Beschwerde gegen Gewährung von Hilfe nach §41 SGB VIII zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller Hilfe nach § 41 SGB VIII wegen Persönlichkeits- und Entwicklungsdefiziten zuzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigt, dass die Gewährung von Volljährigenhilfe an individuelle Entwicklungsdefizite anknüpft und die Feststellungen des Verwaltungsgerichts willkürfrei und ausreichend begründet sind.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Gewährung von Jugendhilfe nach §41 SGB VIII zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hilfe nach § 41 SGB VIII ist zu gewähren, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für dessen Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung erforderlich ist.
Die Voraussetzungen der Volljährigenhilfe, die oft mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben sind, unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Im einstweiligen Rechtsschutz bestimmt das Gericht nach freier richterlicher Überzeugung (§§ 122, 108 VwGO) die tatsächliche und rechtliche Würdigung; diese muss jedoch willkürfrei, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar begründet sein.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt es nicht, der Würdigung des Gerichts lediglich eine eigene günstigere Bewertung entgegenzustellen; die Beschwerde muss konkrete Mängel in der Überzeugungsbildung oder Begründung aufzeigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2676/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde dringt nicht durch, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin kann dem angefochtenen Beschluss nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Antragsteller Persönlichkeits- und Entwicklungsdefizite einen jugendhilferechtlichen Bedarf begründen.
Die Hilfe nach § 41 SGB VIII soll gewährt werden, wenn und solange sie aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei die besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sein muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2007
- 12 A 1119/07 -, juris; siehe auch BayVGH, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 08.3352 -, juris.
Ob insoweit die tatbestandlichen - zumeist mittels unbestimmter Rechtsbegriffe umschriebenen - Voraussetzungen der Volljährigenhilfe vorliegen, unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 41 Rn. 6 a. E.
Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht anhand des Akteninhalts und nicht zuletzt im Erörterungstermin vom 28. Januar 2014 einen umfassenden Eindruck vom Hilfebedarf des Antragstellers und seinen Ursachen verschafft. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt aber unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 B 74.09 -, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 82, juris, sowie vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1174/11 -, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 12 A 1384/11 -, Beschluss vom 29. Juli 2011
- 12 A 2237/10 -, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 12 A 701/11 -, Beschluss vom 9. März 2011 - 12 A 1000/10 -, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 633/10 - sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 - 12 A 1765/09 - und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79 ff.; Bamberger, in Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 B 126.09 -, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Namentlich reicht es gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes insoweit nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen.
Ständige Rspr. des Senates, vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 - 12 A 2781/11 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.