Beschwerde zurückgewiesen: Kein Anspruch auf 45‑Stunden‑Betreuungsplatz (SGB VIII/KiBiz)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung, ihm ab 1. März 2020 einen Betreuungsplatz über 45 Wochenstunden (hilfsweise 35 Stunden) bereitzustellen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Erfolgsaussicht in der Hauptsache fehlt: ein 45‑Stunden‑Bedarf war nicht rechtzeitig und hinreichend angezeigt, und ein angebotenes 35‑Stunden‑Platzangebot war zumutbar. Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einstweiliger Leistungen auf einen 45‑Stunden‑Betreuungsplatz zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Gewährung eines Betreuungsplatzes in einem bestimmten Umfang nach § 24 SGB VIII setzt voraus, dass der erhöhte Betreuungsbedarf rechtzeitig und hinreichend gegenüber der zuständigen Stelle angezeigt wurde.
Der Anspruch richtet sich nicht auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes oder einer bestimmten Einrichtung, sondern auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten und zumutbaren Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist die Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache substantiiert darzulegen; widersprüchliche oder ungenügende Anzeigen des Betreuungsbedarfs genügen nicht zur Bejahung dieser Erfolgsaussicht.
Die Zumutbarkeit einer angebotenen Einrichtung ist nur bei konkreten, tragfähigen Anhaltspunkten für Unzumutbarkeit oder Gefährdung des Kindeswohls zu verneinen; allgemeine Hinweise auf ein naturnahes Konzept genügen hierfür nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 215/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zum 1. März 2020, hilfsweise unverzüglich, vorläufig einen Betreuungsplatz über 45 Stunden, hilfsweise 35 Stunden, in einer wohnortnahen und zumutbaren Tageseinrichtung, hilfsweise Kindertagespflege, zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Er könne zum jetzigen Zeitpunkt keinen Betreuungsplatz im Umfang von 45 Wochenstunden gemäß § 24 Abs. 2 i. V. m. § 3b Abs. 1 KiBiz verlangen, weil er diesen Betreuungsumfang nicht - wie erforderlich - innerhalb der letzten sechs Monate gegenüber dem Antragsgegner angezeigt habe. Im elektronischen Meldesystem habe er lediglich 26 bis 35 Wochenstunden vorgemerkt. Einen Umfang von 45 Stunden habe er erst unter dem 18. November 2019 geltend gemacht, später den Bedarf aber wieder mit 35 oder 45 Stunden bzw. 20 Stunden angegeben. Der auf einen Betreuungsplatz im Umfang von 35 Wochenstunden gerichtete Hilfsantrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil der Anspruch mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes im B. -Waldkindergarten ab dem 11. Dezember 2019 erfüllt sei. Dass der Antragsteller dies abgelehnt habe, stehe dem nicht entgegen. Der B. -Waldkindergarten sei eine geeignete, den konkreten Bedarf des Antragstellers bedienende, zumutbare Tageseinrichtung. Tragfähige Anhaltspunkte, weshalb der Betreuungsplatz das Wohl des Antragstellers nicht gewährleiste und deswegen unzumutbar sei, seien nicht vorgebracht; allein aus der naturnahen Ausrichtung des Konzepts folge dies nicht.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Antrags.
Der Antragsteller macht geltend, er habe den Bedarf entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - entsprechend § 3b Abs. 1 Satz1 KiBiz - rechtzeitig angemeldet. Denn die im Online-Portal des Antragsgegners eingetragenen 35 Stunden hätten immer noch Bestand und müssten daher berücksichtigt werden. Mit diesem Einwand stellt er den angegriffenen Beschluss schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht eine (rechtzeitige) Anzeige, nämlich am 3. Juli 2019, in Bezug auf diesen Stundenumfang (35 Wochenstunden) gar nicht in Zweifel gezogen hat. Dass eine rechtzeitige und hinreichende Anzeige eines darüber hinausgehenden Betreuungsbedarfs von insgesamt 45 Wochenstunden erfolgt ist, lässt sich dagegen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennen. Der Antragsteller verweist zwar auf sein (mittlerweile auch mehr als sechs Monate zurückliegendes) Schreiben vom 18. November 2019, in dem er einen Platz mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden begehrt habe. Danach war allerdings im Schreiben vom 12. De-zember 2019 auch wieder von einer Betreuungszeit von 35 oder 45 Stunden oder auch nur 20 Stunden (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr), die im Wege eines "Entgegenkommens" ausreichend seien, die Rede. Dass damit verbindlich anstelle der im Online-Portal angezeigten 35 Wochenstunden gerade der nun mit dem Hauptantrag begehrte Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden als maßgeblicher Betreuungsbedarf i. S. d. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz angezeigt werden sollte, lässt sich dem jedenfalls bei überschlägiger Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend entnehmen. Demnach kann dahinstehen, ob ein Platz über 45 Wochenstunden überhaupt dem individuellen Bedarf i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII entspricht.
Das Beschwerdevorbringen lässt weiter nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag, gerichtet auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes im Umfang von 35 Wochenstunden, zu Unrecht abgelehnt hat. Insbesondere trägt der Antragsteller nichts dafür vor, dass der angebotene, von ihm aber abgelehnte Betreuungsplatz im B. -Waldkindergarten im Umfang von 35 Wochenstunden unzumutbar wäre und deswegen sein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII trotz dieses Angebots nicht erfüllt wäre.
Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach Inhalt und Reichweite nicht auf die Gewährleistung eines bestimmten Platzes oder einer bestimmte Tageseinrichtung gerichtet ist, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013
- 12 A 55/13 -, juris Rn. 7.
Dafür, dass der angeboten Betreuungsplatz im B. -Waldkindergarten nicht zumutbar sein könnte, macht der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes geltend. Soweit er (wohl) auf der Grundlage der Informationen auf der Homepage des Waldkindergartens einen möglichen Tagesablauf beschreibt, lässt sich dem nichts Abweichendes entnehmen. Allein aus dem danach in den Vordergrund gerückten Umstand, dass sich die Kinder die überwiegende Zeit im Freien aufhalten, folgt dies nicht, zumal auch beheizbare Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies - etwa aufgrund von Vorerkrankungen o. ä. - nicht zumutbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).