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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 529/11·08.05.2011

Beschwerde gegen Jugendamt/Hilfeplan: Zurückweisung mangels Eilbedürftigkeit

Öffentliches RechtSozialrecht (Kinder- und Jugendhilfe)Verwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Hilfeplanverfahren des Jugendamts und rügte u.a. unzureichende Akteneinsicht und fehlende Beteiligung ihres später bestellten Rechtsanwalts. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da weder ein Anordnungsanspruch noch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Mängel bei Akteneinsicht oder die nachträgliche Bestellung eines Bevollmächtigten heilten den unzureichenden Sachvortrag nicht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen im Hilfeplanverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund substantiiert und glaubhaft gemacht werden.

2

Die bloße Rüge mangelnder Akteneinsicht oder eine behauptete Gehörsverletzung ersetzt nicht den erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den entscheidungserheblichen Tatsachen.

3

Die nachträgliche Bestellung eines Bevollmächtigten begründet keinen Anspruch auf Verschiebung eines bereits anberaumten dringlichen Termins; eine durch den Urlaubsplan des Bevollmächtigten verursachte Verhinderung trägt regelmäßig der Beteiligte.

4

Das Recht auf Vertretung oder Teilnahme eines Bevollmächtigten im Hilfeplanverfahren nach § 13 SGB X besteht, entbindet den Betroffenen jedoch nicht von der Pflicht, selbst substantiierten Sachvortrag zu leisten.

Relevante Normen
§ 13 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht neben der Zulässigkeit des Antrags die Glaubhaftmachung sowohl des Bestehens eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch der besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) verneint hat.

4

Wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde rügt, dass der Antragstellerseite nicht die dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechende Akteneinsicht gewährt worden sei, mag das zwar mitursächlich dafür sein, dass die Antragstellerin weder dezidiert dargetan noch glaubhaft gemacht hat, dass – bezogen auf Maßnahmen, die die bei der Antrag-stellerin verbliebenen Sorgerechtsbereiche (z.B. Schule und Gesundheit) betrafen – besondere aktuelle Probleme bestanden. Der unzureichende Vortrag, Gefahr einer Beeinträchtigung in den der Antragstellerin verbliebenen Sorgerechtsbereichen zu laufen, wird dadurch aber noch nicht geheilt, zumal nichts Konkretes und Nachvoll-ziehbares dafür vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich ist, dass die Antrag-stellerin grundlegende Angaben nicht auch ohne vorherige Akteneinsicht hätte machen können.

5

Letzteres gilt hier entsprechend auch für das Recht eines am Hilfeplanverfahren Beteiligten, sich nach § 13 SGB X von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

6

Vgl. zum Problem der Teilnahme eines Rechtsanwaltes am Hilfeplan bzw. Beratungsgespräch etwa: DIJuF-Rechtsgutachten vom 7. April 2008 – J 4.111 Ab -, JAmt 2008, 309.

7

Der Gesprächstermin vom 9. März 2011 war bereits weit vor dem 2. März zu einem Zeitpunkt anberaumt worden, als sich Rechtsanwalt I.      noch nicht zum Bevollmächtigten der Antragstellerin bestellt hatte. Auch mit der am 4. März 2011 abgesandten Antwortmail hat die Antragsgegnerin auf eine persönliche Mitteilung der Antragstellerin vom 21. Februar 2011 reagiert, für die Bezüge zur späteren Bestellung des Rechtsanwalts zum Bevollmächtigten nicht erkennbar sind. Eine mit der Be-schwerde behauptete Bitte der Antragstellerseite, den Termin auf eine Zeit nach Rückkehr des Rechtsanwaltes ab dem 14. März 2011 zu verlegen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Antragstellerin hat lediglich am 8. März 2011 gemailt, nach Rücksprache mit ihrem Anwalt, Herrn I.      , morgen am 9. März 2011 den Termin um 9.00 Uhr nicht wahrnehmen zu können. Der Termin sei nicht mit ihrem Anwalt abgesprochen worden. Soweit es insoweit zu einer Terminkollision mit den Urlaubsplänen des erst nach Anberaumung des – den Umständen nach eiligen – Gesprächstermins bestellten Bevollmächtigten gekommen sein sollte, hatte dies den Umständen nach dann aber zu Lasten des Verfahrensbeteiligten zu gehen. Die Antragsgegnerin musste der Mitteilung entnehmen, dass die Antragstellerin an sich zur Teilnahme am Gesprächstermin in der Lage gewesen wäre. Der Prozessbevoll-mächtigte der Antragstellerin bewertet die verfahrensrechtliche Bedeutung seiner Einschaltung über, wenn er in der Abhaltung des Gespräches ohne Teilnahme der Antragstellerseite vor diesem Hintergrund die Tendenz beim Jugendamt der Antragsgegnerin erkennen will, die Mitwirkungsrechte der Antragstellerin in Ausübung der ihr verbliebenen Teilbereiche ihres Sorgerechtes zu beschneiden bzw. zu unterwandern.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.