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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 48/24·23.01.2024

Beschwerde gegen Verpflichtung zur Begleitung beim Umgang (SGB VIII) abgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)Einstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte eine einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Bereitstellung begleiteten Umgangs nach § 18 Abs. 3 SGB VIII zu verpflichten. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil Teile des Begehrens durch Zeitablauf erledigt waren und für die Zukunft kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Die Antragsgegnerin hatte die Begleitung angekündigt und bereits durchgeführt; ein bloßer Hinweis auf Kosten begründet kein Titulierungsinteresse.

Ausgang: Beschwerde gegen Verpflichtung zur sofortigen Begleitung beim Umgang als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Prüfung der Beschwerde ist auf das Vorbringen im Beschwerdevortrag gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; fehlt daraus die Darlegung eines Anspruchs, ist die Beschwerde unbegründet.

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der Zeiträume erfasst, die mit der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen sind, gilt wegen Erledigung durch Zeitablauf als unzulässig bzw. erledigt.

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Mangels gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anspruch auf einstweilige Anordnung, wenn die Antragsgegnerin die begehrte Leistung für die Zukunft verbindlich angekündigt hat und diese bereits einmal durchgeführt wurde.

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Der bloße Hinweis auf im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten begründet kein Titulierungsinteresse, wenn das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit zur Erklärung über die Erledigung der Hauptsache eröffnet hat und dieser diese Chance nicht genutzt hat.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 3350/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Antrag des Antragstellers zu verpflichten ist,

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ihm "Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Gestalt des begleiteten Umgangs gem. § 18 III Satz 3 SGB VIII ab sofort zur Verfügung zu stellen in der vom Amtsgericht S., 5 F 0/23 entschiedenen Häufigkeit, einerlei ob durch das Jugendamt direkt oder durch einen Träger der Kinder- und Jugendhilfe".

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Soweit der auf eine "sofortige" Umgangsbegleitung gerichtete Antrag Zeiträume erfasst, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits verstrichen waren, ist er unzulässig geworden, weil er sich durch Zeitablauf erledigt hat. Dies betrifft neben der Zeit vor der erstinstanzlichen Entscheidung, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht eine Erledigung angenommen hat, mittlerweile auch den weiteren Zeitraum bis zur vorliegenden Entscheidung, in welchem zuletzt am 18. Januar 2024 ein Umgangstermin vorgesehen war, der diesmal auch mit Begleitung durch Fachkräfte der Antragsgegnerin stattgefunden hat.

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Für die weitere Zukunft besteht für die begehrte einstweilige Anordnung ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Denn die Antragsgegnerin hat für den vorgenannten Termin und auch die nach der familiengerichtlichen Entscheidung weiter im Zweiwochenrhythmus vorgesehenen Termine eine Begleitung des Umgangstermins ausdrücklich angekündigt und diese ist am 18. Januar 2024 auch erfolgt. An der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung besteht mit Blick auf die tatsächliche Durchführung der Umgangsbegleitung am 18. Januar 2024 und die nachvollziehbare Begründung für das kurzfristige Scheitern des für den 4. Januar 2024 vorgesehenen Termins kein Zweifel, solange keine Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zur Regelung der Umgangskontakte erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin eine eigene Begleitung des ersten vorgesehenen Termins vom 20. Dezember 2023 zu Recht deshalb abgelehnt hat, weil das Amtsgericht S. - Familiengericht - trotz fehlender Weisungsbefugnis gegenüber der Antragsgegnerin in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 5 F 2/23 - hinsichtlich der Einschränkung eines nur begleiteten Umgangs zwischen dem Antragssteller und seiner Tochter (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) tenoriert hat, dass diese "in Begleitung einer Fachkraft des Jugendamts" stattfindet.

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Inwieweit der einzige bisher stattgefundene Umgangstermin die "Mindestvoraussetzungen für einen begleiteten Umgang erfüllt hat", ist für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bezüglich der hier auf Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII begehrten grundsätzlichen Verpflichtung zu einer Begleitung der Umgangstermine entsprechend der familiengerichtlichen Regelung nicht von Belang. Die nähere kindeswohlgerechte Ausgestaltung und Konkretisierung der Umgangsregelung ist Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens.

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Soweit der Antragsteller schließlich auf die ihm nunmehr durch die Beschwerde entstandenen Kosten verweist, begründet dies kein "Titulierungsinteresse" in der Sache. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 16. Januar 2024 hätte die Möglichkeit bestanden, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Bei einer sodann nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung wären ggf. ursprünglich bestehende Erfolgsaussichten zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller aber trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht abgegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).