Antrag auf Prozesskostenhilfe bei sozialrechtlicher Fahrzeugreparatur abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung über Kostenübernahme einer Pkw-Reparatur im Rahmen der Eingliederungshilfe. Das OVG lehnt die PKH ab und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Glaubhaftmachung besonderer Umstände für vorläufigen Rechtsschutz sowie ausreichender eigener Mittel besteht kein Anspruch.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erfordert die glaubhafte Darlegung eines besonderen Grundes; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe sind gewährte pauschale Sozialleistungen als für zweckgebundene Aufwendungen verfügbare Mittel zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass diese Mittel bereits anderweitig verbraucht sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1834/02
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2002 - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Es ist schon fraglich, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm auf der Grundlage des § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 2, 47 BSHG ein (strikter) Rechtsanspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten für die Instandsetzung seines Pkw zusteht. Zweifel bestehen insofern insbesondere im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (Baujahr 1987) und die Höhe der für die Instandsetzung veranschlagten Kosten (1.500,- EUR bei Auftragserteilung bis zum 11. Oktober 2002).
Vgl. hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2002 - 5 L 1353/01 -.
Dem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, weil es jedenfalls an der nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines besonderen Grundes für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt.
Ungeachtet der Frage der Dringlichkeit einer Fahrzeugreparatur zur Deckung des gegenwärtigen Mobilitätsbedarfs des Antragstellers hat er nicht einmal (substanziiert) dargelegt, die geltend gemachten Reparaturkosten nicht zumindest vorläufig aus eigenen Mitteln tragen zu können. Nach dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt N. vom 20. September 2002 wird ihm als "sonstige Eingliederungshilfe" ein Betrag von monatlich 110,44 EUR gewährt, der ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 13. November 2001 als Pauschale zur Abgeltung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers entstehenden Kosten bestimmt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller diese Leistungen jedenfalls seit Januar 2002 nicht benötigte und deshalb in der Lage gewesen ist, sie in einer die geltend gemachten Reparaturkosten deckenden Höhe anzusparen. Der Antragsteller hat bereits unter dem 25. Oktober 2001 beim Sozialamt der Stadt N. beantragt, Reparaturkosten für seinen Pkw im Hinblick auf den im Januar 2002 anstehenden TÜV-Termin zu übernehmen. Da dieser Antrag bislang erfolglos blieb, ist anzunehmen, dass das Fahrzeug seitdem fahruntüchtig ist und hierfür keine Kosten mehr angefallen sind. Jedenfalls hat der Antragsteller weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass und ggf. wofür er die gewährten Leistungen verbraucht hat.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich des auch seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Januar 2003 beigefügten Sozialhilfebescheides vom 20. September 2002 über weiteres Einkommen verfügt, das jedenfalls in Höhe von 631,36 EUR monatlich zu berücksichtigen ist. Abzüglich der nach dem Bescheid in Rechnung zu stellenden Unterkunftskosten von 258,24 EUR sowie des Regelsatzbedarfs des Antragstellers, der nach der ständigen Rechtsprechung u.a. des beschließenden Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes,
vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2002 - 12 B 1466/01 -, mit weiteren Nachweisen,
mithin in Höhe von 234,40 EUR (293,- EUR x 80 %) anzusetzen ist, verbleibt dem Antragsteller ein Betrag in Höhe von monatlich 138,72 EUR, der - wovon in Ermangelung entgegenstehenden Vorbringens auszugehen ist - jedenfalls vorläufig ebenfalls in die Deckung der geltend gemachten Reparaturkosten einfließen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.