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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 560/19·29.04.2019

Beschwerdeverwerfung: Fehlende Vertretung nach § 67 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, ohne sich durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als nicht wirksam eingelegt, weil die Vertretungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde verworfen, da sie nicht wirksam eingelegt wurde (fehlende Vertretung nach § 67 VwGO); Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Einlegung einer Beschwerde setzt die Vertretung durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen voraus; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde als nicht wirksam eingelegt zu verwerfen.

2

Die Einhaltung der in § 67 VwGO geregelten Vertretungsregeln ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels; ihr Fehlen führt zur Unwirksamkeit des Rechtsmittels.

3

Die Überprüfung der Vertretungsbefugnis gehört zur Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde und kann zur Verwerfung des Rechtsmittels führen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.

4

Trifft die Verwerfung der Beschwerde zu, hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch wenn das Beschwerdeverfahren gerichtlich kostenfrei bezeichnet ist.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 464/19

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.