Beschwerde gegen Ablehnung fortgesetzter Hilfe nach §35/41 SGB VIII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und die einstweilige Anordnung zur Fortsetzung intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII). Das OVG NRW lehnte PKH wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es sah den Vortrag als nicht substantiiert an und hielt eine Hilfe nach §30 SGB VIII für ausreichend. Diskriminierungsvorwürfe wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Fortsetzung intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels voraus.
Die Überprüfung einer Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Punkte beschränkt; die Beschwerde muss die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz substantiiert angreifen.
Eine Hilfe nach § 35 SGB VIII (intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) setzt einen konkreten, anhaltenden und schwerwiegenden individuellen Hilfebedarf voraus; bloße Haushaltsdefizite oder vergleichbare Einzelfragen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Gewährung, soweit eine minder intensive Leistung (§ 30 SGB VIII) ausreichend erscheint.
Behauptungen einer Diskriminierung sind nur dann überzeugend, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern und durch wen eine ungleiche Behandlung aufgrund des behaupteten Merkmals erfolgt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 163/15
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die im angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Hilfe gemäß § 41 SGB VIII in Fortsetzung der bis zum 31. Juli 2014 gewährten Hilfe zu verpflichten, nicht in Frage.
Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, dass sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen lasse, dass sie noch einer Hilfe nach § 41 SGB VIII in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) bedürfe. Die von der Antragstellerin angeführten Lücken bei der Haushaltsführung könnten jedenfalls keine Hilfe in der Form des § 35 SGB VIII rechtfertigen. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, dass ihr hierfür ein Besprechungstermin wöchentlich genüge. Es sei daher nicht ersichtlich, dass - wenn überhaupt - eine Hilfegewährung nicht in Form der Erziehungsbeistandschaft gemäß § 30 SGB VIII ausreichend wäre. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Mietverhältnis der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben Miete zahlen müsse, durch den Vermieter bei Einstellung der begehrten Hilfe ohne weiteres gekündigt werden könnte. Die Angaben zum Hilfebedarf in den Schreiben vom 27. Juni 2014 und 14. Juli 2014 stünden in erheblichem Widerspruch zu den Angaben im Antrag vom 20. Mai 2014; auch bei Zugrundelegung der in den späteren Schreiben angegebenen Defizite sei aber nicht ersichtlich, dass eine Hilfegewährung nach § 30 SGB VIII nicht ausreichend wäre. Ob noch Bedarf für eine derartige Hilfe bestehe, bedürfe keiner weiteren Erörterung, da es der Antragstellerin offensichtlich um die Fortführung der Hilfe für junge Volljährige in Form der intensiven sozialpädagogischen Einzelhilfe und der damit einhergehenden Leistungen nach § 39 SGB VIII gehe.
Die Beschwerde greift die hiernach entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise an.
Der pauschale Vortrag, die Antragstellerin habe ohne die bisher gewährte Hilfe ihren Erfolg nicht erreichen können und befürchte, ihn zu verlieren, zeigt nicht substantiiert auf, dass die Antragstellerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch zukünftig der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung bedarf. Diese richtet sich nach der gesetzgeberischen Konzeption an besonders gefährdete Jugendliche und junge Volljährige, stellt sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen ab und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen rund um die Uhr, wobei neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen auch Hilfestellung bei der Beschaffung und dem Erhalt einer geeigneten Wohnmöglichkeit, bei der Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme, bei der Verwaltung der Ausbildungs- und Arbeitsvergütung und anderer finanzieller Hilfen sowie bei der Gestaltung der Freizeit umfasst ist.
Vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG), BT-Drs. 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 72; Nonninger, in: Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Auflage 2014, § 35, Rn. 12, 16; Happe/Harnach, in: Jans/Happe/
Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Loseblattsammlung Stand April 2014, § 35, Rn. 1, 39.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sei nicht Voraussetzung, dass es anderenfalls zu Problemen in der Ausbildung komme bzw. deren Abbruch zu befürchten sei, greift sie den Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht durchgreifend an, weil das Verwaltungsgericht eine derartige Voraussetzung nicht angenommen hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, es bestehe kein Widerspruch zwischen den Angaben in den Schreiben vom 27. Juni 2014 und 14. Juli 2014 und den Darlegungen im Antrag vom 20. Mai 2014, da hierin von Küchenhygiene nicht die Rede sei, befasst sich nicht mit der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass auch bei Bestehen der in den zeitlich späteren Schreiben genannten Defizite eine Gewährung von Hilfe in der Form des § 30 SGB VIII ausreiche. Auch die Ausführungen der Antragstellerin, die Fortsetzung der Hilfe sei ausnahmsweise notwendig, weil sich aus der gesetzgeberischen Intention ergebe, dass mit Volljährigkeit in der Regel die handwerkliche Berufsausbildung abgeschlossen sei, während sie dies erst am 5. September 2015 erreichen könne, zeigen ebenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin - insbesondere zum Erreichen ihres Ausbildungsabschlusses - eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung benötigt. Dies gilt auch für das Vorbringen, die Antragstellerin werde wegen ihrer Volljährigkeit und ihrer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung diskriminiert. Eine Diskriminierung der Antragstellerin wegen ihrer unabgeschlossenen Berufsausbildung scheidet schon deshalb aus, weil nicht ersichtlich ist, dass sie aufgrund dieses Umstandes ungleich behandelt würde. Ebenso ist eine Altersdiskriminierung der Antragstellerin bereits deshalb nicht ansatzweise erkennbar, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags nicht auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 41 SGB VIII gestützt, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII verneint hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.