PKH abgelehnt und Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte PKH für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung zur Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Das OVG lehnte die Prozesskostenhilfe ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da weder Erfolgsaussichten noch der Anordnungsgrund glaubhaft dargetan waren. Es fehlte ein taggenauer Vortrag zu Aufenthaltszeiten und Zuständigkeit sowie hinreichende Angaben zur vorläufigen Versorgung durch Dritte.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH abzulehnen.
Für die Bestimmung der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit ist auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen; bei wechselnden Aufenthalten ist ein taggenauer Vortrag erforderlich.
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz ist darzulegen, dass die für den Lebensunterhalt erforderliche vorläufige Versorgung nicht überwiegend wahrscheinlich von Dritten (z.B. Eltern) sichergestellt wird.
Der Antragsteller hat durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung seiner Aufenthalts- und wirtschaftlichen Verhältnisse dem zuständigen Hilfeträger die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang Hilfe zu gewähren ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 262/03
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Gründen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Auch durch sein Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, gegen den Antragsgegner für die Zeit vom Eingang seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht bis zum Ende des Monats der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag im geltend gemachten Umfang einen Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zu haben. Es fehlt nämlich schon an einem Vorbringen, das es erlaubt, zu beurteilen, für welche Tage innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums ein Hilfeanspruch gegenüber dem Antragsgegner in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er sich während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufgehalten habe bzw. aufhalten werde. Der Antragsteller hat im zweitinstanzlichen Verfahren an der dieser erstinstanzlichen Feststellung zugrundeliegenden Schilderung seiner Aufenthaltsverhältnisse festgehalten. Er hat zu seinen Aufenthalten insgesamt einen Sachvortrag unterbreitet, der die für die Bestimmung der Zuständigkeit erforderliche Beurteilung, wo er sich jeweils im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG tatsächlich aufgehalten hat, nicht zulässt. Mit seinen Ausführungen verkennt der Antragsteller, dass die gesetzliche Zuständigkeit an den jeweiligen tatsächlichen Aufenthalt anknüpft und nicht umgekehrt die Zuständigkeitsvorschrift einen Raum dafür lässt, durch die begehrten materiellen Leistungen einen tatsächlich (noch) nicht vorhandenen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der in Anspruch genommenen Behörde zu ermöglichen. Nicht etwa maßgebend ist hier der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, der sich im Übrigen nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Wechselt ein Hilfe Suchender in der Art, wie der Antragsteller es vorträgt, die Aufenthaltsorte, setzt die Bestimmung des sozialhilferechtlich zuständigen Hilfeträgers eine taggenaue Beschreibung des jeweiligen Aufenthalts voraus. Dem hat dann gegebenenfalls eine Entscheidung des angegangenen Sozialhilfeträgers über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Tag zu entsprechen.
Soweit - bei entsprechendem Vortrag - für einzelne Tage an eine Zuständigkeit des Antragsgegners zu denken wäre, wäre indes nach jetzigem Sachstand, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dass dem Antragsteller an den Tagen, an denen er sich tatsächlich in J. aufhält, das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht vorläufig weiterhin von seinen Eltern zur Verfügung gestellt wird, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller verweist hierzu im Wesentlichen darauf, seine Eltern seien nicht bereit und in der Lage, ihn im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft auf Dauer zu unterstützen. Über die Möglichkeit und Bereitschaft zu einer vorläufigen und punktuellen Hilfe ist damit nichts Hinreichendes ausgesagt.
Es liegt nunmehr beim Antragsteller, dem Antragsgegner durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung seiner Aufenthaltsverhältnisse und seiner wirtschaftlichen Situation die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser mit Hilfezahlungen einzugreifen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.