damit hat die Antragsgegnerin - wie von der Antragstellerin gewünscht - unmissverständlich klargestellt, dass ein mangelfreier Betrieb die Einhaltung der personellen Vorgaben des Rahmendienstplans hinsichtlich der konkreten Besetzung der Schichten zwingend schon bei der Personaleinsatzplanung erfordert. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Antragsgegnerin dem Rahmendienstplan zu Recht diese Verbindlichkeit zugemessen hat, stellt sich nicht schon bei der Prüfung der formellen, sondern erst bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides. Dass allerdings der Rahmendienstplan Mindestanforderungen für die personelle Ausstattung der Schichten in den beiden Wohnbereichen aufstellt, hat - anders als die Antragstellerin meint - nicht erst das Verwaltungsgericht festgestellt. Die Antragsgegnerin hatte in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich erklärt, der Rahmendienstplan weise für den Wohnbereich 1 im Frühdienst mindestens vier Pflegekräfte und im Spätdienst mindestens drei Pflegekräfte, für den Wohnbereich 2 jeweils mindestens zwei Pflegekräfte als „Mindestanforderungen“ aus.

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Der angefochtene Bescheid wies bei der hier allein gebotenen summarischen Betrachtung auch keine materiell-rechtlichen Fehler auf.

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Er hat seine Rechtsgrundlage in § 19 WTG gefunden. Nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG können, wenn Mängel festgestellt werden, gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 WTG für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden.

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Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin, aufgrund der in der Personalplanung für den Monat Februar 2013 festgestellten Mängel habe die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit nämlich der geplante Personaleinsatz nicht den Vorgaben des Rahmendienstplans entsprach, war bereits die dem Bedarf der vorhandenen Bewohner entsprechende Betreuung gefährdet. Dass die Gefahr einer nicht mehr bedarfsgerechten Versorgung sich bei zunehmender Zahl der Bewohner noch weiter konkretisiert, ist der Sache immanent und deshalb offenkundig. Die Rüge der Antragstellerin gegen die Eignung des Aufnahmestopps geht daher ebenso ins Leere wie ihre Befürchtung, der Aufnahmestopp werde (nur) als Sanktion oder Beugemittel genutzt.

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Ob die - immer zukunftsgerichtete - Personalplanung der Antragstellerin dem Rahmendienstplan entspricht, lässt sich schon zu Beginn des betroffenen Monats abschließend feststellen. Der von der Antragstellerin geforderten weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin zu der tatsächlichen Besetzung der Dienste im Monat Februar 2013 bedurfte es daher nicht. Die Personalplanung bleibt nämlich als solche selbst dann noch defizitär, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Personaleinsatz

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- aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich dem Rahmendienstplan entsprochen hat.

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Dass eine bedarfsgerechte Betreuung der 36 Bewohner im Wohnbereich 1 im Frühdienst den Einsatz von vier Pflegekräften und im Spätdienst von drei Pflegekräften und im Wohnbereich 2 mit 18 Bewohnern den Einsatz von jeweils zwei Pflegekräften im Früh- und im Spätdienst erfordert, ergibt sich bereits aus den eigenen Berechnungen der Antragstellerin wie sie im Rahmendienstplan Niederschlag gefunden haben. Die Antragstellerin hatte bei der Vorlage des Rahmendienstplans erklärt, dieser orientiere sich, neben den Zahlen des aktuellen Vergütungsvertrages, an dem Bedarf - und nicht, wie die in der Beschwerdeschrift angeführt, nur an den „Bedürfnissen“ - der Bewohner. Angesichts dieser ausdrücklichen Anbindung des Rahmendienstplans an den konkreten Bedarf der Bewohner, ist kein Raum für die Annahme, dass dieser Bedarf auch dann noch gedeckt werden kann, wenn die jeweils ausgewiesene Personaldichte unterschritten wird. Der weitere Umstand, dass die Antragstellerin den Dienstplan für den - im Zeitpunkt der Vorlage am 29. November 2012 - folgenden  Monat Dezember 2012 dem Rahmendienstplan angepasst hat, um weitere Beanstandungen ihres Personaleinsatzes und ihrer Personalausstattung zu vermeiden, zeigt schließlich unmissverständlich, dass sie dessen Vorgaben nicht als unverbindliche Hinweise, sondern als für die konkreten monatlichen Dienstpläne verbindliche Rahmenfestsetzungen gewertet hat. Die Annahme der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, es fehle an greifbaren Anforderungen, an denen sich die Dienstplanung messen lasse, trifft daher nicht zu. Darauf, dass auch nach den ministeriellen Vorgaben eine Relation von 36 Bewohnern zu 2 Pflegekräften ganz ersichtlich nicht ausreicht, kommt es hier - wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen hat - angesichts des von der Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin als dem Bedarf entsprechend akzeptierten Inhalts des Rahmendienstplans nicht entscheidungserheblich an.

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Es fehlte auch nicht an einem Mangel, denn die Personalplanung für den Monat Februar 2013 entsprach tatsächlich nicht den Vorgaben des Rahmendienstplans. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im Wohnbereich 1 an zwei Tagen im Frühdienst nur drei statt vier Pflegekräfte sowie an vier Tagen im Spätdienst nur zwei statt drei Pflegekräfte eingeplant waren. Dasselbe gilt, soweit im Wohnbereich 2 an sechs Tagen im Frühdienst und an fünf Tagen im Spätdienst nur eine Pflegekraft sowie an einem Tag im Spätdienst keine Fachkraft statt jeweils zwei Pflegekräften eingeplant war. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Rahmendienstplan gehe davon aus, dass im Wohnbereich 1 im Spätdienst zwei Pflegekräfte eingesetzt werden müssten, ist unzutreffend. Er beruht aber offensichtlich auf einem Schreibversehen, was auch für die Antragstellerin, die den Rahmendienstplan selbst verfasst hat, ohne weiteres erkennbar war. Der Senat kann daher den Vortrag der Antragstellerin, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien nicht schlüssig und es sei mit Blick darauf, dass der Rahmenplan im Spätdienst nur zwei Pflegekräfte fordere, auch bei Verbindlichkeit des Rahmendienstplans „nicht recht erkennbar“, warum zwei Mitarbeiter im Spätdienst zu wenig seien, schon im Ansatz nicht nachvollziehen.

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Der bis zum 31. Juni 2013 befristete Aufnahmestopp war auch in zeitlicher Hinsicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Überprüfung, ob die Antragstellerin in Zukunft - wie gefordert - den Vorgaben des Rahmendienstplans schon bei der Personaleinsatzplanung konstant Rechnung tragen würde, wird nicht allein schon dadurch obsolet, dass im Monat Februar 2013 diese Vorgaben - anders als im Vorhinein geplant - tatsächlich eingehalten wurden. Diese Überprüfung erfordert, insbesondere, wenn in der Vergangenheit auch schon Mängel in der Personalplanung aufgetreten waren, per se eine längerfristige Beobachtung.

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Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch weitere Mängel, etwa im Bereich der Delegation betreuerischer Leistungen von Fach- auf Hilfskräfte oder in der Qualität der Betreuung, vorlagen, bedarf nach alledem keiner abschließenden Entscheidung.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.