Kindertagespflegeerlaubnis: Sofortvollzug der Aufhebung bei fehlender Eignung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilrechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis sowie vorläufige laufende Geldleistungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Begründung des Sofortvollzugs § 80 Abs. 3 VwGO genügte und die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten der Antragstellerin ausfiel. Nach summarischer Prüfung sei die Aufhebung wegen fehlender persönlicher Eignung (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere wegen Transparenz- und Kooperationspflichtverstößen gegenüber Eltern und Mitteilungspflichtverletzungen gegenüber dem Jugendamt. Mangels (fortbestehender) Erlaubnis bestehe auch kein Anspruch auf laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Eilanträgen (Suspensiveffekt und Geldleistung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO müssen die Beschwerdegründe die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung substantiiert angreifen; bloße Verweise auf erstinstanzliches Vorbringen genügen nicht.
Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert einen einzelfallbezogenen Mindestinhalt; sie muss nicht materiell überzeugend sein, darf aber nicht auf formelhafte oder inhaltsleere Wendungen beschränkt bleiben.
Die persönliche Eignung einer Kindertagespflegeperson i.S.v. § 43 Abs. 2 SGB VIII umfasst Verlässlichkeit und die Bereitschaft, gesetzliche Vorgaben einzuhalten; Eignungszweifel setzen keine konkrete Kindeswohlgefährdung voraus.
Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege folgen aus der gesetzlich ausgestalteten Förderkonzeption Kooperations- und Transparenzpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten; abweichende privatrechtliche Vergütungs- oder Vertragskonstruktionen bedürfen eindeutiger, unmissverständlicher Offenlegung einschließlich der konkret entstehenden Kosten.
Verstößt eine Kindertagespflegeperson gegen Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII zu betreuungsrelevanten Umständen (u.a. Beginn/Umfang der Betreuung), kann dies die Eignung in Frage stellen und ein vorrangiges öffentliches Vollzugsinteresse im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2844/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Oktober 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2024 wiederherzustellen, mit welchem die der Antragstellerin erteilte Kindertagespflegeerlaubnis - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - aufgehoben worden ist. Auch einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen weiteren Gewährung einer laufenden Geldleistung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollzugsinteresses komme nicht in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid genüge (noch) dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Der angegriffene Bescheid vom 27. September 2024, der allein die Aufhebung der der Antragstellerin unter dem 10. Juni 2022 erteilten Kindertagespflegeerlaubnis regele, erweise sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Aufhebung bzw. Rücknahme der Kindertagespflegeerlaubnis der Antragstellerin beruhe (jedenfalls) auf § 43 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 22 Abs. 8 Satz 2 KiBiz NRW i. V. m. § 18 AG-KJHG NRW, welche gegenüber der von der Antragsgegnerin herangezogenen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse die speziellere Ermächtigungsgrundlage seien. Die Rücknahme der Kindertagespflegeerlaubnis sei formell und materiell rechtmäßig. Nach gegenwärtiger Aktenlage deute Überwiegendes darauf hin, dass es der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an der erforderlichen Eignung als Tagespflegeperson im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII, insbesondere an der notwendigen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Kindertagespflege fehle. Die gesetzlich normierte Anforderung der Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten erfülle die Antragstellerin sowohl aufgrund der Ausgestaltung ihrer Betreuungsverträge als auch aufgrund ihres persönlichen Umgangs mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder nicht. Durch ihre Vertragsgestaltung sei die Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand von der gesetzlichen Konzeption, die einerseits der Tagespflegeperson öffentliche Geldleistungen sichere und andererseits für das Kind einen gesetzlichen Anspruch auf öffentlich geförderte und damit insbesondere finanziell unterstützte Tagespflege vorsehe, abgewichen, ohne dies hinreichend offenzulegen. Sie habe mit den Erziehungsberechtigten jeweils zwei Verträge abgeschlossen, den einen für den Fall, dass der öffentlichen Förderung entsprochen werde, und den anderen für den Fall, dass die öffentliche Förderung nicht erfolge, wobei es der Vertragsgestaltung in erheblichem Maße an der erforderlichen Transparenz fehle und die Antragstellerin in erster Linie ihren eigenen Vorteil im Blick habe. Vor allem sei das Verhältnis der beiden Vereinbarungen zueinander nicht hinreichend transparent, was hinsichtlich der Beurteilung der (fehlenden) Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin besonders schwer wiege, da diese als Tagespflegeperson mit den Förderbedingungen besonders vertraut sei und ihr infolgedessen besondere Transparenzpflichten oblägen. Aus den Verträgen gehe nicht hinreichend deutlich hervor, für welchen Fall der "Privatrechtliche Betreuungsvertrag" gelten und ob der privatrechtliche Entgeltanspruch bei jeglichem Entfallen der öffentlichen Förderung bestehen solle. Hinzu komme, dass der "Privatrechtliche Betreuungsvertrag" über die öffentliche Förderung des Betreuungsplatzes hinaus auch Zahlungsverpflichtungen der Eltern - wie die erhöhte Verpflegungspauschale und die gesonderte Hygienepauschale - begründe. Auf die Eltern kämen damit für den Fall, dass die Antragstellerin sich auf die Geltung dieses Vertrages berufe, Kosten zu, die über den bloßen "Ersatz" der öffentlichen Förderung hinausgingen. Die dargelegte Intransparenz sei im Hinblick auf den konkreten Fall der Familie O. auch deshalb problematisch, weil in dem "Privatrechtlichen Betreuungsvertrag" der Betreuungsbeginn mit 1. August 2023 angegeben sei, wohingegen der Betreuungsbeginn in dem an die Antragsgegnerin adressierten Antrag auf Geldleistung mit 1. Oktober 2023 angegeben sei, obwohl die Betreuung tatsächlich bereits ab dem 1. August 2023 begonnen habe, wie es auch in dem "Betreuungsvertrag für die Förderung in Kindertagespflege nach SGB VIII §23 und §24" unter Nr. 1 angegeben sei. Die (mögliche) zivilrechtliche Wirksamkeit des "Privatrechtlichen Vertrags" schließe einen Verstoß gegen die dargelegten öffentlich-rechtlichen Transparenz- und Kooperationspflichten nicht aus. Darüber hinaus spreche auch der der Antragsgegnerin durch Beschwerden bekannt gewordene persönliche Umgang der Antragstellerin mit den Eltern der von ihr betreuten Kinder dafür, dass sie nicht über die erforderliche Kooperationsbereitschaft verfüge. Das dargelegte Verhalten der Antragstellerin sei derart distanzlos und grenzüberschreitend, dass es ihrer Eignung als Tagespflegeperson auch im Hinblick auf ihre Persönlichkeit (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) entgegenstehe. Ferner seien gegen die Eignung der Antragstellerin als Tagespflegeperson im Hinblick auf ihre Persönlichkeit die Vorgänge anzuführen, die sich nach der streitgegenständlichen Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis zugetragen hätten. Dabei spreche nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vieles dafür, dass die Antragstellerin trotz des sofort vollziehbaren Entzugs ihrer Kindertagespflegeerlaubnis weiterhin Kinder im erlaubnispflichtigen Umfang betreut habe. Im Übrigen wären auch bei Zugrundelegung der Einlassung der Antragstellerin zu dieser Thematik, sie stelle einer von den Eltern gegründeten Elterninitiative lediglich ihre Räumlichkeiten zur Betreuung zur Verfügung und unterstütze diese in geringfügigem Umfang unentgeltlich, gleichwohl erhebliche Zweifel an ihrer Eignung begründet. Denn in diesem Fall würde sie den Eltern Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, obwohl die rechtlichen Bedingungen der Betreuung, etwa die tatsächliche Gründung einer Elterninitiative, in keiner Weise geklärt und mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden seien. Schließlich werde aus den Verwaltungsvorgängen und den eigenen Einlassungen der Antragstellerin auch deutlich, dass es ihr an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit und damit einhergehend an der Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung fehle, was bei Kindertagespflegepersonen unabhängig vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nicht geduldet werden könne. Vor diesem Hintergrund komme es auf die weiteren im Bescheid vom 27. September 2024 angeführten Kritikpunkte (fehlende Nachweise über Fortbildungen in den Jahren 2022 und 2023; "Fahrservice", von dem mehrere Eltern berichtet haben; Aufenthalt Dritter in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege; keine Durchführbarkeit von Hausbesuchen) nicht mehr an. Da nach allem der Tatbestand des § 18 AG KJHG NRW verwirklicht sei, stehe der Antragsgegnerin hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung kein Ermessen zu. Mit Blick auf die Gefährdung des hochrangigen Schutzgutes des Kindeswohls und das Fehlen der zulässigerweise für die Ausübung der Kindertagespflege vorausgesetzten Eignung erweise sich die Rücknahme der Kindertagespflegeerlaubnis auch nicht als unverhältnismäßig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin jegliches Fehlverhalten leugne und infolgedessen keine Bereitschaft gezeigt habe, Abhilfe zu schaffen. Streng genommen sei für eine (zusätzliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung hier auch kein Raum, da die Erlaubnis zur Kindertagespflege wegen mangelnder persönlicher Eignung aufgehoben werde und die fehlende persönliche Eignung nicht durch Auflagen oder erhöhte Kontrollen der Pflegeperson kompensiert werden könne. Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung falle mit Blick auf die geringe Wahrscheinlichkeit eines anderen Ergebnisses in der Hauptsache und auf das erhebliche Gewicht der Vorwürfe" ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Deren Interesse, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu werden und keine finanziellen Einbußen durch Einstellung ihrer Tätigkeit zu erleiden, trete auch ohne Vorliegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung hinter den schützenswerten Interessen der von ihr betreuten Kinder und deren Eltern zurück. Wegen der - mangels Kindertagespflegeerlaubnis - fehlenden Berechtigung zur Ausübung von Kindertagespflege im erlaubnispflichtigen Umfang stehe der Antragstellerin auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Geldleistungen zu.
Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Soweit zur Begründung der Beschwerde auf die Antragsbegründung in erster Instanz sowie die weiteren Schriftsätze Bezug genommen wird, genügt dies bereits nicht den aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO abzuleitenden Darlegungsanforderungen. Danach muss der Beschwerdeführer (neben der Stellung eines bestimmten Antrags) die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vgl. zu diesen Anforderungen näher: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 B 1442/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Auch im Übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2024 abgelehnt hat, wird dies mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
a) Das Beschwerdevorbringen vermag zunächst nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellten Anforderungen, in Zweifel zu ziehen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 6, vom 12. Februar 2021 - 8 B 905/20 -, juris Rn. 11, vom 31. Oktober 2019 - 12 B 448/19 -, juris Rn. 4 ff., vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 9 ff., vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4, vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 5, vom 5. Juli 2006 - 8 B 212/06.AK -, juris Rn. 11 f., jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier. Insbesondere weist sie den erforderlichen Einzelfallbezug auf und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Die diesbezügliche Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids beschränkt sich - entgegen der Einschätzung der Antragstellerin - nicht auf "eine pauschale Bezugnahme auf das Kindeswohl" und knüpft auch nicht allein an die Gründe für die Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis an. Vielmehr legt sie ausdrücklich zugrunde, dass eine sofortige Untersagung der Tätigkeit - also eine sofortige Vollziehbarkeit der Aufhebung der Erlaubnis - "je nach Umständen des Einzelfalles" erfolgen müsse und dass "im hiesigen Fall […] die sofortige Vollziehung zum Schutz der […] betreuten Kinder und auch deren Eltern" angeordnet worden sei. Es sei "hier" - "angesichts der festgestellten Pflichtverstöße, des Verhaltens gegenüber den Kindeseltern und der aus den dargelegten Pflichtverletzungen resultierenden Gefährdungen der Kinder" - nicht vertretbar bzw. hinnehmbar, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache "bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Hauptsacheverfahren fortbestünde" und damit "die Pflegeerlaubnis bis zur Bestandskraft über einen längeren Zeitraum hinweg weiterhin Gültigkeit" habe, so dass das "Interesse am Wohle der Kinder und ihrer Familien" das persönliche Interesse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung der Tagespflegetätigkeit überwiege. Es ist also explizit auf die konkreten Vorwürfe im vorliegenden Einzelfall und nicht allein pauschal auf das Kindeswohl oder auf die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis abgestellt worden. Da diese Vorwürfe im Bescheid zuvor konkretisiert werden, greift der Vorwurf der Beschwerde, die Begründung sei "nicht ausreichend spezifisch oder detailliert", zu kurz. Ob die Begründung die Antragstellerin inhaltlich überzeugt, ist - wie dargestellt - in diesem Zusammenhang nicht erheblich.
b) In materieller Hinsicht dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen ebenso wenig durch. Auch unter dessen Berücksichtigung ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, es bestehe bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung mit dem Aufschubinteresse der Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil sich der Bescheid bei summarischer Prüfung wegen Fehlens der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderlichen persönliche Eignung der Antragstellerin als rechtmäßig erweise.
Geeignet i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sind nach dessen Satz 2 Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Nr. 2). Die persönliche Eignung, die als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, setzt - neben weiterem - die Verlässlichkeit bzw. Zuverlässigkeit der Kindertagespflegeperson voraus. Dies verlangt insbesondere auch eine Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 13.
Ungeachtet der gesetzlich ausdrücklich geforderten Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten unterliegen Kindertagespflegepersonen diesen gegenüber einer Verpflichtung zur Transparenz. Dies folgt aus der besonderen Konstruktion der öffentlich geförderten Kindertagespflege, die einerseits der Kindertagespflegeperson öffentliche Geldleistungen sichert und andererseits einen gesetzlichen Anspruch des Kindes auf öffentlich geförderte und damit insbesondere finanziell unterstützte Kindertagespflege vorsieht. Soll von dieser gesetzlichen Konstruktion abgewichen werden, die einerseits der Kindertagespflegeperson öffentliche Geldleistungen sichert und andererseits für das Kind einen gesetzlichen Anspruch auf öffentlich geförderte und damit insbesondere finanziell unterstützte Kindertagespflege vorsieht, bedarf dies einer besonderen Offenlegung bei der entsprechenden Vertragsgestaltung. Denn abgesehen von Ausnahmekonstellationen ist in der Regel kein Interesse des Kindes bzw. der Erziehungsberechtigten erkennbar, an die Stelle eines öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnisses (einschließlich des zugehörigen Betreuungsvertrags) ein ausschließlich privatrechtliches und finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis treten zu lassen, das zudem nicht an die Förderziele des § 22 Abs. 2 SGB VIII gebunden ist. Hinzu kommt, dass die Tagespflegeperson regelmäßig mit den Förderbedingungen - das betrifft die rechtlichen Voraussetzungen, aber auch die tatsächlichen Gegebenheiten wie etwa die Anzahl der bereits von ihr betreuten Kinder - besonders vertraut ist bzw. eine größere Sachnähe als die Erziehungsberechtigten besitzt. Soll also (gleichwohl) eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen werden, was mit Blick auf die privatrechtliche Vertragsfreiheit nicht ausgeschlossen ist, werden die Kooperations- und Transparenzpflichten nur dann hinreichend gewahrt, wenn dies in eindeutiger und unmissverständlicher Weise und insbesondere auch in Kenntnis der konkret damit verbundenen "privat" zu tragenden Kosten erfolgt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 12 B 1351/19 -, juris Rn. 12 ff.; zur öffentlich-rechtlichen "Rahmung" des privatrechtlichen Betreuungsverhältnisses vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 23 Rn. 13 (Stand 1. August 2022).
Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht von erheblichen Transparenzpflichtverstößen der Antragstellerin ausgegangen, die sich insbesondere am Beispiel der Betreuung von E. O. zeigen. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 bis 11 des Beschlusses) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Mit diesen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Senats setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise auseinander. Die Antragstellerin behauptet in ihrer Beschwerdebegründung lediglich pauschal, dass ihre Verträge bzw. Vertragsklauseln gerade nicht intransparent und rechtswidrig seien, wie das Urteil des Landgerichts zeige, und die Ableitung einer fehlenden Kooperationsbereitschaft daraus, "gelinde gesagt, abenteuerlich" sei. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht. Der bloße Verweis der Antragstellerin auf das zivilgerichtliche Urteil zu ihren privatrechtlichen Ansprüchen gegen die Sorgeberechtigten und auf eine gerichtlich nicht angenommen Rechtswidrigkeit der Vertragsgestaltung geht an der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass es für Transparenz- und Kooperationspflichtverstöße nicht darauf ankommt, ob ein für das privatrechtliche Betreuungsverhältnis von ihr mit den Sorgeberechtigten geschlossener (zusätzlicher) Betreuungsvertrag möglicherweise wirksam ist.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich beim Betreuungsverhältnis betreffend E. O. auch nicht um einen Einzelfall hinsichtlich des Abschlusses verschiedener nicht hinreichend klarer schriftlicher Verträge. Der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 19 K 7797/22 bestätigt habe, neben dem beim Jugendamt vorzulegenden Betreuungsvertrag mit den Personensorgeberechtigten jeweils einen zweiten, aus ihrer Sicht nicht offenbarungspflichtigen Betreuungsvertrag abschließe, ist die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Soweit die Antragstellerin dies für sich genommen womöglich nicht ausreichend für ein vom Verwaltungsgericht angenommenes Defizit in ihrer Kooperationsbereitschaft mit den Sorgeberechtigten hält, legt sie nicht - unter Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Erwägungen und der herangezogenen Senatsrechtsprechung - dar, warum die aus ihrem vertraglichen Vorgehen herrührenden Transparenzdefizite nicht für eine mangelnde Kooperationsbereitschaft sprechen sollten. Der bloße Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht sich aus ihrer Sicht nur auf "wenige unbegründete und insgesamt als allenfalls geringfügige Vorfälle" gestützt habe, genügt ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie ihr pauschaler Verweis darauf, dass sie "zu den Vorwürfen umfassend Stellung genommen" habe, was vom Verwaltungsgericht jedoch "ungewürdigt" geblieben sei. Entgegen ihrer Darstellung geht es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um einzelne "Meinungsverschiedenheiten mit Erziehungsberechtigten", zu denen es "über die Jahre auch in wenigen Einzelfällen […] gekommen sein mag".
Ungeachtet dessen kommt erschwerend folgendes hinzu: Im Fall der Familie O. geht es nicht nur um die Transparenz der Regelungen in den für das gleiche Betreuungsverhältnis geschlossenen Verträgen vom 15. Juni 2023 und vom 5. September 2023 und die Klarheit eventueller ergänzender mündlicher Erklärungen bzw. Vereinbarungen der Vertragsparteien, sondern auch um die Beachtung gesetzlicher Vorgaben. So ist die Antragstellerin ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII nicht nachgekommen, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Dazu zählen nicht nur individuelle, das Kindeswohl eines bestimmten Kindes betreffende Aspekte. Vielmehr betrifft dies auch organisatorische Aspekte wie Betreuungsbeginn, -umfang und -zeiten, die Gesamtzahl gleichzeitig betreuter Kinder, sowie - mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung - Verhinderungen und eventuelle Vertretungen der Kindertagespflegeperson. Denn aufgrund der öffentlichen Förderung und Finanzierung muss das Jugendamt ohne aufwändige Kontrollen in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen angemessen zu reagieren. Dies umfasst auch Umstände, die die Eignung der Kindertagespflegeperson betreffen.
Vgl. etwa Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 43 Rn. 61 (Stand 13. März 2025); Janda, in: BeckOGK, SGB VIII, § 43 Rn. 91 (Stand 1. November 2023); Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 43 Rn. 24 f.; Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 49.
Entgegen diesen Vorgaben hat die Antragstellerin mit dem Antrag auf die laufende Geldleistung einen Betreuungs- und Eingewöhnungsbeginn erst für Oktober 2023 angegeben, obwohl gemäß beiden Betreuungsverträgen der Betreuungszeitraum die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 umfasst und die Eingewöhnung gemäß den Angaben der Kindeseltern auch bereits im August 2023 begonnen hat. Dass die Antragstellerin den tatsächlichen früheren Betreuungsbeginn auch rechtzeitig angezeigt hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Da der Vertrag vom 15. Juni 2023 grundsätzlich darauf angelegt ist, dass die Kindertagespflege für E. O. als Förderung nach § 23 SGB VIII erbracht wird und ein "Pauschalbetrag" vom Jugendamt gezahlt wird (Nr. 4), der die Sorgeberechtigten von der Verpflichtung zur Zahlung des daneben geregelten Betreuungsgeldes befreit (Nr. 5), ist nicht davon auszugehen, dass eine von vornherein nur auf privatrechtliche Vergütung angelegte Betreuung und Eingewöhnung von E. mit den Sorgeberechtigten so abgestimmt war. Vielmehr haben die Eltern des Kindes in ihrem Schreiben vom 21. September 2023 zur Kündigung des Betreuungsvertrags gegenüber der Antragstellerin sowie - etwa mit E-Mail vom 24. September 2023 - gegenüber der Antragsgegnerin die nicht den Tatsachen entsprechende Angabe eines Betreuungsbeginns und die dementsprechend verspätete Beantragung der laufenden Geldleistung ausdrücklich beklagt. Im Übrigen wäre der Betreuungsbeginn im August 2023 auch in dem Fall, dass die Betreuung in den ersten Monaten rein privatrechtlich auf eigene Kosten der Sorgeberechtigten vereinbart gewesen sein sollte, mitteilungspflichtig gewesen. Denn er ist von erheblicher Relevanz für die von der Antragsgegnerin zu prüfende Einhaltung des Rahmens, den die Kindertagespflegeerlaubnis der Antragstellerin hinsichtlich der Anzahl der maximal gleichzeitig zu betreuenden Kinder setzt. Aufgrund der Konzeption von § 43 SGB VIII als grundsätzliches gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist die Betreuung von mehr gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, als in der Kindertagespflegeerlaubnis gestattet, unabhängig davon verboten, ob es sich um öffentlich geförderte Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII oder um eine rein privatrechtlich organisierte Betreuung handelt.
Ungeachtet der Verletzung der diesbezüglichen Mitteilungspflichten hat die Antragstellerin dadurch, dass sie für E. O. trotz Betreuungsbeginns im August 2023 erst eine laufende Geldleistung ab Oktober 2023 beantragt hat, auch diametral den Grundlagen ihres eigenen, auf Finanzierung der Betreuungsleistung durch die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII angelegten Vertragsmusters und den Interessen der Sorgeberechtigten an einer öffentlich geförderten Kindertagespflege zuwidergehandelt und damit gerade keine Kooperationsbereitschaft mit diesen Tag gezeigt. Der Senat kann vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen, ob die verspätete Beantragung der Geldleistung darauf zurückzuführen ist, dass die Antragstellerin neben der Eingewöhnung von E. O. nach Angaben von dessen Eltern in der Zeit fünf weitere Kinder betreut hat, womit sie auch gegen das sich aus § 43 Abs. 1 und 3 SGB VIII, § 22 KiBiz ergebende gesetzliche Verbot, mehr als die in ihrer Kindertagespflegeerlaubnis gestattete Zahl an Kindern gleichzeitig in Kindertagespflege zu betreuen, verstoßen hätte.
Mit der weiter begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin lege im Umgang mit den Sorgeberechtigten ein derart distanzloses und grenzüberschreitendes Verhalten an den Tag, dass dieser Umstand ihrer Eignung als Tagespflegeperson auch im Hinblick auf ihre Persönlichkeit (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) entgegenstehe, setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Es geht mit keinem Wort auf die vom Verwaltungsgericht konkret herangezogenen Beschwerden und die Schwere der Vorwürfe ein, sondern verweist lediglich pauschal darauf, dass es sich um "wenige unbegründete und insgesamt als allenfalls geringfügige Vorfälle" gehandelt habe. Auch der weitere pauschale Vortrag der Antragstellerin, dass sie "ihren Beruf bereits seit vielen Jahren ausübt und dabei zu den Erziehungsberechtigten fast ausnahmslos ein sehr gutes Verhältnis pflegt bzw. pflegte", was "das Verwaltungsgericht hier völlig ausblendet", ist nicht ausreichend, das nach dem Vorstehenden aller Voraussicht nach anzunehmende Fehlen der erforderlichen Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII in Frage zu stellen. Gleiches gilt für ihre Erwägungen, wonach eine konkrete Kindeswohlgefährdung nicht anzunehmen sei. Denn die für die Eignung relevante Fragen der Verlässlichkeit und Kooperationsbereitschaft sowie der Beachtung gesetzlicher Anforderungen sind unabhängig vom Grad einer in Kauf genommenen Kindeswohlgefährdung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass eine Eignung der Kindertagespflegeperson nicht erst im Falle einer Kindeswohlgefährdung anzuzweifeln ist.
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris Rn. 13, vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 22, und vom 18. März 2022 - 12 B 1301/21 -, juris Rn. 23.
Auch mit den weiteren, näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach es der Antragstellerin an der für eine Eignung erforderlichen Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft zu einer Verhaltensänderung fehle (S. 15 f. des Beschlusses), setzt sie sich mit keinem Wort auseinander und vermag die darauf gestützten Eignungsdefizite somit nicht in Frage zu stellen.
Hat die Antragstellerin danach die vom Verwaltungsgericht bereits auf Grundlage der vertraglichen Abläufe und der diesbezüglich unzureichenden Kommunikationsbereitschaft mit den Eltern getroffene Feststellung einer fehlenden Eignung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, kommt es auf das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu der Thematik, dass sie trotz des sofort vollziehbaren Entzugs ihrer Kindertagespflegeerlaubnis weiterhin Kinder im erlaubnispflichtigen Umfang betreut habe, "den Sachverhalt tendenziös und einseitig" zu ihren Lasten gewürdigt, und auf den diesbezüglichen weiteren Vortrag nicht entscheidungserheblich an. Hierfür spricht jedenfalls der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im bisherigen Umfang die Zahlung der bisherigen laufenden Geldleistung verlangt, was nur eine Grundlage haben kann, wenn sie im bisherigen Umfang weiter höchstpersönlich eine Betreuung in Kindertagespflege geleistet hätte. Auf diesen vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Umstand (S. 17 des Beschlusses) geht das Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein. Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass sie ihre Räumlichkeiten für die von einer Elterninitiative organisierte Betreuung zur Verfügung gestellt habe, spräche dies gegen eine Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Denn unabhängig davon, ob eine solche durch eine Elterninitiative organisierte Übergangsbetreuung letztlich einer Betriebserlaubnis bedürfte oder nicht, wäre dies ein Umstand, den die Antragstellerin, die eine Fortwirkung ihrer Tagespflegeerlaubnis verfolgt, im Zusammenhang mit der gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII anzuzeigenden Beendigung der Betreuungsverhältnisse in Kindertagespflege hätte mitteilen müssen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Betreuungsverhältnisse tatsächlich beendet sind.
Dahinstehen kann nach alledem, in welcher Höhe die Antragstellerin für die öffentlich als Kindertagespflege mit einer laufenden Geldleistung geförderten Betreuungsverhältnisse ein Verpflegungsentgelt und womöglich noch andere - nach § 51 Abs. 1 Satz 3 KiBiz gesetzeswidrige und ebenfalls gegen ihre Eignung sprechende - Zuzahlungen in Form einer Hygienepauschale und einer Pauschale für Materialien für die Bildungsdokumentation verlangt, so wie es im mit Familie O. am 15. Juni 2023 geschlossenen Vertrag unter Nr. 4 geregelt ist.
Dass das Verwaltungsgericht danach das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis höher bewertet hat als das Suspensivinteresse der Antragstellerin, ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin meint, dass die "Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts" selbst im Falle ihres Zutreffens "nicht die Anordnung des sofortigen Vollzugs rechtfertigen (wohl auch nicht den Erlaubnisentzug)", weil es mangels einer Kindeswohlgefährdung "an der erforderlichen Dringlichkeit" fehle. Soweit das Verwaltungsgericht vom "Bestehen" eines öffentlichen Interesses spreche, zeige sich, dass es den Prüfungsmaßstab, der eine ausreichende Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses verlange, verkannt habe. Dies greift zu kurz und geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht nicht nur ein öffentliches Interesse bejaht, sondern dieses - unter Berücksichtigung der angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung, der geringen Wahrscheinlichkeit eines anderen Ergebnisses in der Hauptsache und des Gewichts der Vorwürfe - auch gegen die Interessen der Antragstellerin abgewogen hat. Im Übrigen setzt sich die Antragstellerin nicht näher mit der Annahme des Verwaltungsgerichts und der hierfür angeführten Senatsrechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 12 B 1348/23 -, juris, Rn. 15,
auseinander, wonach auch ohne Vorliegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass eine Förderung in Kindertagespflege nur durch Tagespflegepersonen erbracht werde, die entsprechend den gesetzlichen Maßgaben für eine Eignung ihre Tätigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verlässlich und zuverlässig - insbesondere unter Beachtung der gesetzlich verlangten Kooperationsbereitschaft mit Eltern und auch dem Jugendamt und einer hierzu nötigen Kritikfähigkeit - ausüben.
Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe "den Aspekt der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Gänze verkannt", da dieser "in den Ausführungen und Abwägungen des Gerichts keinen Widerhall oder auch nur Erwähnung" finde, geht dies fehl. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich das Interesse der Antragstellerin, "während der Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig nicht in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt zu werden und keine finanziellen Einbußen durch Einstellung ihrer Tätigkeit zu erleiden", in die Abwägung eingestellt (S. 17 des Beschlusses) und damit im vorliegenden Fall gerade nicht verkannt, dass mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten geschaffen werden. Dass das Verwaltungsgericht den Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips rechtlich fehlerhaft in die Abwägung eingestellt und gewürdigt hätte, legt die Antragstellerin nicht hinreichend dar. Selbst wenn sie "aufgrund der finanziellen Folgen" der sofort vollziehbaren Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis "künftig eine andere Tätigkeit aufnehmen" muss, ist ihre bloße Behauptung, dass "eine positive Entscheidung in der Hauptsache in einigen Jahren […] für sie dann quasi wertlos" sei, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es hätte näherer Ausführungen dazu bedurft, welche Schwierigkeiten im Falle eines Erfolgs in der Hauptsache in Bezug auf eine Fortsetzung der Kindertagespflegetätigkeit zu erwarten sind.
Mit ihrem Verweis darauf, dass die Antragsgegnerin das Verfahren verschleppe und bewusst auf Zeit spiele, dringt sie ebenfalls nicht durch. Soweit sie auf die Nichtbescheidung ihres Widerspruchs abstellt, blendet sie die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage aus.
2. Ausgehend vom Vorstehenden wird mit dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, den auf die vorläufige weitere Gewährung einer laufenden Geldleistung zielenden Eilantrag der Antragstellerin abzulehnen. Aus den Ausführungen zu 1. folgt, dass die Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis voraussichtlich rechtmäßig erfolgt ist und vollziehbar bleibt. Damit fehlt es der Antragstellerin an der Berechtigung zur Ausübung von Kindertagespflege, was für das Verwaltungsgericht tragend hinsichtlich der Annahme ist, dass sie keinen - im Wege der einstweiligen Anordnung verfolgbaren - Anspruch auf Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII haben kann. Mit dieser Erwägung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).