Einstweilige Anordnung auf Pflegewohngeld: Beschwerde mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Gewährung von Pflegewohngeld (§ 12 PfG NRW). Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass sie weder Anordnungsanspruch noch insbesondere den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein drohender, nicht wieder gutzumachender Verlust des Heimplatzes liegt nicht vor, weil Kündigungsabsichten der Heimträgerin nicht konkret dargelegt sind. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer einstweiligen Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes erforderlich (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Das Gebot, die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorwegzunehmen, wird nur dann durchbrochen, wenn ohne die Eilentscheidung schwere, unzumutbare und später nicht mehr gutzumachende Nachteile drohen, etwa der konkrete Verlust eines Heimplatzes (Art. 19 Abs. 4 GG).
Ein bloßer Zahlungsrückstand begründet nicht ohne weiteres den Anordnungsgrund; erforderlich ist, dass die abstrakte Kündigungsgefahr in der konkreten Situation bereits hinreichend greifbar und eine Kündigung konkret bevorsteht.
Schriftliche Hinweise des Heimträgers auf gerichtliche Durchsetzung der Forderung oder Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld reichen nicht aus, um eine unmittelbare Kündigungsabsicht und damit den Anordnungsgrund zu beweisen, wenn keine konkrete Kündigungserklärung oder vergleichbare Tatsachen vorliegen.
Zitiert von (16)
8 zustimmend · 8 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 1189/2312.12.2023Zustimmendjuris Rn. 5 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 873/2325.09.2023Zustimmendjuris Rn. 5 ff.
- Verwaltungsgericht Arnsberg9 L 228/2210.04.2022Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Arnsberg9 L 1159/2123.01.2022Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen11 L 659/2108.07.2021Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 444/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für ihr Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr Pflegewohngeld gemäß § 12 PfG NRW zu gewähren, nicht glaubhaft gemacht, ist auch im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, nicht zu beanstanden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, wie es hier im Regelungszeitraum der Fall wäre. Wegen des Gebots des Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010
- 12 B 1655/09 - und 29. September 2011 - 12 B 983/11 -; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988
- 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
Ein unzumutbarer Nachteil in diesem Sinne liegt dann vor, wenn wegen eingetretener Zahlungsrückstände der Verlust eines Heimplatzes konkret droht. Der Verlust des Heimplatzes droht in jedem Fall, wenn es bereits zu einer Kündigung des Heimplatzes gekommen ist.
Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - L 20 B 51/08 SO ER -, FEVS 60, 230, juris.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer solchen Sachlage auch mit der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Kündigung ihres Heimplatzes konkret und unmittelbar bevorsteht. Der Umstand allein, dass ein Zahlungsrückstand gegeben ist und dieser generell einen Kündigungsgrund darstellen kann, reicht für die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung des Heimplatzes - anders als die Antragstellerin wohl meint - nicht aus. Gemessen an dem oben angeführten Maßstab ist zumindest erforderlich, dass die mit jedem Zahlungsrückstand verbundene abstrakte Gefahr einer Kündigung des Heimplatzes im Einzelfall schon hinreichend greifbar geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Heimträgerin hat in dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Schreiben vom 19. Januar 2012 zwar darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Zahlungsrückstandes zur fristlosen Kündigung des Heimplatzes berechtigt sei. Dass sie jedoch tatsächlich eine Kündigung beabsichtigt, ist dem Schreiben - anders als die Antragstellerin meint - nicht zu entnehmen. Die Heimträgerin, die wie der Antragsgegner von der Verwertbarkeit und Belastbarkeit der Eigentumswohnungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes ausgeht, kündigt vielmehr konkret (nur) die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens an. Eine konkrete Kündigungsabsicht der Heimträgerin geht auch nicht aus deren Schreiben vom 12. März 2012 hervor. Auch hier ist bei einem Zahlungsrückstand von 15.243,23 € mit Blick auf die weiter angenommene Verwertbarkeit des Grundeigentums ausschließlich von einer Durchsetzung der Forderung auf gerichtlichem Wege und gerade nicht von einer Kündigung die Rede. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Heimträgerin bislang nur deshalb von einer Kündigung abgesehen hätte, weil die Antragstellerin das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erhoben hat und weitere Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners beabsichtigt. Dem Schreiben vom 12. März 2012 ist im Gegenteil zu entnehmen, dass die Heimträgerin diesen Rechtsbehelfen von vorneherein nur geringe Aussicht auf Erfolg zumisst. Gerade vor diesem Hintergrund sieht sie die Notwendigkeit, ihre Forderung
- z.B. durch die Eintragung einer Grundschuld - zu ihren Gunsten zu sichern.
Der Beschwerdevortrag der Antragstellerin im Übrigen, der sich gegen die nicht entscheidungstragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags richtet, geht nach alledem ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.