Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; daraufhin stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein und erklärte den angefochtenen Beschluss des VG Köln für wirkungslos. Das Gericht hob die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gegeneinander auf und begründete dies mit Ermessen nach § 161 VwGO unter Verweis auf Erledigung und Prozessökonomie. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingestellt; angefochtener Beschluss für wirkungslos erklärt und Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen; der angefochtene Beschluss kann sodann für wirkungslos erklärt werden.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht über die Kosten eines gerichtskostenfreien Verfahrens nach billigem Ermessen; bei Erledigung kann es von der üblichen Kostenzurechnung absehen.
Der Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO, die Verfahrenskosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen, tritt zurück, wenn die Hauptsache erledigt ist und eine materielle Entscheidung nicht mehr erfolgt.
Bestehen entscheidungserhebliche, ungeklärte Tatsachenfragen, die durch Beweiserhebung geklärt worden wären, kann dies die Aufhebung der Kostenentscheidung zugunsten beider Parteien rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 585/19
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2019 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung von § 87 a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008
- 3 C 5.07 -, juris Rn. 2.
Danach entspricht es im vorliegenden Fall, in dem für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihr Vater als Prozessbevollmächtigter tätig war, billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Erfolgsaussichten wären offen gewesen, wenn sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Zwischen den Beteiligten war insoweit - voraussichtlich entscheidungserheblich - streitig, ob die Eltern der Antragsteller gegenüber einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin signalisiert haben, nur an zwei Betreuungsplätzen in der gleichen Einrichtung Interesse zu haben und ob ihnen bereits ein Betreuungsangebot in zwei Tagespflegestätten unterbreitet worden ist. Eine Klärung dieser Frage durch eine Beweiserhebung ist nach Erledigung des Verfahrens nicht mehr geboten.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.