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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 646/17·12.07.2017

Einstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in Inobhutnahmesache

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Antragsteller und Antragsgegnerin erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und erklärte den Beschluss der Vorinstanz für wirkungslos. Das Gericht legte dem Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Die Inobhutnahme war nach §42 SGB VIII zunächst rechtmäßig.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; bereits ergangene Beschlüsse können gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos erklärt werden.

2

Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen zu treffen; Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden, wenn er voraussichtlich unterlegen wäre, hätte das erledigende Ereignis nicht stattgefunden.

3

Die Aufhebung einer Inobhutnahme durch die Behörde infolge veränderter Sachlage begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Kostentragung der Behörde, wenn diese lediglich auf die veränderte Sachlage reagiert hat.

4

Eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist auch dann zunächst rechtmäßig, wenn das Kind selbst um Inobhutnahme gebeten hat; hierfür ist nicht zwingend das Vorliegen einer dringenden Gefahr i.S.v. Nr. 2 erforderlich.

5

Gerichtskostenfreiheit kann sich aus § 188 Satz 2 VwGO ergeben; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2193/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2017 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin war das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.

3

Für die gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch zu treffende Kostenentscheidung erscheint es angemessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das zur Erledigung führende Geschehen - die Rückkehr der Beigeladenen am 30. Juni 2017 in den Haushalt des Antragstellers und die Aufhebung der Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017 - nicht eingetreten wäre. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich jedenfalls unbegründet gewesen. Insoweit ist auf hinzuweisen, dass die Inobhutnahme der Beigeladenen am 5. April 2017 jedenfalls zunächst rechtmäßig war, ohne dass es auf das Bestehen einer dringenden Gefahr für ihr Wohl angekommen wäre, da sie selbst bei der Antragsgegnerin um Inobhutnahme gebeten hat und sich die Inobhutnahme daher nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII richtete. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verwiesen. Auch wenn man angesichts der Dauer der Inobhutnahme und des fortgesetzten Widerspruchs des Antragstellers mit Blick auf § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII für die Fortdauer der Inobhutnahme eine Gefährdung des Kindeswohls verlangen wollte, spricht viel für das Bestehen einer solchen Gefahr. Dass die Stiefmutter der Beigeladenen ohne zumindest stillschweigende Zustimmung des Antragstellers der Beigeladenen die Haare abgeschnitten hat, erscheint wenig lebensnah. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass und auf welche Weise er nach einer Rückkehr der Beigeladenen in seinen Haushalt solche Maßnahmen seiner Ehefrau unterbinden wollte. Dass die Beigeladene zwischenzeitlich aus ihrer Unterkunft abgängig war, nimmt der Inobhutnahme auch nicht ihre generelle Eignung, Gefahren für das Wohl der Beigeladenen abzuwenden, zumal die näheren Umstände des Entweichens unklar sind und in Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht mehr aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus der Aufhebung der Inobhutnahme durch die Antragsgegnerin im Nachgang zu der Befragung der Beigeladenen am 4. Juli 2017 nicht, dass der Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, da die Antragsgegnerin lediglich auf die veränderte Sachlage - die konkludente Rücknahme des Antrags auf Inobhutnahme durch die Beigeladene - reagiert hat.

4

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO.

5

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.