Verwerfung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels ladungsfähiger Anschrift
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen anderen Rechtsträger; das Begehren ist gesondert zu behandeln. Das OVG verwirft den Rechtsbehelf als unzulässig, weil keine ladungsfähige Anschrift angegeben wurde ("postlagernd"/Postfach unzulässig) und der Rechtsweg zu Verwaltungsgerichten für Rentenangelegenheiten fehlt. Die Kosten trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels ladungsfähiger Anschrift und fehlendem Rechtsweg als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller in der Rechtsbehelfsschrift keine ladungsfähige Anschrift angibt und diese sich nicht hinreichend sicher aus den Unterlagen ergibt.
Die Angabe "postlagernd" oder die Angabe eines Postfachs stellt keine ladungsfähige Anschrift dar.
In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs.1 VwGO i.V.m. § 51 Abs.1 Nr.1 SGG ausgeschlossen; das Oberverwaltungsgericht ist nicht erstinstanzlich zuständig.
Bei fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts scheidet eine Verweisung aus; das OVG kommt allenfalls instanziell für ein Beschwerdeverfahren nach § 46 Nr.2 VwGO in Betracht.
Bei Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs kann das Gericht dem Antragsteller die Kosten auferlegen; die Entscheidung über Kosten richtet sich u.a. nach §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO.
Tenor
Der Rechtsbehelf wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das vorliegende – gegen einen anderen Rechtsträger und auf eine andere Leistung als im Verfahren 12 E 239/12 gerichtete und deshalb gesondert zu behandelnde – Begehren des Antragstellers um einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig.
Das folgt schon daraus, dass entgegen dem analog anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Antragsteller in der Rechtsbehelfsschrift nicht mit seiner ladungsfähigen Anschrift bezeichnet wird, ohne dass sich seine aktuelle Wohnadresse ohne Weiteres mit hinreichender Sicherheit aus dem Antragsschreiben bzw. den diesem beigefügten Unterlagen ergäbe und ohne dass dem Gericht Gründe dafür angezeigt worden wären, dass eine Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar sei. Die Angabe "postlagernd ... " ist ebenso wie die eines Postfaches keine "ladungsfähige Anschrift".
Vgl. zu Vorstehendem im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 – 1 C 24.97 –, NJW 1999, 2608, juris, m. w. N.
Ungeachtet dessen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Angelegenheiten der Rentenversicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht gegeben und wäre das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ohnehin sachlich nicht zuständig, erstinstanzlich über das Begehren um einstweiligen Rechtsschutz zu entscheiden, sondern käme nach § 46 Nr. 2 VwGO lediglich eine instanzielle Zuständigkeit für ein Beschwerdeverfahren in Betracht.
Eine Verweisung scheidet nach alledem aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, wobei der Senat die Streitmaterie hier den gerichtskostenfreien Sachgebieten zuordnet.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.