Einstellung nach Erledigung; mangelnde Eignung zur Kindertagespflege wegen Hygienemängeln
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und der angegriffene Beschluss als wirkungslos erklärt. Das Gericht legte die Kosten der Antragstellerin auf, da die Beschwerde voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Entscheidend waren hygienische Mängel und mangelndes Problembewusstsein der Tagespflegeperson.
Ausgang: Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; angefochtener Beschluss wirkungslos; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend einzustellen, wenn die Beteiligten die Erledigung der Hauptsache übereinstimmend erklären.
Ein angefochtener Beschluss wird nach § 173 VwGO (i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) wirkungslos, wenn die Hauptsache erledigt ist.
Bei der Kostenentscheidung kann nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 188 VwGO die Kosten der Partei auferlegt werden, deren Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos geblieben wäre; es sind Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die Eignung einer Tagespflegeperson kann auch ohne das Erreichen der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung verneint werden, weil § 43 Abs. 2 SGB VIII Qualitätsstandards verlangt und eine kindgerechte Pflege in jeder Beziehung sicherstellen soll.
Für die Beurteilung der Sach- und Eignungsverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 5066/17
Tenor
Das Verfahren wird aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, nachdem die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands entspricht es hier der Billigkeit, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Beschwerde wäre voraussichtlich erfolglos geblieben, da sich die Aufhebungsverfügung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin als rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Eignung der Antragstellerin für die Kindertagespflege mit den hygienischen Verhältnissen und der Reaktion der Antragstellerin auf diesbezügliche Vorhaltungen der Antragsgegnerin begründet. Dabei hat es unter anderem auf die Bereitstellung von Katzenfutter in Näpfen in der Küche der Antragstellerin abgestellt, zu denen auch die Kinder Zugang hatten. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Auch wenn darin noch keine Kindeswohlgefährdung zu sehen ist, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Eignung einer Tagespflegeperson auch unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung zu verneinen sein kann, da über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson in § 43 Abs. 2 SGB VIII Qualitätsstandards gesetzt werden sollen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 1282/16 -, juris Rn. 11, m. w. N.
In Anbetracht der Keimbelastung von Speichel, insbesondere von Katzenspeichel, den die Tiere bei der Nahrungsaufnahme an den Futternäpfen zurücklassen, erscheint ein ungehinderter Zugang der zu pflegenden Kinder zu diesen Näpfen mit den Anforderungen einer kindgerechten Pflege im vorstehenden Sinn nicht zu vereinbaren. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin zudem zunächst der Aufforderung durch die Antragsgegnerin verschloss, die Futternäpfe aus dem den Kindern zugänglichen Bereich zu entfernen, lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein der Antragstellerin schließen. Dass die Antragstellerin die Futternäpfe inzwischen im privaten Bereich des Dachgeschosses platziert hat, ist unerheblich, da auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, abzustellen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 1282/16 -, juris Rn. 8, m. w. N.
Zusätzliche Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin resultieren zudem aus dem Umstand, dass sie nicht einschritt, als bei dem Überprüfungstermin am 9. Oktober 2017 ein Kind, auf ihrem Arm eine Hand voller Tierhaare hatte. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den Haaren - wie die Antragsgegnerin vorträgt - um Katzenhaare handelte oder die Haare vom mittlerweile verstorbenen Hund der Antragstellerin stammten, wie diese behauptet. Allerdings erscheint ihr Vortrag, das Kind und der Hund seien zur Tür gelaufen, als die Bediensteten des Antragstellers geklingelt hätten, wobei sich das Kind am Fell des Hundes festgehalten habe, widersprüchlich, nachdem sie mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 vortragen ließ, das Kind laufe noch nicht, sondern krabbele, es sei daher nicht zu vermeiden gewesen, dass das Kind einige Tierhaare in der Hand gehalten habe. Art und Herkunft der Tierhaare können jedoch offenbleiben. Auch wenn bei einer Tierhaltung nicht jeglicher Kontakt der Kinder mit Tierhaaren unterbunden werden kann, ist aus vorgenannten hygienischen Gründen zu unterbinden, dass Kinder Haare aufsammeln und sich länger mit ihnen beschäftigen. Dass der Antragstellerin die Haare in der Hand des Kindes verborgen geblieben sein sollten, ist angesichts des Umstandes, dass sich das Kind auf ihrem Arm befand, nicht lebensnah und wird auch von ihr selbst nicht behauptet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).