Zurückweisung der Beschwerde: Herausgabeanspruch bei gemeinsamer elterlicher Sorge
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte gerichtlich die Herausgabe ihres Kindes; das Verwaltungsgericht hielt den (wörtlichen) Antrag für unzulässig, weil bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Antragsbefugnis fehlt, wenn der andere Elternteil nicht einvernehmlich handelt. Das OVG bestätigt dies: Herausgabeansprüche sind keine Angelegenheiten des täglichen Lebens nach §1687 BGB. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Herausgabeverlangens bei gemeinsamer elterlicher Sorge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge fehlt einem allein handelnden Elternteil die Antragsbefugnis, einen Herausgabeanspruch gerichtlich ohne Einvernehmen des anderen Elternteils durchzusetzen.
Die Befugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, allein in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB), erstreckt sich nicht auf Herausgabeansprüche.
Die Regelung des § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung bezieht sich ebenfalls nur auf Angelegenheiten des täglichen Lebens und gilt für vorübergehende Betreuungszeiten.
Eine frühere privatrechtliche Vereinbarung der Eltern über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes kann durch spätere gemeinsame elterliche Entscheidungen, etwa einen gemeinsamen Antrag auf stationäre Unterbringung, entkräftet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 646/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der (wörtliche) Antrag der Antragstellerin, "der Beklagten aufzugeben, das Kind U. G. , geb. am 00.00.2011 an die Kindesmutter zu übergeben", sei unzulässig, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei gemeinsamem Sorgerecht sei ein gerichtlicher Antrag nur eines Elternteils mangels Antragsbefugnis unzulässig. Denn das Elternrecht aus Art. 6 GG stehe ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zu. Dies erfordere eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Sorge. Die Antragstellerin habe indes den vorliegenden Antrag allein gestellt. Sie habe weder eine Vollmacht des Vaters des Kindes vorgelegt noch auf andere Weise dargelegt, dass der Vater mit der Geltendmachung des Anspruchs einverstanden sei.
Dem setzt die Beschwerde im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe "§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB nicht beachtet", wonach "'der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens'" habe. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass "die Kindeseltern seit Oktober 2021 die Vereinbarung getroffen haben, dass das Kind ausschließlich bei der Antragstellerin" lebe. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil die Eltern am 14. Juli 2022 gemeinsam einen auf stationäre Unterbringung des Kindes zielenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt haben. Eine mögliche Vereinbarung aus Oktober 2021 ist mithin obsolet. Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem geltend gemachten Herausgabeanspruch ersichtlich nicht um eine "Angelegenheit des täglichen Lebens" im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu die Legaldefinition in Satz 3 der Vorschrift). Vielmehr kann der Herausgabeanspruch - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge nur gemeinsam von beiden Elternteilen oder von einem im Einvernehmen mit dem anderen geltend gemacht werden.
Vgl. zu § 1632 BGB: Huber in: Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1632 Rn. 6.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Beschwerde weiterhin nicht dar.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang weiter ausführt, der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhalte, sei bei Angelegenheiten des täglichen Lebens - und gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 4 auch bei Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung - allein entscheidungsbefugt, legt sie bereits nicht ausdrücklich dar, dass daraus eine alleinige Entscheidungsbefugnis für die Herausgabe des Kindes folgen soll. Darüber hinaus verkennt sie zum einen, dass es sich bei Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung i. S. d. § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB ebenfalls nur um solche des täglichen Lebens handelt. Zum anderen gilt diese Befugnis für Zeiten, in denen sich das Kind bei dem Elternteil befindet, bei dem es sich für gewöhnlich nicht aufhält, und bezieht sich somit auf Fälle einer vorübergehenden Betreuung durch den "anderen Elternteil".
Vgl. Veit in: BeckOK BGB, 65. Ed., Stand: 1. Januar 2023, § 1687 Rn. 28.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).