Beschwerde auf einstweilige Sozialhilfeabweisung wegen mangelnder Glaubhaftmachung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für November/Dezember 2004; das OVG weist die Beschwerde zurück. Es fehle an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sowohl für den Regelsatzbedarf als auch für die Unterkunftskosten. Im vorläufigen Rechtsschutz sei bei Erwachsenen der Regelsatz grundsätzlich nur zu 80 % zu berücksichtigen. Eine einstweilige Sicherung der Wohnung war nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einstweiliger Sozialhilfeleistungen mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bei einem Erwachsenen der Regelsatzbedarf grundsätzlich nur in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes zu berücksichtigen.
Die Gewährung einstweiliger Unterkunftskosten setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass durch die Anordnung die Sicherung der Wohnung voraussichtlich erreicht werden kann.
Die Glaubhaftmachung eines besonderen Anordnungsgrundes obliegt dem Antragsteller; bloße Darlegung eines drohenden Wohnungsverlusts ist ohne substantiierte Möglichkeit der Sicherung der Wohnung nicht ausreichend.
Die Berücksichtigung sozialhilferechtlich unangemessener Unterkunftskosten im vorläufigen Rechtsschutz erfordert die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines (strikten) Anspruchs nach § 15a Abs. 1 BSHG.
Bei neu geregelten Leistungsansprüchen ist für vorläufigen Rechtsschutz die Zuständigkeit der Sozialgerichte zu beachten; dort sind gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3217/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den erstinstanzlichen Antrag weiter und begehrt damit sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zur Einstellung gewährten Höhe (Regelsatz eines Haushaltsvorstands und Unterkunftskosten unter Anrechnung der Witwenrente) für den Zeitraum vom 29. November bis 31. Dezember 2004 zu gewähren. Diese Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Ein Anordnungsgrund, d.h., ein besonderer Grund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der ein gerichtliches Einschreiten im beantragten Sinne rechtfertigt, ist zunächst hinsichtlich des Regelsatzbedarfs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin standen im streitbefangenen Zeitraum vom Eingang des Antrags bei dem Verwaltungsgericht bis zum 31. Dezember 2004 mit ihrer Witwenrente von 305,75 EUR monatlich ausreichende Mittel zur Verfügung, um den Regelsatzbedarf im Umfang des Unerlässlichen zu decken. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist bei einem Erwachsenen der Regelsatzbedarf grundsätzlich nur in Höhe von 80 % (entsprechend 236,80 EUR) des maßgeblichen Regelsatzes (296 EUR) zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004
- 12 B 2065/03 -.
Ein besonderer Grund, der ein gerichtliches Einschreiten rechtfertigt, ist auch hinsichtlich der Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Zwar droht der Antragstellerin unmittelbar der Verlust der Wohnung. Eine einstweilige Anordnung auf Gewährung von Unterkunftskosten ist indes nicht gerechtfertigt, weil weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Wohnung dadurch noch gesichert werden könnte.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 12 B 2638/03 - und 26. April 2002 - 12 B 310/02 -.
U. a. fehlt es in diesem Zusammenhang auch an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines (strikten) Rechtsanspruchs nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG in Bezug auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Regelsatzverordnung nicht zu berücksichtigenden Teil der mit über 513 EUR monatlich sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunftskosten.
Aus den vorstehenden Gründen kommt es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht darauf an, inwieweit die vom Antragsgegner gehegten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin begründet sind. Unabhängig davon ist es Sache der Antragstellerin, wegen eines etwaigen aktuell bestehenden Bedarfs bei den zuständigen Stellen umfassende Angaben zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Erforderlichenfalls kann sie bei den Sozialgerichten, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das neue Leistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.