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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 466/21·13.05.2021

Beschwerde gegen weitergehende einstweilige Hilfe nach §27 SGB VIII zurückgewiesen

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die teilweise Ablehnung seines Antrags auf einstweilige Gewährung von Sozialassistenzstunden und eines höheren Stundensatzes nach §27 SGB VIII. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet: Es fehlt an einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahren bzw. an der erforderlichen Substantiierung und Glaubhaftmachung des weitergehenden Bedarfs und des höheren Stundensatzes. Die Behörde habe einen beachtlichen Einschätzungsspielraum; daher bleibt die vorinstanzliche Begrenzung auf vier Stunden zu 40,00 €/h bestehen. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen teilweise Ablehnung einstweiliger Leistungen nach §27 SGB VIII zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die dort genannten Gesichtspunkte beschränkt; der Beschwerdeführer muss seine Einwendungen substantiiert und belegt vortragen.

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen ist die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs erforderlich; bloße Verweise oder Erklärungen nicht-postulationsfähiger Personen erfüllen die Darlegungspflichten des § 146 Abs. 4 VwGO nicht.

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Träger der Jugendhilfe haben bei der Ausgestaltung von Leistungen nach § 27 SGB VIII einen Beurteilungsspielraum; ein Gericht darf diesen nicht ohne hinreichendes, substantiiertes Vorbringen im Eilverfahren überschreiten.

4

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für einen höheren Leistungsumfang setzt grundsätzlich ein zuvor durchgeführtes Verwaltungsverfahren (z.B. Widerspruch/Neubescheid) oder eine gleichwertige nachvollziehbare Nachweisführung voraus.

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Die Anspruchsberechtigung für einen über den bisher erstatteten Stundensatz hinausgehenden höheren Satz ist im Eilverfahren durch geeignete Belege (z. B. Angebot, Rechnung) zu belegen; das bloße Benennen eines höheren Betrags genügt nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 27 SGB VIII§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 146/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich sinngemäß lediglich gegen die teilweise Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzantrags richtet, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

3

Das Verwaltungsgericht hat auf den einstweiligen Anordnungsantrag, dem Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung Leistungen nach dem SGB VIII in Form der Kostenerstattung von bis zu acht Sozialleistungsstunden pro Tag von Montag bis Freitag bis zu einem Betrag von 52,54 Euro pro Stunde zu gewähren, die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Fortsetzung der Leistung durch die Beigeladene zu 2. ‑ längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021 - die Kosten von vier Sozialassistenzstunden pro Tag von Montag bis Freitag bis zu einem Stundensatz von 40,00 Euro zu gewähren. In diesem Umfang stehe dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Sozialassistenz nach § 27 SGB VIII zu. Hinsichtlich des darüber hinausgehend geltend gemachten, dauerhaft erhöhten Bedarfs von acht Sozialassistenzstunden sowie eines über 40,00 Euro hinausgehenden Stundensatzes fehle es bereits an der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens, in welchem der Antragsgegnerin auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Hilfe (Art und Umfang) ein nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe. Die Antragsgegnerin habe zudem mit Bescheid vom 17. September 2020 lediglich für einzelfallbezogene Sondersituationen acht Sozialassistenzstunden täglich bewilligt, nicht aber für einen dauerhaften Bedarf. Die geltend gemachten Kosten von 52,54 Euro pro Stunde träfen nur auf einen gewerblich tätigen Assistenzdienst zu, nicht jedoch auf eigenständig abrechnende Einzelpersonen; der bisher gezahlte Stundensatz von 40,00 Euro sei als ausreichend einzustufen.

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Die mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen der Antragsteller sich gegen die die teilweise Ablehnung begründenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wendet, führen nicht zum Erfolg des Antrags.

5

Hinsichtlich der Kostenerstattung für vier weitere Sozialassistenzstunden täglich verweist der Antragsteller ohne Erfolg darauf, dass es insoweit - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht an der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens fehle. Denn gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. und 17. September 2020 sei "umfassend Widerspruch eingelegt" worden. Diesem Einwand dürfte schon deswegen der Erfolg versagt sein, weil er mit der Beschwerdebegründung in keiner Weise näher substantiiert wird; der Antragsteller legt weder entsprechende Schreiben vor noch werden die Daten des (geltend gemachten) Widerspruchs benannt oder die Schreiben sonst näher konkretisiert. Dies bedarf hier allerdings keiner abschließenden Überprüfung, da die Beschwerde auch unter Berücksichtigung der verschiedenen, in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben des Antragstellers bzw. seiner Bevollmächtigten keinen Erfolg hat. Sie beinhalten entweder keinen "umfassenden" Widerspruch gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. und 17. September 2020 oder führen wegen sonstiger Darlegungsmängel nicht dazu, dass die Beschwerde Erfolg hat.

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Die E-Mail vom 13. September 2020 ist nicht als Widerspruch gegen die fraglichen Bescheide anzusehen. Denn darin bat die Vormundin des Antragstellers O.      X.    - offensichtlich bezogen auf die Kostenzusage der Antragsgegnerin vom 3. September 2020 - lediglich um "Anpassung des Bescheids" hinsichtlich derjenigen Fallkonstellationen, in denen die (bewilligte) Sozialassistenz acht Stunden (anstelle vier Stunden) betrage. Daraufhin wurde mit Bescheid 17. September 2021 neben den bereits im Bescheid vom 3. September 2021 genannten "Urlaubszeiten" auch "bei Kitaschließungen, medizinisch oder pädagogisch erforderlichen Terminen und bei familiär nicht veränderbaren Terminen“ die Kostenübernahme für acht Stunden pro Tag bewilligt. Soweit nachfolgend mehrere Widersprüche eingelegt wurden, betrafen diese die verschiedenen Abrechnungsbescheide der Sozialassistenzstunden durch Frau T.         und nicht die bezeichneten Bescheide aus September 2020. Die Streitigkeiten hinsichtlich der Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Stunden von Frau T.         sind im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines Widerspruchsschreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Dezember 2020. Darin wird ausdrücklich nur die Ablehnung der Übernahme von Unterbringungskosten der Frau T.         während der Urlaubszeit angegriffen.

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In dem weiteren (Widerspruchs-)Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. März 2021 werden zwar die beiden Bescheide vom 3. und 17. September 2020 ausdrücklich benannt. Widerspruch wird darin aber (insbesondere) lediglich aus dem Grund eingelegt, dass in den beiden genannten Bescheiden, anders als von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Aachen zugesichert, eine Befristung der Kostenzusage vom 14. Februar 2020 bis zum 28. Februar 2021 ausgesprochen sei.

8

Aber auch soweit in dem Schreiben vom 3. März 2021 ein "umfassender", also auch die bewilligte Stundenzahl betreffender Widerspruch zu sehen sein sollte mit der Folge, dass es - entgegen der erstinstanzlichen Annahme - nicht bereits an der Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens fehlen würde, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde nichts zu einem uneingeschränkt über vier Stunden täglich hinausgehenden Bedarf bzw. einem entsprechenden Anspruch auf Kostenübernahme dargelegt, so dass es (jedenfalls) an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) für die Gewährung einer über vier Stunden hinausgehenden Kostenerstattung fehlt. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 26. März 2021 beschränkt sich insoweit auf den nicht näher substantiierten Hinweis, dass die Antragsgegnerin selbst auf einen Bedarf von acht Stunden von Montag bis Freitag außerhalb des Kindergartenbesuchs komme. In dem nachfolgenden Schriftsatz vom 30. März 2021 wird lediglich auf die in der Anlage beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Pflegeeltern vom 3. März 2021 sowie ergänzend auf diejenigen der Pflegemutter, Frau O.      X.    , sowie deren Schwester, Frau C.       T1.      , jeweils vom 26. März 2021, verwiesen. Ein solcher Verweis auf Ausführungen nicht-postulationsfähiger Personen genügt den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO nicht.

9

Der - ohnehin nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Schriftsatz vom 5. Mai 2021 führt insoweit ebenfalls nicht weiter. Darin wird ausgeführt, dass sich die Bedarfshöhe "zwanglos" aus dem geschlossenen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Aachen ergebe, wonach an den Werktagen, an denen die Kindertagesstätte geschlossen habe bzw. eine Versorgung dort nicht möglich sei, acht Stunden Hilfeleistungen gewährt würden. Gegenüber der Situation bei Abschluss der Vereinbarung vor dem VG Aachen sei nun dadurch eine Änderung eingetreten, dass mangels vorhandener Fachkraft eine Versorgung des Antragstellers im Kindergarten erst ab September 2021 im Raum stehe. Ein Anordnungsanspruch folgt indessen auch daraus nicht. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2020 (1 K 927/20) ausweislich des Sitzungsprotokolls abgebebenen Zusicherung der Antragsgegnerin lässt sich nichts zum Stundenumfang bei fehlender Möglichkeit der Unterbringung des Antragstellers in einer Kindertagesstätte entnehmen. Darin ist eine Kostenübernahme von acht Stunden pro Tag lediglich für Urlaubszeiten vorgesehen. Aber auch soweit diese Zusicherung möglicherweise unvollständig festgehalten war bzw. ihr nach dem Willen der Parteien ein weitergehendes Verständnis zugrunde liegen sollte - darauf dürfte die auf Bitten der Vormundin erfolgte Änderung des Bescheids vom 3. September 2020 durch den Bescheid vom 17. September 2020 hindeuten -, folgt daraus nichts Hinreichendes für einen Anspruch auf die hier begehrte uneingeschränkte Gewährung einer Kostenerstattung für acht Sozialassistenzstunden pro Tag. Denn - wie die Beschwerde selbst ausführt - lag der Zusicherung offensichtlich zu Grunde, dass sich der Antragsteller regelmäßig über mehrere Stunden täglich (u. U. begleitet durch eine von der Beigeladenen zu 1. zu bewilligende Sozialassistenz-/Inklusionskraft) in einer Kindertagesstätte aufhält und eine Kostenübernahme von mehr als vier Stunden durch die Antragsgegnerin nur in Sonderfällen (Urlaubszeiten, Kindertagesstätte geschlossen etc.) erfolgt. Damit unterscheidet sich die der Zusicherung zugrundeliegende Situation aber erheblich von der nunmehr begehrten regelhaften Bewilligung bzw. Kostenübernahme für eine Sozialassistenz im Umfang von acht Stunden, die unabhängig von den genannten Sondersituationen erfolgen soll. Auch sonst ist nichts dafür dargelegt, dass sich der der Antragsgegnerin als Trägerin der Jugendhilfe grundsätzlich zustehende Beurteilungsspielraum auf die uneingeschränkte Gewährung der Kostenübernahme für eine Sozialassistenz im Umfang von acht Stunden pro Tag verengt hätte bzw. eine Sozialassistenz in diesem Umfang aus einer ex-ante-Sicht des Berechtigten als vertretbar angesehen werden konnte.

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Die mit der Beschwerde weiter begehrte Übernahme eines höheren, über 40,00 Euro pro Stunde hinausgehenden Stundensatzes - nämlich 52,54 Euro - bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller trägt mit der Beschwerdebegründung vom 26. März 2021 zwar vor, die Höhe der Kosten (Sozialassistenz durch "G.             N.      ") sei nachgewiesen. Belege, etwa in Form eines Angebots oder von Rechnungen, werden insoweit allerdings nicht vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

12

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.