Beschwerdeverwerfung: Fehlende Vertretung nach § 67 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, ohne sich durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als nicht wirksam eingelegt, weil die Vertretungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde verworfen, da sie nicht wirksam eingelegt wurde (fehlende Vertretung nach § 67 VwGO); Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Einlegung einer Beschwerde setzt die Vertretung durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen voraus; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde als nicht wirksam eingelegt zu verwerfen.
Die Einhaltung der in § 67 VwGO geregelten Vertretungsregeln ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels; ihr Fehlen führt zur Unwirksamkeit des Rechtsmittels.
Die Überprüfung der Vertretungsbefugnis gehört zur Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde und kann zur Verwerfung des Rechtsmittels führen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.
Trifft die Verwerfung der Beschwerde zu, hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn das Beschwerdeverfahren gerichtlich kostenfrei bezeichnet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 464/19
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.