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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 483/21·21.04.2021

Einstweilige Anordnung: Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII bei Asperger-Syndrom

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung auf Bewilligung eines Integrationshelfers für 25 Wochenstunden im Schuljahr 2020/2021. Streitpunkt war, ob im schulischen Bereich eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist. Das OVG NRW bestätigte die Ablehnung, weil aus den vorgetragenen (teils zurückliegenden) Konflikten und Gefährdungssituationen keine hinreichend aktuelle, nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit in der Schule folgt. Auch die vorgelegten Unterlagen erschütterten die Gesamtwürdigung nicht; im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass Schulbegleitung im Eilverfahren die einzig rechtmäßige Hilfeform wäre.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Schulbegleitung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe beschränkt.

2

Wird im einstweiligen Rechtsschutz eine Regelung begehrt, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Bestehen des Anspruchs und das Drohen schwerer, später nicht wiedergutzumachender Nachteile erforderlich.

3

Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liegt erst vor, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit bewirkt oder erwarten lässt; bloße Schulprobleme oder Schulängste genügen nicht.

4

Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit vom altersentsprechenden Zustand ist regelmäßig ärztlich/psychotherapeutisch geprägt; die Einschätzung einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung ist vorrangig sozialpädagogische Fachfrage und zunächst Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

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Fremd- oder eigengefährdende Konfliktsituationen begründen für sich genommen, insbesondere bei singulären oder länger zurückliegenden Vorfällen im Grundschulalter, nicht ohne Weiteres eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII§ 35a SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 L 896/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für 25 Schulstunden pro Woche im Schuljahr 2020/2021 zu bewilligen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Anordnungsantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) abgelehnt. Es sei zwar unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlägen, da der Antragsteller an einem Aspergersyndrom (F84.5), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) und einer emotionalen Störung des Kindesalters (F 93.8) und damit an einer seelischen Störung leide. Ferner sei unstreitig, dass er im außerschulischen Bereich an einer Teilhabebeeinträchtigung leide, aufgrund derer der Antragsgegner ihm seit dem 6. März 2020 Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Autismus-Therapie gewähre. Allerdings sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass darüber hinaus eine Teil-habebeeinträchtigung im schulischen Bereich vorliege. Der Antragsteller sei trotz der geltend gemachten diversen Vorfälle, bei denen es zu einer Fremd- bzw. Eigengefährdung gekommen sei, angemessen beschulbar; er gehe unstreitig gerne zur Schule und fühle sich im Klassenverbund und mit seinem Klassenlehrer wohl, auch zeige sich anhand des letzten Zeugnisses (Stand 29. Januar 2021) ein durchschnitt-liches Leistungsbild. In der Zeit vom 9. November bis 11. Dezember 2020 sei er fünf Wochen lang ohne Schulbegleiter in der Schule gewesen und habe immerhin an 20 von 25 Wochenstunden am Unterricht teilgenommen. Im Hinblick auf diesen Zeitraum habe der Klassenlehrer in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2021 nur allgemein ausgeführt, dass es während der Hofpausen wieder häufiger zu Konflikten des Antragstellers mit seinen Mitschülern gekommen sei und er in alte Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Die näher geschilderten Konflikte, die sich im Wesentlichen im Jahr 2019 zugetragen hätten und die Konflikte auf dem Pausenhof im Februar bzw. August 2020 ließen mangels Aktualität bzw. hinreichender Intensität nicht den Schluss zu, dass eine Teilhabe am schulischen Leben ausschließlich in Begleitung eines Integrationshelfers möglich sei.

4

Dagegen wendet die Beschwerde nichts Substantiiertes ein, was im laufenden Schuljahr, das ohnehin im Präsenzunterricht stark eingeschränkt ist, eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

5

Wird mit der begehrten Regelung (wie hier) die Hauptsache vorweggenommen, gelten - wie auch schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt - gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.

7

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit gerade in Bezug auf den hier in Rede stehenden schulischen Bereich einen Rückschluss auf eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erlauben.

9

Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII ist beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist in Bezug auf den schulischen Bereich beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

10

Vgl. zum Ganzen nur OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2648/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte.

11

Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt der Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im schulischen Bereich nicht hinreichend auf.

12

Der Antragsteller begründet diese im Wesentlichen mit seinem fremd- bzw. eigengefährdenden Verhalten. Das Beschwerdevorbringen lässt indessen nicht erkennen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts, hieraus ergebe sich im Ergebnis derzeit keine Teilhabebeeinträchtigung, rechtlich zu beanstanden wäre. Hinsichtlich der vom Antragsteller aufgeführten Vorfälle aus dem Jahr 2019, die in ihrer Qualität deutlich massiver waren als die aktenkundig gewordenen Pausen-Konflikte im Jahr 2020, liegt schon angesichts des zeitlichen Ablaufs auf der Hand, dass diese für sich gesehen keine hinreichende Grundlage mehr bilden können, um Rückschlüsse auf eine aktuelle Teilhabebeeinträchtigung zu rechtfertigen. Aber auch die von der Beschwerde weiter geschilderte Tatsache, dass der Antragsteller im August 2020 mit dem Zweig einer Stechpalme auf eine Mitschülerin losgegangen sei und diese am Hals getroffen habe, was gravierendere Verletzungen, etwa am Auge, hätte zur Folge haben können, führt nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung. Konfliktsituationen, auch wenn sie mit körperlicher Gewalt ausgetragen werden und gravierendere Folgen haben können, lassen für sich genommen nicht darauf schließen, dass der jeweilige Akteur an der Teilhabe am schulischen Leben im erforderlichen Ausmaß beeinträchtigt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um Kinder im Grundschulalter handelt, die Gefahren noch nicht umfassend einschätzen bzw. die Konsequenzen ihres Handelns nicht vollständig überblicken können. Hinzu kommt, dass es sich bei den im Rahmen der Beschwerde konkret geschilderten Vorkommnissen offenbar um singuläre Vorfälle oder solche handelt, die im Wesentlichen geraume Zeit zurückliegen.

13

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die näher beschriebenen Konfliktsituationen falsch gewürdigt, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die angeführten Verhaltensauffälligkeiten nicht gleichbedeutend mit einer Teilhabebeeinträchtigung sind. Konflikte, insbesondere wenn sie gehäuft und/oder mit gesteigerter Intensität auftreten, mögen eine Teilhabebeeinträchtigung zur Folge haben, was hier möglicherweise im Jahr 2019 der Fall war. Dies impliziert aber nicht den vom Antragsteller pauschal angenommenen Automatismus, wonach eine Fremd- und/oder Eigengefährdung regelmäßig auf eine Teilhabebeeinträchtigung schließen lasse. Dass das Verwaltungsgericht aus dem maßgeblichen, jüngeren fremd- bzw. eigengefährdenden Verhalten des Antragstellers nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung geschlossen hat, ist ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der - vom Verwaltungsgericht ebenfalls gewürdigten - übrigen Umstände rechtlich nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auch darauf, dass der Antragsteller - dies ergibt sich aus den Hilfeplänen vom 16. April 2020 und vom 28. August 2020 sowie insbesondere auch den Hospitationsberichten vom 19. Februar 2020 und vom 27. August 2020 - gerne zur Schule gehe, sich im Klassenverband sowie mit seinem Klassenlehrer wohlfühle und ausweislich des letzten (Halbjahres‑)Zeugnisses aus Januar 2021 durchschnittliche Leistungen erbringe. Dem tritt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegen. Vorkommnisse, die einen weitergehenden (schulischen) Hilfebedarf im noch laufenden Schuljahr signalisieren könnten, werden dagegen nicht genannt.

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Auch die mit dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen bzw. vorgelegten weiteren Unterlagen verlangen keine abweichende Beurteilung in Hinblick auf das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung. Insbesondere wird die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht durch den - erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgetragenen - Einwand, der Antragsteller werde seit dem 22. Februar 2021 im Pandemie-Betrieb, der eigentlich 40 Präsenzstunden pro Monat vorsehe, nur zu 50 Prozent beschult, weil die Schule maximal zwei Unterrichtsstunden pro Tag für umsetzbar halte, erschüttert. Dieses Vorbringen lässt keinen Schluss auf eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu. In dem zum Beleg eingereichten undatierten Schreiben des Schulleiters - dieses bezieht sich auf den Zeitraum bis zu den Osterferien - wird ausgeführt, der Antragsteller sei an zwei oder drei Schultagen im Rahmen des Wechselunterrichts für jeweils zwei Stunden unterrichtet worden. Gründe für die reduzierte Stundenzahl seien "niedrige Frustrationstoleranz, Weglauftendenzen, erhöhter Stresslevel in Lern- und Spielpausen, Fremdgefährdungstendenzen". Diese Einschätzung des Schulleiters ist ohne konkreten Tatsachenhintergrund so kaum nachvollziehbar. Hierdurch wird jedenfalls keine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers, etwa dessen soziale Isolation infolge seines Verhaltens, glaubhaft gemacht. Der derzeit reduzierte Umfang der Beschulung, dessen rechtliche Grundlage mit Blick auf die Schulpflicht Bedenken aufwirft, beruht offenbar darauf, dass die Schule keine andere Möglichkeit gesehen hat, auf das Verhalten des Antragstellers zu reagieren. Die stichwortartig genannten Verhaltensweisen werden allerdings nicht näher substantiiert, weshalb sich die Vorgehensweise zur Beschulung nicht erschließt. Außerdem hat sich vergleichbares Verhalten im Grundsatz wohl auch schon in den vorangegangenen Schuljahren gezeigt, die Schule sich Ende 2020 aber gleichwohl in der Lage gesehen, den Kläger an vier der fünf Unterrichtsstunden des täglich stattfindenden Präsenzunterrichts zu beschulen.

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Aus der mit Schriftsatz vom 15. April 2021 übermittelten E-Mail des Klassenlehrers vom 8. Dezember 2020 lässt sich ebenfalls nichts Durchgreifendes für eine Teilhabebeeinträchtigung herleiten. In dieser an die Eltern des Antragstellers adressierten Mail wird zunächst geschildert, dass der Antragsteller in der Nähe einer Treppe einen Mitschüler getreten und sich schließlich selbst als Opfer gesehen habe, weil der Mitschüler sich gewehrt habe. Auch ein solches, ein anderes Kind möglicherweise gefährdendes Verhalten führt nach den vorstehenden Ausführungen nicht ohne weiteres auf die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung. Ferner teilt der Klassenlehrer mit, dass der Antragsteller sich ohne Integrationshelfer kaum konzentriere und dementsprechend wenig schaffe. Mangels hinreichender Substanz dieses Vorbringens rechtfertigen auch diese Beobachtungen, insbesondere auch in einer Zusammenschau mit den o. g. für eine Integration sprechenden Aspekten, keine abweichende Beurteilung. Dass der Klassenlehrer durch einen Integrationshelfer entlastet würde und dessen Installation deshalb befürwortet, reicht dafür nicht aus. Ausweislich der beiden Hospitationsberichte ist er im Übrigen durchaus selbst in der Lage, deeskalierend auf den Antragsteller einzuwirken und diesen beim Lernen zu unterstützen. Zudem ist zu erwarten, dass sich die Autismus-Therapie längerfristig ebenfalls positiv auf das Verhalten des Antragstellers in der Schule auswirkt bzw. auswirken wird.

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Der Bericht der Integrationshelferin G.         U.         vom 18. Januar 2020 gibt für eine Teilhabebeeinträchtigung im oben dargestellten Sinn ebenfalls nichts her. Die im Bericht aufgeführten Verhaltensweisen des Antragstellers, die mitunter zu einer Eigen- bzw. Fremdgefährdung führen und die vom Verwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gezogenen wurden, lassen - wie bereits ausgeführt - angesichts der Gesamtumstände und insbesondere auch mangels Aktualität keinen hinreichenden Schluss auf das Vorliegen einer akuten Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu. Auch dieser Bericht, der inzwischen 15 Monate alt ist, setzt sich mit den positiven Aspekten, die das schulische Leben des Antragstellers ebenfalls prägen, nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis unbeachtlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Bericht zwar angefordert, sich hierzu jedoch im angefochtenen Beschluss nicht verhalten hat. Gleiches gilt für den vom Verwaltungsgericht kurzfristig angeforderten, im Rahmen der Entscheidung jedoch nicht berücksichtigten Hilfeplan. Auch aus diesem ergeben sich keine belastbaren Hinweise für eine Teilhabebeeinträchtigung gerade im schulischen Bereich. Der Antragsteller macht insoweit auch nichts Konkretes geltend. Insofern führt auch der Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht und des rechtlichen Gehörs zustande gekommen, weil der Hilfeplan erst deutlich nach Erlass des Beschlusses übersandt worden sei, nicht weiter. Denn die Ergebnisrichtigkeit sowie die tragenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses werden hierdurch nicht in Zweifel gezogen.

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Selbst wenn man von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgehen wollte, ist jedenfalls bei überschlägiger Prüfung im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich, dass die im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren allein beantragte Integrationshilfe in Form einer Schulbegleitung die einzige rechtmäßige Hilfeform darstellen würde, zumal dem Antragsteller bereits Eingliederungshilfe in Form eine Autismus-Therapie gewährt wird.

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob für die begehrte einstweilige Anordnung überhaupt die erforderliche Eilbedürftigkeit, d. h. ein Anordnungsgrund besteht. Angesichts der erneuten pandemiebedingten, erheblichen Einschränkung des Präsenzbetriebs,

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vgl. auch die Informationen der Ludgerischule Neuenkirchen zum Wechsel-Unterricht, abrufbar unter https://www.ludgerischule-neuenkirchen.de/infos-corona.html,

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des in wenigen Monaten beendeten Schuljahres und der vom Antragsgegner erklärten Bereitschaft, eine weitere Hospitation in der Schule durchzuführen, um erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII im schulischen Bereich erfüllt sind, könnten hieran Zweifel bestehen. Insoweit scheint ein erneuter Antrag vor Beginn des neuen Schuljahres mit perspektivisch mehr Präsenzunterricht zweckmäßig, um eine verlässliche Beurteilung des dann anstehenden Bedarfs treffen zu können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

22

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.