Beschwerde zurückgewiesen: Nachträgliche Beiladung und Abänderung eines Eilbeschlusses unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses und rügt die fehlende Beiladung. Streitfrage ist, ob nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens eine nachträgliche Beiladung oder eine Abänderung des Beschlusses möglich ist und ob vorläufiger Erstattungsanspruch besteht. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil eine nachträgliche Beiladung nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht herbeigeführt werden kann und der Eilrechtsschutz keinen verbindlichen Feststellungsanspruch zur Erstattung eröffnet.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Beiladungs- und Abänderungsbegehren des Eilbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach rechtskräftigem Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist eine nachträgliche Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht mehr möglich; wer nicht Beteiligter war, fehlt damit in der Regel die Befugnis, nach § 66 VwGO die Abänderung des einstweiligen Beschlusses zu beantragen.
Der bloße Antrag des Betroffenen nach § 65 Abs. 2 VwGO kann eine nachträgliche Beiladung nicht ersetzen oder heimlich wirksam werden lassen, wenn das Eilverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Wenn das Gericht ein einstweiliges Verfahren von Amts wegen wiederaufnimmt, den Dritten beigeladen und die Entscheidung in der Sache geändert hat, ist diese nachträgliche Verfahrensgestaltung nicht mittels Beschwerde angreifbar.
Im Eilrechtsschutz ist der Prüfungsumfang eingeschränkt; eine verbindliche vorläufige Feststellung der Erstattungspflicht für bereits erbrachte Leistungen ist regelmäßig nicht möglich, Erstattungsansprüche sind im Hauptsacheverfahren geltend zu machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 L 40/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gem. § 65 Abs. 1 VwGO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes 6 L 668/12 zu diesem Verfahren nicht mehr beigeladen werden kann und ihm deshalb – nämlich mangels Beteiligteneigenschaft nach § 63 VwGO – im Rahmen des § 66 VwGO auch von vornherein die Befugnis fehlt, die Abänderung des Beschlusses 6 L 668/12 in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beantragen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Sollte das Verwaltungsgericht – wie der Rechtsmittelführer meint – den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nach § 65 Abs. 2 VwGO bei korrektem Vorgehen an sich hätte beiladen müssen, kann das schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 6 L 668/12 nicht einfach auf den bloßen Antrag des Antragstellers nachgeholt werden.
Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren 6 L 668/12 in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auch nicht von Amts wegen wieder aufgenommen, sodann eine Beiladung des Antragstellers ausgesprochen und die Entscheidung auch in der Sache abgeändert hat, um mit dem allem einer nachträglichen anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, ist das – ungeachtet der wahren materiell-rechtlichen Verhältnisse – nicht mittels Beschwerde angreifbar, sprich justiziabel.
Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80, Rn. 186.
Allerdings dürfte – wie der Rechtsmittelführer selbst erkennt – durch die Entscheidung im Eilverfahren 6 L 668/12 vor dem genannten Hintergrund auch keine rechtliche Bindung des Antragstellers des vorliegenden Verfahrens – etwa im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene örtliche Zuständigkeit – eingetreten sein.
Wenn der Antragsteller mit seinem hilfsweise gestellten Antrag zu 3. ferner festge-stellt haben will, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Kosten einer vorläufigen Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII – wie er sie seit dem 28. Januar 2013 gem. Bewilligungsbescheid vom 25. März 2013 erbringt – zu erstatten, ist ihm seitens des Verwaltungsgerichts zu Recht jedenfalls das im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung erforderliche Vorliegen eines Anordnungsgrundes abgesprochen worden.
Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, auf die das Begehren vor dem Hintergrund der Unabänderbarkeit der Entscheidung 6 L 668/12 insoweit hinaus läuft, oder auch unmittelbar des § 43 VwGO scheidet im Hinblick auf die vorläufige Natur des Eilrechtsschutzverfahrens und auf den eingeschränkten Prüfungsumfang eines solchen Verfahrens aus. Dafür, dass bereits im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verbindlich über die Erstattungskonsequenzen des Beschlusses 6 L 668/12 entschieden wird, ist vorliegend kein schutzwürdiges Interesse erkennbar oder auch nur denkbar. Der Antragsteller kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Stadt Gronau auf Erstattung in Anspruch nehmen und seine Erstattungsansprüche dann ggfs. im Klagewege verfolgen. Für eine Feststellung der Erstattungspflichtigkeit vorab im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren nur im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. gem. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3. greift hingegen § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren richtet sich im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 3. nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1. GKG, wobei der Senat wegen der Vorläufigkeit des erstrebten Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes für angemessen erachtet.
Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.