Zulassung der Beschwerde gegen Abweisung einstweiliger AsylbLG-Leistungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Strittig war, ob ihnen laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung von BSHG-Vorschriften zustehen. Das OVG lehnte die Zulassung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und die 36‑Monate‑Voraussetzung des §2 AsylbLG nicht erfüllt ist. Ferner reichten die gewährten Grundleistungen nicht aus, um den Regelsatzbedarf zu decken.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abgelehnt; Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen die Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen.
Soweit im vorläufigen Rechtsschutz über Ansprüche nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu entscheiden ist, sind die für das Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze für einstweilige Anordnungen entsprechend anzuwenden; wesentliche Nachteile liegen vor, wenn das für den Lebensunterhalt Unerlässliche nicht zur Verfügung steht.
Bei der Bemessung des vorläufig zu berücksichtigenden Regelsatzbedarfs darf der für einen Erwachsenen maßgebliche sozialhilferechtliche Regelsatz nicht in einer Weise unterschritten werden, dass er unterhalb von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes liegt.
§ 2 Abs. 1 AsylbLG ermöglicht die entsprechende Anwendung bestimmter BSHG-Vorschriften nur, wenn der Leistungsberechtigte insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat (frühestens seit 1.6.1997).
Eine von der Kommune gewährte Unterkunft, für die eine Nutzungsgebühr erhoben wird, begründet nicht automatisch einen Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG; die tatsächliche rechtliche Einordnung durch die Kommune ist maßgeblich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 485/01
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der von den Antragstellern nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte, aber wegen zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht zu behandelnde Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Antragsteller führt - anders als von Ihnen geltend gemacht - im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Allerdings dürfte dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen, dass die Antragsteller bereits Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem streitig ist, ob ein Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes hat, sind die für einstweilige Anordnungen im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Nach der gefestigten Rechtsprechung der für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts drohen einem Hilfe Suchenden, der laufende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt erstrebt, wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn ihm das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nicht zur Verfügung steht. Hinsichtlich des Regelsatzbedarfs für einen Erwachsenen dürfen hiernach 80 v.H. des für ihn maßgeblichen sozialhilferechtlichen Regelsatzes nicht unterschritten sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 12 E 692/00 - m.w.N.
Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorläufigen Rechtsstreit um Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt sich unabhängig von der abschließenden rechtlichen Charakterisierung dieser Hilfe aus der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift vorgenommenen Wertung. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97 -,
rechtfertigt nicht, auch nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Prüfung des § 2 AsylbLG an diesen Maßstab anzuknüpfen. Für das, was das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist, sind die für den jeweiligen Sachbereich geltenden normativen Vorgaben zu berücksichtigen. Anderenfalls würde im Übrigen, was schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre, der Zugang zur einstweiligen Klärung der Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG prinzipiell versperrt.
Mit den Grundleistungen, die den Antragstellern nach § 3 AsylbLG gewährt werden, ist deren hiernach zu berücksichtigender Regelsatzbedarf nicht gedeckt. Ausgehend von den im erstinstanzlichen Beschluss aufgeführten Berechnungsposten betragen die den Antragstellern monatlich zugewendeten Leistungen, soweit sie auf den sozialhilferechtlichen Regelsatzbedarf entfallen, 1.410,-- DM. Hierbei ist die jedenfalls nicht in vollem Umfang zur Deckung von Positionen aus dem sozialhilferecht-lichen Regelsatzbedarf bestimmte - halbjährlich ausgezahlte - Bekleidungspauschale in Höhe von 200,-- DM monatlich nicht erfasst. Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigende Regelsatzbedarf der Antragsteller beträgt hingegen 1.617,-- DM.
Die demnach gegen die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses bestehenden ernstlichen Zweifel greifen nicht auf das Ergebnis durch. Das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung, auf das es für die Frage der Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt
- vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 - m.w.N. -
stellt sich aus anderen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Zulassungsschrift berührten Gründen (vgl. den in § 144 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken) als richtig dar.
Die Antragsteller haben nämlich keinen Anspruch auf Leistungen entsprechend §§ 11 Abs. 1, 12, 21 Abs. 1, 22 BSHG glaubhaft gemacht. Diese Vorschriften sind nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur auf solche Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Dies ist summarischer Prüfung zufolge bei den Antragstellern nicht der Fall. Sie haben im Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 30. April 2001 (dem Ende des Monats der erstinstanzlichen Entscheidung und damit des im Zulassungsverfahren zur Prüfung stehenden Leistungszeitraums) nur für eine Dauer von höchstens 32 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen. Soweit nach dem Akteninhalt ersichtlich, sind den Antragstellern in der Zeit vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht gewährt worden. Überdies hat der Antragsgegner die Bewilligungen von Asylbewerberleistungen - einschließlich der Leistungen für die Unterkunft - für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1999 durch Bescheid vom 4. Januar 2000 zurückgenommen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte eine Leistung im Sinne des § 3 AsylbLG nicht bereits darin zu sehen sein, dass die Stadt N. sie in einer städtischen Einrichtung wohnen ließ und lässt. Denn die Stadt erhebt hierfür eine Nutzungsgebühr, die ihrerseits eine Position im Rahmen des gegebenenfalls durch Asylbewerberleistungen zu deckenden Bedarfs ist. Ohne dass es auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr und allgemein für das Nutzungsverhältnis ankommt, hat die Stadt N. jedenfalls hinreichend bestimmt nach außen deutlich gemacht, die Unterkunft, die den Antragstellern zur Verfügung steht, nicht als - gegebenenfalls zur Kostenerstattung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG verpflichtende - Asylbewerberleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern im Rahmen eines besonderen Nutzungsverhältnisses überlassen zu wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.