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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 449/07·18.04.2007

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Übersendung der Beibehaltungsgenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatsangehörigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur postalischen Übersendung einer Beibehaltungsgenehmigung ohne vorherige Gebührenzahlung. Die Beschwerde war formell unzulässig, weil die Vertretungsbefugnis des Klägers als Rechtsanwalt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam wurde. In der Sache fehlte ein Anordnungsgrund, da die Zahlung der Gebühr als zumutbare Selbsthilfe zur Abwendung der Nachteile möglich war. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung wurden geregelt.

Ausgang: Beschwerde wegen fehlender vorgeschriebener Prozessvertretung und fehlendem Anordnungsgrund verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach der VwGO erfordert die Einhaltung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO; die Wirksamkeit einer Zulassung des Vertreters tritt nicht rückwirkend ein, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt.

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Anordnungsgrund erforderlich; fehlt dem Antragsteller ein unzumutbarer oder nicht durch ihn abwendbarer Nachteil, ist die Anordnung regelmäßig nicht geboten.

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Kann der Antragsteller die mit einer behördlichen Maßnahme verbundenen Nachteile durch zumutbare Selbsthilfe (z. B. vorläufige Zahlung einer Gebühr und persönliche oder postalische Aushändigung der Urkunde) abwenden, steht dies dem Feststellungs- oder Leistungserfordernis einer einstweiligen Anordnung entgegen.

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Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG und einschlägigem Streitwertkatalog festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ Hochschulrahmengesetz§ 123 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 5/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist weder zulässig noch begründet.

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Formell ist sie entgegen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf das in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wird, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden, weil die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 1 BRAO erst durch die Aushändigung der Zulassungsurkunde am Mittwoch, dem 28. März 2007, und damit nach Ablauf der - mit der Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung am Montag, dem 12. März 2007, in Gang gesetzten - zweiwöchigen Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wirksamkeit erlangt hat.

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In der Sache vermag der teilweise jenseits des deutschen - in der vorliegenden Sache aber auch für den Antragsteller maßgeblichen - Rechtsverständnisses argumentierende Beschwerdevortrag weder in Frage zu stellen, dass der Antragsteller mit seiner Antragsschrift vom 26. Dezember 2006 tatsächlich und wirksam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, deren Ziel die vorweg-genommene und nicht von der vorherigen Zahlung einer Erteilungsgebühr abhän-gige Bekanntgabe der Beibehaltungsgenehmigung als dem letzten Akt ihrer Ertei-lung im Wege der postalischen Übersendung ist, noch dass es insofern an einem von § 123 VwGO zwingend verlangten Anordnungsgrund fehlt. Allein sein abwei-chender Rechtsstandpunkt machten es für den Antragsteller nicht unzumutbar, die mit einer verzögerten Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung und seinem Vortrag für sein Einbürgerungsbegehren in der T. verbundenen Gefahren dadurch selbst abzuwenden, dass er die Gebühr von 255 EUR zunächst zahlt und sich die Urkunde beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in H. persönlich aushändigen oder von diesem zusenden lässt. Es bleibt ihm dabei unbenommen, im Hinblick u. a. auf die Annahme einer unzureichenden Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Gebühr zu betreiben und zum Zwecke der Geltendmachung von etwaigen Amtshaftungsansprüchen die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsverlangens und der Weigerung einer postalischen Übersendung der Beibehaltungsgenehmigung gerichtlich feststellen zu lassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5, Satz 1 und Ziffer 42 des Streitwertkataloges 2004.

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Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.