Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Erledigung wegen Inobhutnahme; Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht stellte ein Beschwerdeverfahren ein, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme von Kindern. Das Gericht verteilte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO gerecht: die Antragsgegnerin zur Hälfte, die Antragsteller je zu einem Viertel. Die Entscheidung blieb unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt; Kostenaufteilung: Antragsgegnerin 1/2, Antragsteller je 1/4.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten ein Verfahren übereinstimmend für erledigt, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten; eine geteilte Kostenlast kann der Billigkeit entsprechen, wenn sich der Ausgang ohne Erledigung nicht sicher feststellen lässt.
Die Gerichtskostenfreiheit richtet sich nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Fehlen vollständige Verwaltungsvorgänge, kann das Gericht die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme nicht abschließend feststellen; diese Unsicherheit kann die Abwägung der Kostenverteilung beeinflussen.
Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 262/20
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zur Hälfte und die Antragsteller je zu einem Viertel.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es ist ermessensgerecht, die Antragsteller je zu einem Viertel (vgl. § 100 Abs. 1 ZPO) und die Antragsgegnerin zur Hälfte mit den Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu belasten. Einerseits ist fraglich, ob die Antragsteller im Beschwerdeverfahren hinreichend substantiierte Gründe dargelegt haben - auf deren Prüfung wäre der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt gewesen -, die Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses gegeben hätten. Soweit sie pauschal auf den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) H. vom 23. März 2020 verweisen, folgen daraus insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Inobhutnahme (bereits) im Zeitpunkt ihrer Vornahme am 7. Februar 2020 bzw. des Bescheides (10. Februar 2020) rechtswidrig gewesen ist. Es wird vielmehr ausgeführt, dass die Kindeseltern das seelische Wohl der Kinder gefährdet hätten und sogar schon ein konkreter Schaden eingetreten sei (vgl. Seite 8 der Beschlussabschrift). Andererseits hat die Antragsgegnerin die Kinder nunmehr - wohl als Reaktion auf den familiengerichtlichen Beschluss, wonach Zweifel an der Rechtfertigung einer (länger) fortdauernden Herausnahme bestünden - an den Antragsteller zu 2. herausgegeben und ist damit letztlich dem Begehren der Antragsteller nachgekommen. Auch das Verwaltungsgericht konnte mangels Vorlage vollständiger Verwaltungsvorgänge weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahmeverfügung feststellen. Ob allerdings - wie vom Verwaltungsgericht weiter angenommen - (allein) wegen der durch die Corona-Pandemie kritischen Betreuungssituation überwiegende Interessen des Kindeswohls einer Beendigung der Inobhutnahme entgegengestanden haben und dies auch im Zeitpunkt der Erledigung noch der Fall war, erscheint unsicher. Lässt sich danach ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht sicher feststellen, welchen Ausgang das Verfahren ohne den Eintritt der Erledigung genommen hätte, entspricht die getroffene Kostenteilung der Billigkeit.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.