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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 652/10·23.06.2010

Beschwerde wegen persönlichen Budgets/Eingliederungshilfe abgewiesen; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Eingliederungshilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines persönlichen Budgets zur Schulintegrationsassistenz und Therapie. Das Gericht prüfte insbesondere die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung (§123 VwGO) und die Erfolgsaussichten der Beschwerde (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Die PKH wurde abgelehnt und die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da kein Anordnungsgrund vorliegt und bereits bewilligte Leistungen in Anspruch genommen werden können. Eine der Inanspruchnahme entzogene Leistung ist dem Antragsteller zuzurechnen und begründet keinen Anspruch auf einstweilige Gewährung.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des persönlichen Budgets als unbegründet abgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Ein Anordnungsgrund im Sinne des §123 Abs.1 VwGO liegt nicht vor, wenn dem Antragsteller zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil bereits bewilligte Leistungen bis dahin in Anspruch genommen werden können.

3

Die dem Antragsteller zurechenbare Weigerung, eine vom Antragsgegner bewilligte Leistung in der vorgesehenen Form anzunehmen, begründet keinen Anspruch auf einstweilige Anordnung und verbessert die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §§154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO; der unterliegenden Partei werden die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Dem Antrag auf Bewilligung für das Beschwerdeverfahren kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfordliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

3

Die den Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets in Höhe von vorerst monatlich mindestens 6.463,36 € zu gewähren, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, das allein der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, nicht in Frage gestellt.

4

Der Antragsteller, der mit der Beschwerde noch die Gewährung eines persönlichen Budgets für den Einkauf einer Schulintegrationsassistenz sowie einer Therapie im B.        U1.        A.       (B2.   ) in L1.    begehrt, kann auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung einen Anordnungsgrund nicht geltend machen. Es ist ihm auch unter Berücksichtigung seiner konkreten Interessen sowie der ohne die einstweilige Anordnung für ihn eintretenden Folgen zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und zunächst die vom Beklagten mit Bescheiden vom 12. März 2010 und vom 19. Mai 2010 bewilligten Maßnahmen der Eingliederungshilfe - Schulintegrationsassistenz bis zum 15. Juli 2010 und Therapie bei dem B.        U1.        A.       (B2.   ) in L1.    - in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise wird dem vorrangigen Interesse des Antragstellers an der tatsächlichen Erbringung der von ihm als besonders dringlich erachteten Leistungen der Eingliederungshilfe Rechnung getragen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Vortrags des Antragstellers geboten, die Eingliederungshilfe in der Form der Schulintegrationsassistenz werde seit dem 26. April 2010 entgegen der Bewilligung vom 12. März 2010 vom Antragsgegner nicht mehr geleistet. Dieser Umstand beruht nämlich allein auf der Weigerung der Mutter und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in deren Schreiben vom 30. März 2010, die Leistung der Hilfe durch die vom Beklagten bestimmte Einrichtung Stiftung "H.    I.    " in L2.      weiter entgegenzunehmen. Diese dem Antragsteller zuzurechnende Weigerung vermag ihn in Bezug auf das Vorliegen des Anordnungsgrundes nicht besser zu stellen. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die von der Stiftung "H.    I.    " erbrachten Leistungen für den Antragsteller unzureichend oder unangemessen waren. Seine Weigerung, die Hilfeleistungen in dieser Form anzunehmen, ist im Gegenteil weder mit Blick auf den durchweg positiven Inhalt des Berichts der Einrichtung Stiftung "H.    I.    " vom 7. Mai 2010 zum Verlauf der vom 15. März 2010 bis zum 26. März 2010 erbrachten Hilfeleistungen noch insbesondere mit Blick auf die Angabe des Antragstellers selbst in dessen Beschwerdeschriftsatz vom 14. Mai 2010, mit Hilfe eben dieser Schulassistenz sei es ihm erstmalig gelungen, bis zu den Osterferien annähernd ohne Fehlzeiten die Schule zu besuchen, nachvollziehbar. Es spricht weiter auch nichts gegen die Annahme, dass der Antragsgegner die Eingliederungshilfe in Form der Schulintegrationsassistenz - nach Prüfung und Bejahung eines fortbestehenden Bedarfs - auch im nächsten Schuljahr gewähren wird.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.