Beschwerde abgewiesen: Kein Anordnungsgrund für rückwirkende SGB VIII-Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte Eilrechtsschutz für rückwirkende laufende Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII (drei Monate). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil sie den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machte. Pauschale Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen genügten nicht. Mangels Glaubhaftmachung blieb die Prüfung des Anordnungsanspruchs erspart.
Ausgang: Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des VG zurückgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht ist in der Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe beschränkt.
Zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes für laufende Geldleistungen ist ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; hierfür sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO konkrete tatsächliche Darlegungen erforderlich, die schwerwiegende und nicht wieder gutzumachende Nachteile belegen.
Pauschale oder allgemeine Angaben zu finanziellen Belastungen genügen nicht: Bei begehrten Leistungszahlungen sind konkrete Angaben zu laufenden Einnahmen, Ausgaben und verfügbaren Rücklagen notwendig, um eine drohende Notlage nachzuweisen.
Fehlt es am glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, kann das Gericht auf eine weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs verzichten; die Beschwerde ist in diesem Fall abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 844/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin hinsichtlich der lediglich für drei Monate (rückwirkend) begehrten laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 1.141,05 Euro/Monat für die Betreuung des Kindes A. in Kindertagespflege einen Anordnungsgrund nicht in einer für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Weise,
vgl. zu den diesbezüglichen - vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten - Anforderungen aus der ständigen Senatsrechtsprechung jüngst etwa OVG NRW, Beschlusse vom 13. Dezember 2023- 12 B 1189/23 - , juris Rn. 4 f., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache bezüglich der hier streitigen drei Monatsbeträge nicht mehr in der Lage wäre, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Insoweit führt sie mit ihrer Beschwerdebegründung aus, sie sei "darauf angewiesen, dass die Zuschüsse der Stadt Y. auch tatsächlich durch sie vereinnahmt werden können"; nur dann könnten "die Betriebskosten der Kindertagespflegestelle gedeckt werden" und sie erziele "auch nur dann einen Überschuss, um hieraus ihren persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten". Da die "Betriebskosten der Einrichtung weiterlaufen" und der betreffende Platz "erst ab dem 1.9.2024 neubelegt werden" könne, sei sie "auf die volle Ausschöpfung der Platzkapazitäten angewiesen". Erschwerend komme hinzu, dass ein anderer Platz aufgrund einer weiteren Kündigung für einige Monate nicht belegt gewesen und damit insgesamt ein Ausfall von monatlich fast 2.300 Euro eingetreten sei. Auch gestalte sich "die Nachbelegung derzeit aufgrund einer Vielzahl an Auseinandersetzungen mit der Stadt Y. und zu Unrecht erhobener Falschbehauptungen einiger Eltern (ehemals) von der Antragstellerin betreuter Kinder als schwierig". Diese pauschalen Aussagen, die keine näheren Angaben zu den laufenden Einnahmen und Ausgaben der Antragstellerin und zu den finanziellen Rücklagen (auch etwa der Familie der Antragstellerin) enthalten, geben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch die Nichtzahlung der hier streitigen laufenden Geldleistung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den diesbezüglichen Anspruch in eine Notlage zu geraten droht, die ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheinen ließe.
Fehlt es demnach weiterhin bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann dahinstehen, inwieweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.