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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 454/22·15.05.2022

Eilrechtsschutz: Keine Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII im laufenden Schuljahr

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme eines Integrationshelfers für fünf Schulstunden pro Woche bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022. Streitpunkt war, ob ein Anordnungsanspruch aus § 35a SGB VIII auf (Weiter‑)Gewährung von Schulbegleitung glaubhaft gemacht ist und ob wegen Vorwegnahme der Hauptsache gesteigerte Anforderungen gelten. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die fachliche Einschätzung des Jugendhilfeträgers, Schulbegleitung sei aktuell nicht mehr erforderlich bzw. geeignet, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erschüttert wurde. Zudem fehle es an substantiiertem Vorbringen zu einem neu entstandenen schulbezogenen Hilfebedarf, der allein durch Integrationshilfe gedeckt werden könnte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zielt eine einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind Anordnungsanspruch und -grund nur bei hoher Erfolgswahrscheinlichkeit und drohenden schweren, irreparablen Nachteilen gegeben.

2

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setzt für die konkrete Hilfeform voraus, dass die Maßnahme zur Minderung der Teilhabebeeinträchtigung erforderlich und geeignet ist.

3

Die Beurteilung, ob im schulischen Bereich eine seelisch bedingte Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder droht und welche Hilfe notwendig ist, unterliegt der sozialpädagogischen Fachlichkeit des Jugendhilfeträgers und erfolgt im kooperativen Hilfeplanprozess.

4

Dem Jugendhilfeträger steht bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit von Jugendhilfemaßnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; kontrolliert wird insbesondere die Beachtung fachlicher Maßstäbe, Sachfremdheit und Beteiligung der Leistungsadressaten.

5

Beschwerdevorbringen muss sich substantiiert mit den tragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen; pauschale Verweise auf Aktenbestandteile genügen den Darlegungsanforderungen nicht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 35a Abs. 1 SGB VIII§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 356/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer in der Schule für 5 Schulstunden pro Woche im (verbliebenen) Schuljahr 2021/2022 zu bewilligen.

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des einstweiligen Anordnungsantrags im Wesentlichen ausgeführt: Es bestünden schon Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da die Antragsgegnerin wegen eines Antrags der Kindeseltern vom 1. Februar 2022 und der ärztlichen Bescheinigung vom 17. Februar 2022, wonach der Antragsteller die Schule nicht besuchen könne, mit der Prüfung der Weitergewährung eines Integrationshelfers befasst sein und im Falle eines von ihr festgestellten Bedarfs auch kurzfristig die erforderlichen Hilfen bewilligen dürfte. Unabhängig davon fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung aus § 35a SGB VIII. Es sei zwar unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII aufgrund der Diagnose eines Aspergersyndroms erfüllt seien, weswegen dem Antragsteller aktuell Hilfe in Form der Familienhilfe gewährt werde und auch die erneut beantragte Autismustherapie wieder gewährt werden dürfte. Allerdings stelle die Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer zur Reduzierung der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers keine geeignete und erforderliche Hilfe mehr dar. Der Antragsteller könne nach entsprechender Vorbereitung durch seine Eltern und entsprechenden Absprachen mit der Schule, welche Person für ihn als Ansprechpartner zur Verfügung steht, seinen Schulalltag voraussichtlich alleine bewältigen. Dies ergebe sich aus der in den Berichten und Stellungnahmen der Leistungsanbieterin (D.       ) und der jeweiligen Integrationsfachkraft zum Ausdruck kommenden positiven Entwicklung des Antragstellers und seinen Fortschritten seit Beginn der durch Integrationshilfe begleiteten Schulzeit. Der Antragsteller sei in seine Klasse integriert, habe seine Klassenlehrerin als Ansprechpartnerin akzeptiert und bewältige sowohl Raumwechsel als auch das Umziehen für den Sportunterricht mittlerweile alleine. Dementsprechend hätten schon im Hilfeplangespräch vom 2. Juni 2021 Frau X.     vom Leistungserbringer D.       und die betreuende Fachkraft der Antragsgegnerin übereingestimmt, dass die Begleitung durch die Integrationshelferin im Laufe des 4. Schuljahres beendet werden sollte, damit der Antragsteller die Möglichkeit habe, zu lernen, in einem bekannten Umfeld allein zurecht zu kommen. Dieses im Hilfeplangespräch festgelegte Entwicklungsziel sei für die Entwicklung seiner Person und seines Selbstvertrauens förderlich und - auch seitens der Eltern - unterstützungswürdig. Auch in den weiteren Hilfeplangesprächen vom 8. Dezember 2021 und 1. Februar 2022 habe die Integrationshelferin von einer weiterhin positiven Entwicklung des Antragstellers berichtet. Dass der Antragsteller am 14. Februar 2022 nach zwei Schulstunden aus der Schule habe abgeholt werden müssen, stehe der Möglichkeit der Erreichung des Entwicklungsziels nicht entgegen, zumal seine Eltern ihn erst zwei Tage zuvor über das Auslaufen der Integrationshilfe informiert und damit vor vollendete Tatsachen gestellt hätten, anstatt ihn frühzeitig darauf vorzubereiten. Auch im Hinblick auf den nach den Sommerferien bevorstehenden Wechsel auf eine weiterführende Schule sei die Weiterbewilligung der Integrationshilfe nicht erforderlich. Der Antragsteller könne - mit entsprechender Unterstützung durch seine Eltern und seine Lehrer - den Schulalltag derzeit alleine bewältigen, weshalb eine Schulbegleitung zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) erforderlich sei. Dass nach dem Übergang auf die weiterführende Schule eine Schulbegleitung eventuell wieder erforderlich werden könnte und es dann womöglich Probleme bei der Einrichtung einer erneuten Hilfe geben könnte, ändere daran nichts.

4

Dagegen wendet die Beschwerde nichts Substantiiertes ein, was im streitgegenständlichen laufenden Schuljahr eine andere Entscheidung rechtfertigen würde.

5

Wird mit der begehrten Regelung (wie hier) die Hauptsache vorweggenommen, gelten - wie auch schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt - gesteigerte Anforderun-gen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., und vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.

7

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Gewährung einer Schulbegleitung durch einen Integrationshelfer auf der Grundlage des § 35a SGB VIII hinreichend glaubhaft gemacht.

8

Der Senat legt entsprechend der insoweit übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass beim Antragsteller grundsätzlich zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (Abweichung der seelischen Gesundheit und Teilhabebeeinträchtigung) vorliegen. Jedoch hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit in Bezug auf das noch laufende Schuljahr die vom Verwaltungsgericht gestützte fachliche Einschätzung der Antragsgegnerin erschüttern, dass eine (weitere) Schulbegleitung durch einen Integrationselfer zur Reduzierung seiner Teilhabebeeinträchtigung des gerade im schulischen Bereich nicht mehr erforderlich sei. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller nach Aktenlage seit dem 15. Februar 2022 keine Schule mehr besucht und nach den Sommerferien auf eine weiterführende Schule wechseln wird.

9

Die Frage, ob eine kausal auf eine seelische Störung zurückzuführende Beeinträchtigung des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft im schulischen Bereich vorliegt oder zumindest droht, unterliegt der Beurteilung durch die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

10

Vgl. zum Ganzen nur OVG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 12 A 2468/16 -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte.

11

Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.

12

Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012- 5 C 21.11 -, juris Rn. 31 ff., und vom 24. Juni 1999- 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 89 f., und Beschluss vom 23. März 2020 - 12 A 1807/18 -, juris Rn. 6 f., m. w. N.

13

Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller nicht mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit auf, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Unterstützung durch einen Integrationshelfer in der Schule sei für den Antragsteller zur Minderung einer schulbezogenen Teilhabebeeinträchtigungen nicht mehr erforderlich und zur Erreichung des in diesem Zusammenhang formulierten Entwicklungsziels auch nicht geeignet, fachlich nicht vertretbar wäre.

14

In welcher Weise die bis zum 11. Februar 2022 laufende Hilfe durch einen Integrationshelfer hinreichend bestimmt - sei es durch einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, sei es durch mündlichen Verwaltungsakt - bewilligt worden ist, ist für die Beurteilung der Zeit ab dem 11. Februar 2022 und eines hierauf bezogenen Anspruchs des Antragstellers unerheblich.

15

Soweit der Antragsteller eine Annahme des Verwaltungsgerichts, ein gemeinsames Schulgespräch hinsichtlich Unterstützungsmöglichkeiten durch die Schule ohne Integrationshilfe seitens der Antragsgegnerin sei angeboten, von seinen Eltern aber nicht angenommen worden, in Frage stellt, dringt er nicht durch. Eine entsprechende Aussage hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen, sondern ausgeführt, dass Frau X.     von der D.       den Eltern des Antragstellers ein solches Gespräch angeboten habe. Selbst wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch ein solches nicht von der Antragsgegnerin stammendes Angebot abgelehnt worden sei, nicht zutreffen sollte, wofür das Beschwerdevorbringen spricht, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn auf die Ablehnung eines Schulgesprächs hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend gestützt.

16

Mit seinem bloßen Verweis darauf, dass das Schulgespräch auch Thema des Hilfeplangesprächs vom 1. Februar 2022 gewesen sei und er das entsprechende Protokoll erstinstanzlich übersandt habe, legt der Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, welche konkreten Angaben hieraus das Verwaltungsgericht nicht oder nicht richtig gewürdigt haben sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 1. Februar 2022 ausdrücklich in seine Entscheidungsfindung einbezogen (S. 4 des Beschlussabdrucks).

17

Auch der Verweis des Antragstellers auf die erstinstanzlich übersandte Stellungnahme der Klassenlehrerin führt nicht weiter. Die Klassenlehrerin beschrieb hierin ihre Wahrnehmung des Verhaltens des Antragstellers am ersten Schultag nachdem ihm die bisherige Integrationshelferin nicht mehr zur Seite stand und er ab der Hofpause stressbedingt auf eine Abholung von der Schule drängte (14. Februar 2022). Darin versucht die Klassenlehrerin zwar eine Einordnung des Verhaltens, wonach er mit dem Entzug der Integrationshilfe nicht zurecht gekommen sei. Das mag zutreffen, geht aber am Ansatz des Verwaltungsgerichts, perspektivisch sei eine entsprechende Vorbereitung inklusive etwaiger Absprachen zum Ansprechpartner der Schule einzubeziehen, außer Acht. Hinreichende Anhaltspunkte im Hinblick darauf, dass die Erforderlichkeit oder Geeignetheit der weiteren Bewilligung einer Integrationskraft abweichend hätte beurteilt werden müssen, lassen sich dem nicht entnehmen. Der nicht näher begründete Verweis beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Stellungnahmen der Integrationshelferin (zuletzt Frau X.     -Anders) und der Fachkraft der Leistungsanbieterin (Frau X.     ). Danach habe der Antragsteller zuletzt kaum noch Unterstützungsbedarf gezeigt und habe eventuelle Unklarheiten selbständig durch Kontaktaufnahme zu den Lehrkräften lösen können, so dass kein Hilfebedarf durch eine Integrationshilfe mehr gesehen werde. Nach den Mitteilungen von Frau X.     soll im Übrigen auch die Klassenlehrerin im Schulgespräch vom 25. Januar 2022 geäußert haben, keine Notwendigkeit einer Unterstützung durch eine Integrationsfachkraft zu sehen. Dies wird durch die spätere Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 22. Februar 2022, die ebenfalls die positive Entwicklung beschrieb und nach eigenen Angaben vor dem Auslaufen der Integrationshilfe insoweit keine Probleme erwartet hatte, nicht in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller die Aussage der Klassenlehrerin hervorhebt, dass ihn alltagsuntypische Situationen schon immer sehr verunsichert hätten, folgt daraus kein für die Zukunft fortdauernder Bedarf an einer Integrationshilfe, zumal die beschriebene Verunsicherung, wie die Lehrerin ausdrücklich erwähnt und was die Beschwerde ausklammert, "auch mit I-Hilfe" bestanden habe.

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Nichts Durchgreifendes entgegnet die Beschwerde ferner der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Abbruch des Schulbesuchs am 14. Februar 2022 maßgeblich aus einer unzureichenden Vorbereitung durch die Kindeseltern resultieren dürfte und dies nichts an der Vertretbarkeit des von der Antragsgegnerin formulierten Entwicklungsziels ändere, wonach die weitere schulische Verselbständigung durch einen Schulbesuch ohne Zuweisung einer Integrationsfachkraft - wie der weiterhin an der Schule für andere Kinder tätigen, bisherigen Integrationshelferin des Antragstellers - ändere. Er weist die näher begründete Annahme als reine Mutmaßung zurück, ohne sich mit dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, auf das Entwicklungsziel abstellenden Ansatzpunkt auseinanderzusetzen. Dementsprechend geht sein - grundsätzlich zutreffender - Einwand, dass es nicht auf Verschulden oder Verursachungsbeiträge, sondern auf das Vorliegen eines Hilfebedarfs ankomme, an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Auch liegt darin - anders als der Antragsteller meint - keine Sanktion gegen seine Familie. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die Antragsgegnerin habe den zweiten Schritt vor dem ersten getan, indem sie trotz ihr bekannter fehlender Vorbereitung des Antragstellers die Integrationshilfe habe auslaufen lassen.

19

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass vorrangig die von der Antragsgegnerin angedachte ambulante Familienhilfe hätte installiert werden müssen, um ihn auf das Auslaufen der Integrationshilfe vorzubereiten, ändert das zunächst an der fachlichen Einschätzung, welche Hilfe notwendig und geeignet ist, nichts. Weiter berücksichtigt der Antragsteller insoweit nicht, dass diese Hilfe mit einer anderen Zielsetzung installiert werden sollte und im Übrigen mittlerweile auch installiert sein dürfte. Wie die Antragsgegnerin in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung ausgeführt hat, geht es bei dieser Hilfeleistung darum, autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers (situationsgerechtes Verhalten und psychischem Druck "im täglichen Leben") durch Stärkung der Eltern in ihrer Unterstützungsarbeit in Druck- und Stresssituationen zu begegnen. Im Ablehnungsbescheid vom 9. März 2022 betreffend die Fortführung der Integrationshilfe führt die Antragsgegnerin darüber hinaus vermehrte Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers "zuhause" als Erwägung für die Familienhilfe an.

20

Dass sich in der Folgezeit ein unabhängig vom bisherigen Entwicklungsziel entstandener Hilfebedarf bezüglich einer Wiederaufnahme der Beschulung oder der Gefahr des Rückfalls in alte Verhaltensmuster im schulischen Umfeld ergeben hat, der durch elterliche und schulische Unterstützung und ggf. auch als Nebeneffekt der installierten Familienhilfe nicht gedeckt werden kann, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend substantiiert. Es ist insbesondere nicht dargelegt, dass eine in Bezug auf den Bereich Schule wieder verschärfte Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, zu deren Behebung oder Minderung allein die Weiterbewilligung einer Integrationskraft zur Schulbegleitung geeignet ist. Das knappe ärztliche Attest vom 17. Februar 2022 (akute psychische Belastungssituation), die Tatsache, dass seither kein Schulbesuch mehr stattgefunden hat, und die Behauptung, dass ein Schulbesuch seit dem 14. Februar 2022 nicht möglich sei, genügen dem ohne nähere Konkretisierung nicht. Es wird insbesondere nicht hinreichend nachvollziehbar, ob bzw. welche Versuche und Bemühungen bezüglich einer Wiederaufnahme der Beschulung erfolgt sind und weshalb diese ggf. letztlich nicht erfolgreich waren. Dass bei Absprache der Eltern mit der Schule unter Berücksichtigung der dortigen internen Organisation ein erneuter Versuch der Wiederaufnahme der Beschulung von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, ist nach Aktenlage und dem sich hierzu nicht verhaltenden Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach Mitteilung der Antragsgegnerin an der Grundschule des Antragstellers eine Schulsozialarbeiterin als Angebot der Jugendhilfe eingesetzt ist. Dass die Eltern des Antragstellers dies bei eigenen ernsthaften Bemühungen nicht auch ohne entsprechenden Hinweis seitens des Jugendamts in Erfahrung hätten bringen können, erschließt sich nicht. Zudem sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dem Antragsteller auch nach den Sommerferien 2021 eine Wiederaufnahme der Beschulung gelungen ist, obwohl es zu einem - von seinen Eltern ebenfalls kritisch gesehenen - Wechsel der Integrationsfachkraft gekommen ist.

21

Auf die Berechtigung der Zweifel des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

23

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.