Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Ablehnung der vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung und begehrte erneute Stundung seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensforderungen. Kernfrage war, ob die Vollstreckung rechtmäßig ist und ob ein Anordnungsanspruch wegen erheblicher Härte begründet ist. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden und der Antragsteller weder erhebliche Härten noch die erforderliche Mitwirkung glaubhaft machte. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Prüfung des Gerichts auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt.
Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung entfällt, wenn die Vollstreckung rechtmäßig ist und die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden.
Eine weitere Stundung eines ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehens setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass die sofortige Einziehung erhebliche Härten verursacht und durch die Stundung der Anspruch nicht gefährdet wird.
Bloße Ankündigungen, künftig Nachweise vorzulegen, sowie pauschale Angaben zur aktuellen Zahlungstätigkeit ersetzen nicht die erforderliche Mitwirkung zur Aufklärung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse.
Die Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens können dem unterlegenen Beschwerdeführer nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 563/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die den Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
Die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die Zwangsvollstreckung rechtmäßig sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. a) und c) VwVG vorliegen, hat auch der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Die Leistung ist nach dem - endgültigen - Wegfall der unter dem 5. Mai 2012 gewährten Stundung infolge des unstreitigen Zahlungsrückstandes und damit dem Eintritt der auflösenden Bedingung spätestens zum 31. Dezember 2012 auch fällig, vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. b) VwVG.
Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf erneute Stundung der Forderungen zusteht. Nach der an § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO und Ziff. 1 ff. VV-BHO zu § 59 BHO angelehnten ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin können auf entsprechenden Antrag Ansprüche aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Darlehensnehmer verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das Verwaltungsgericht hat hier ausschließlich darauf abgestellt, dass die Ansprüche aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehensverhältnis bei einer weiteren Stundung mit Blick auf - in der Vergangenheit verspätete oder unterbliebene - Ratenzahlungen und die zögerliche Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefährdet seien. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung, mit der der Antragsteller sich im Wesentlichen auf das - vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassene - Vorliegen einer erheblichen Härte beruft, jedoch nicht hinreichend substantiiert auseinander. Der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag die Ratenzahlungen aktuell regelmäßig vornimmt, ändert nämlich an den bisher aufgetretenen Verzögerungen nichts. Er hat auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass diese Verzögerungen krankheitsbedingt gewesen wären. Der Hinweis darauf, dass er entsprechende Nachweise vorlegen könne, reicht insoweit ersichtlich nicht aus. Ebenso wenig vermag die bloße Behauptung, dass eine Gehaltsbescheinigung nebst einer Übersicht über die laufenden Kosten vorgelegt werden könne, um die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen, die erforderliche Mitwirkungshandlung zu ersetzen.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers dazu, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei, geht nach alledem ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.