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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 651/07·25.06.2007

Beschwerde gegen Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Glaubhaftmachung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtVerfahrensrecht (VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einer Pfändungsverfügung und beantragte im Beschwerdeverfahren erstmals einen erhöhten pfändungsfreien Betrag. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil kein Anordnungsgrund nach §123 VwGO dargetan war und die behauptete bevorstehende Arbeitsaufnahme nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Anordnungsgrund nicht dargetan, künftige Arbeitsaufnahme nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein Anordnungsgrund erforderlich; aus den dargelegten Gründen muss sich ein solcher Anordnungsgrund erkennen lassen.

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Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten und gerügten Gesichtspunkte beschränkt.

3

Behauptungen über eine künftige Arbeitsaufnahme und hieraus erwartete höhere Geldeingänge genügen nicht ohne glaubhafte Nachweise, um den pfändungsfreien Betrag gegenüber dem gegenwärtig verfügbaren Einkommen zu erhöhen.

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Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert kann für das Beschwerdeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 642/06

Tenor

Die Beschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag,

die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 hinsichtlich zukünftiger Geldeingänge auf dem Konto des Antragstellers bei der Sparkasse B. , Konto-Nr. i.H.v. monatlich 1.584,17 EUR bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilig anzuordnen,

und mit dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag,

dem Kläger einen monatlichen Betrag von 1.780,00 EUR zzgl. Kindergeld auf seinem Konto pfandfrei zu belassen,

wird zurückgewiesen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht erkennen. Der Antragsteller bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das ihm und seiner Familie z. Zt. zustehende pfändungsfreie Einkommen i.H.v. 1.584,17 EUR gegenwärtig tatsächlich zur Verfügung steht. Der begehrte, über 848 EUR hinausgehende und im Beschwerdeverfahren erstmalsvon insgesamt bisher 1.584,17 EUR auf 1.780 EUR erhöhte Vollstreckungsschutz wird ausschließlich mit einer zukünftigen Arbeitsaufnahme begründet, die zu einem höheren Geldzufluss auf das gepfändete Konto unter Wegfall entsprechender Zahlungen auf ein Konto der Ehefrau führen soll. Dafür, dass eine Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht und die nach der Höhe des Arbeitsentgelts und der Zahl der Unterhaltsberechtigten jeweils maßgebende Pfändungsfreigrenze nicht mehr eingehalten wird, fehlt es jedoch schon an jeglicher Glaubhaftmachung.

Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf einen Wert bis 300 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).