Beschwerde gegen Hinzurechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen zu Elternbeitrags-Einkommen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Hinzurechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Einkommensberechnung für Elternbeiträge. Es war zu klären, ob diese Leistungen als Ausgleich besonderer Aufwendungen abzuziehen sind. Das OVG bestätigt das Verwaltungsgericht und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Fahrten zur Arbeitsstätte gelten als alltäglicher Werbungskostenaufwand, der steuerlich bereits berücksichtigt wird.
Ausgang: Beschwerde gegen Hinzurechnung steuerfreier Arbeitgeberleistungen zu dem für Elternbeiträge maßgeblichen Einkommen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei der Ermittlung des für Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens hinzuzurechnen, sofern sie nicht den Ausgleich eines besonderen Aufwands oder Schadens bezwecken.
Leistungen, die typischerweise der Deckung des gewöhnlichen Arbeitswegs dienen, stellen keinen Ausgleich im Sinne der Rechtsprechung dar und sind daher nicht privilegiert zu behandeln.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind als alltäglicher Werbungskostenaufwand zu qualifizieren, der im Steuerrecht bereits strukturell berücksichtigt wird und deshalb im Elternbeitragsrecht nicht zusätzlich zu berücksichtigen ist.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des ange-fochtenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Hinzurechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu dem für die Berechnung der Elternbeträge zugrunde zu legenden Einkommen zu Recht erfolgt. Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen dienen ersichtlich nicht dem Ausgleich eines von dem Beitragspflichtigen im maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens i.S.d. Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008
– 12 A 2866/07 –,NWVBI 2009, 61.
Bei Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte handelt es sich vielmehr der Art nach um den üblichen alltäglichen Aufwand eines Arbeitnehmers, dem im Rahmen des Elternbeitragsrechts strukturell bereits über den individuellen Werbungskostenabzug hinreichend Rechnung getragen wird.
Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auch für das Beschwerdeverfahren in Höhe eines Viertels des streitigen Betrages (920,00 Euro) auf 230,00 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und
– hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.