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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 461/11·08.05.2011

Beschwerde abgewiesen: Kein BAföG-Anspruch für Unionsbürger ohne Daueraufenthalt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die italienische Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von BAföG und berief sich auf früheren langjährigen Aufenthalt und Integrationsleistungen. Das OVG NRW verneint einen Anordnungsanspruch: § 8 Abs. 1 BAföG knüpft an formale aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen (u. a. Recht auf Daueraufenthalt) und lässt keine analoge Ausdehnung erkennen. Auch unionsrechtlich (Art.18 AEUV, RL 2004/38, EuGH-Rechtsprechung) besteht kein durchgreifender Anspruch.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zur BAföG-Gewährung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die persönliche Berechtigung zur Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 1 BAföG richtet sich nach den gesetzlich geregelten aufenthaltsrechtlichen Statusmerkmalen; eine analoge Auslegung wegen bloßer tatsächlicher Integration kommt nur bei Vorliegen einer Regelungslücke in Betracht.

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Die Anknüpfung der Förderberechtigung an den Besitz eines Rechts auf Daueraufenthalt ist mit dem Unionsrecht vereinbar; Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 erlaubt es dem Aufnahmemitgliedstaat, Studienbeihilfen vor Erwerb des Daueraufenthalts zu verweigern.

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Ein unmittelbarer Anspruch auf Ausbildungsförderung aus Unionsrecht setzt die Erfüllung der einschlägigen unionsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmereigenschaft oder konkrete Verordnungstatbestände) voraus; frühere Langaufenthalte begründen diesen Anspruch nicht automatisch.

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Zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs muss der Antragsteller die materielle Erfolgsaussicht glaubhaft machen; eine Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs auf "hohe Wahrscheinlichkeit" genügt nicht, wenn überwiegende Gründe gegen das Vorliegen des Rechtsanspruchs sprechen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BAföG§ 4a Abs. 1 FreizügG§ Art. 16 Abs. 1 und 3 RL 2004/38§ 9 und 35 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil sie keine der persönlichen Ausbildungsförderungsvoraussetzungen des § 8 BAföG erfülle, eine analoge und erweiternde Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht komme und auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht bestehe, ist im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.

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Die Antragstellerin, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der in ihrem Fall in Betracht kommenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 BAföG nicht erfüllt, geht fehl in ihrer Einschätzung, bei Anwendung eines - gegenüber dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Maßstab der "ganz überwiegenden" Wahrscheinlichkeit herabgestuften - Maßstabes der "hohen" Wahrscheinlichkeit sei zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Anders als die Antragstellerin meint, besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie als italienische Staatsangehörige und Unionsbürgerin wegen des aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland von ihrer Geburt im Jahre 1990 bis 2003 erlangten hohen Integrationsgrades in erweiternder Auslegung der § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BAföG oder unmittelbar aus dem Unionsrecht einen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach geltend machen kann. Es spricht im Gegenteil aus folgenden Gründen Überwiegendes gegen diese Annahme:

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Eine erweiternde Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BAföG dürfte mangels Regelungslücke ausscheiden. Es ist zum einen abwegig anzunehmen, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der persönlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen für Unionsbürger in § 8 Abs. 1 BAföG, der durch das 22. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2007, BGBl. I S. 3254, neu gefasst wurde, schlicht übersehen, dass Unionsbürger auch in anderen als den ausdrücklich geregelten Fallkonstellationen - etwa wie hier aufgrund eines früheren langfristigen Inlandsaufenthalts - einen hohen Integrationsgrad im Inland aufweisen können. Dem Gesetzgeber ist bekannt, dass das Daueraufenthaltsrecht des § 4a FreizügG - wie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 9 und 35 AufenthG oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 AufenthG - grundsätzlich einen vorhergehenden ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 4a Abs. 1 FreizügG und Art. 16 Abs. 1 und 3 der Richtline 2004/38 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38). Ebenso weiss der Gesetzgeber darum, dass eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei Jahren zum Verlust des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts führt, vgl. § 4a Abs. 7 FreizügG und Art. 18 Abs. 4 RL 2004/38, und dass in der Folge Wiederkehrer trotz eines langfristigen Voraufenthalts und einer hohen Integrationsleistung von diesen unbefristeten Aufenthaltstiteln ausgeschlossen sind. Das Aufenthaltsgesetz trägt mit dem Recht auf Wiederkehr in § 37 AufenthG diesen Fällen nämlich ausdrücklich Rechnung.

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Zum anderen geben Wortlaut und Struktur des § 8 Abs. 1 BAföG zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung auch von Unionsbürgern in die Ausbildungsförderung nicht von dem Vorhandensein und Nachweis einer tatsächlichen Integrationsleistung abhängig machen wollte, sondern diese Einbeziehung - wie in den Nummern 1, 5, 6 und 7 der Vorschrift - (nur) von der formalen Erfüllung eines bestimmtem Rechtsstatus - in Nr. 1 Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, in Nr. 2 Ausländer mit unbefristeten Aufenthaltsrecht, in Nr. 3 und 4 Ausländer mit EU-Freizügigkeits-recht, in Nr. 5 Staatsangehöriger eines EWR-Staates, in Nr. 6 anerkannter Flüchtling in deutscher Obhut und in Nr. 7 heimatloser Ausländer - abhängig machen wollte.

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Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, § 8, Rn. 4ff.

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Auch aus der Begründung zum Entwurf des 22. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. April 2007 - BT-Drucks. 16/5172 - ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 8 Abs. 1Nr. 2 BAföG das Ziel verfolgt hätte, alle im Bundesgebiet in tatsächlicher Hinsicht integrierten Ausländer vorbehaltslos in die Förderung einzubeziehen. Er hat vielmehr auch hier die Förderung bewusst an den aufenthaltsrechtlichen Status des Auszubildenden und damit an die - aufgrund der insoweit für die Erteilung der Aufenthaltstitel vorausgesetzten Aufenthaltszeiten eine tatsächliche Integration regelmäßig indizierende - rechtliche Integration anbinden wollte. So wird zum Lösungskonzept einleitend auf Seite 2 der Begründung ausgeführt, dass mit der Änderung solche ausländische Auszubildende gefördert werden könnten, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder die lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, vgl. auch Seite 18 ("Zu Nummer 5 (§8)"). Mit der Einfügung der Nr. 2 des § 8 Abs. 1 BAföG wollte der Gesetzgeber - ausweislich der Begründung auf S. 19 oben - seine Vorstellung verwirklichen, gerade den Ausländern, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit ein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, den Zugang zur Ausbildungsförderung zu ermöglichen.

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Die gesetzgeberische Entscheidung, die Ausbildungsförderung für Unionsbürger im Grundsatz an den Besitz des Rechts auf Daueraufenthalt anzubinden, findet schließlich einen weiteren Anhalt in Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38, wonach der Aufnahmemitgliedstaat abweichend von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 u.a. nicht verpflichtet ist, vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens zu gewähren. Dass der Gesetzgeber diese Regelung kannte, folgt aus dem ausdrücklichen Hinweis in der Begründung zum 22. BAföGÄndG auf Seite 19 oben, die Bundesregierung halte (dagegen) ihre Position aufrecht, dass das EU-Recht eine so weitgehende Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung nicht begründe. Die Neuregelung im nationalen Recht erfolge (allein) aus integrationspolitischen Gründen.

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Die Antragstellerin kann ihre Einbeziehung in die Ausbildungsförderung auch nicht unmittelbar auf der Grundlage unionsrechtlicher Diskriminierungsverbote verlangen.

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Es ist zunächst nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin aus ihrer (früheren) Tätigkeit in einer Eisdiele ihre ausbildungsförderungsrechtliche Gleichstellung mit einem Inländer verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob sie aufgrund dieser Tätigkeit überhaupt die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlangt hat. Sie erfüllt nämlich weder die Voraussetzungen der Art. 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (VO 1251/70) i. V .m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (VO 1612/68) noch kann sie sich - mangels einer Kontinuität zwischen der früheren Tätigkeit und der Ausbildung, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, bzw. mangels einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit - auf den Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft und damit unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 der VO 1612/68 berufen.

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Vgl. hierzu ausführlich und m.w.N: Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in der Rechtssache C-158/07 (Förster), Rn. 60ff., 65ff., abzurufen unter www.curia.europa.eu.

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Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung folgt auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Art.18 AEUV. Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs,

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vgl. EuGH, Urteile vom 15. März 2005 - C-209/03 -(Bidar) -, und vom 18. November 2008 - C-158/07 -, (Förster) -, jeweils abzurufen unter www.curia.europa.eu,

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erscheint es ausgeschlossen, dass die Anknüpfung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG an den Besitz des Rechts auf Daueraufenthalt als unverhältnismäßig, weil nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehend, der mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgt wird, anzusehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat, ausgehend davon, dass die Mitgliedstaaten bei der Regelung sozialer Vergünstigungen in einem gewissen Umfang allgemeine Voraussetzungen anwenden dürfen, die keine weitere individuelle Prüfung der Integration erfordern, solange das verwendete Kriterium den Grad der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaates wiederspiegelt und nicht so beschaffen ist, dass dessen Erfüllung einem ausländischen Auszubildenden von vorneherein unmöglich ist,

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vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák in der Rechtssache C-158/07 (Förster), Rn. 129; EuGH, Urteil vom 15. März 2005 - C-209/03(Bidar) -, Rn. 61 und 62, abzurufen unter www.curia.europa.eu,

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in seiner Entscheidung vom 18. November 2008 (Förster), Rn.54, in diesem Zusammenhang - entgegen der Einschätzung des Generalanwalts in den o.a. Schlussanträgen - darauf hingewiesen, dass das in dem zu entscheidenden Fall im nationalen Recht geforderte und damit der Sache nach mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG identische Erfordernis eines im Zeitpunkt der Antragstellung auf Studienfinanzierung fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Inland nicht unverhältnismäßig ist. Er hat zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der geprüften nationalen Regelung in Rn. 55 zudem ausdrücklich auf die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 hingewiesen, die den das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV in das untervertragliche Unionsrecht umsetzenden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38 einschränkt und - wie § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG - die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaates, Unionsbürgern wie einem Inländer Studienbeihilfen zu gewähren, an den Besitz des Rechts auf Daueraufenthalt und nicht an einen tatsächlich erreichten Integrationsgrad knüpft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.