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Oberverwaltungsgericht NRW·12 B 417/11·28.04.2011

Beschwerde (BAföG) zu Anordnungsanspruch: fehlende Glaubhaftmachung der Erwerbstätigkeit der Mutter

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungs-/Förderungsrecht (BAföG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anordungsanspruchs nach § 123 VwGO im BAföG-Verfahren ein. Zentrales Problem war die fehlende Glaubhaftmachung der erforderlichen Erwerbstätigkeit und Arbeitserlaubnis der Mutter nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BAföG. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil erforderliche Nachweise (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsgenehmigung) fehlten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung eines Anordnungsanspruchs im BAföG-Verfahren als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die antragstellende Partei die für den Anspruch erheblichen Tatsachen glaubhaft macht.

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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ist Ausbildungsförderung für Ausländer an das Vorliegen bestimmter Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen des Elternteils gebunden; bei mindestens dreijährigem Inlandsaufenthalt kann die dreijährige Erwerbstätigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen entfallen.

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Die Rechtmäßigkeit einer Erwerbstätigkeit ausländischer Personen setzt regelmäßig den Besitz der jeweils erforderlichen Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung während des maßgeblichen Zeitraums voraus; fehlende Erlaubnis kann die Glaubhaftmachung erfolgreicher Erwerbstätigkeit entkräften.

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Zur Glaubhaftmachung von Erwerbstätigkeit genügen nicht unkonkrete Angaben oder bankmäßig erkennbare Geldeingänge; hierfür sind in der Regel Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen oder anderweitige belastbare Nachweise erforderlich.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BAföG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BAföG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 27 Abs. 2 SGB XII§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft zu machen vermocht, weil sie weder die allein in Betracht kommenden persönlichen Ausbildungsförderungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BAföG noch die des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BAföG erfülle, ist im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.

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Die Antragstellerin hat insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BAföG, auf das sie sich mit der Beschwerde sinngemäß nur noch beruft, weiterhin nicht glaubhaft zu machen vermocht.

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Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung Ausländern geleistet, wenn zumindest ein Elternteil während der letzen sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorliegen. Nach Satz 3 kann bei einem mindestens dreijährigen Inlandsaufenthalt des Elternteils von dem Erfordernis der dreijährigen Erwerbstätigkeit während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts abgesehen werden, wenn die Erwerbstätigkeit aus einem von dem Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Die Antragstellerin hat zwar mit der Vorlage der Anmeldung ihrer Mutter bei der Stadt N.               zum 21. Juli 2007 belegt, dass diese sich bei Beginn des Ausbildungsabschnitts am 1. September 2010 mehr als drei Jahre im Inland aufgehalten hat. Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die auf dem Formblatt 4 zu dem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiten vom 1. August 2008 bis zum 23. März 2009, vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 und ab dem 28. Februar 2010 erklärte Erwerbstätigkeit ihrer Mutter vor oder während des maßgeblichen Sechs-Jahres-Zeitraums zumindest für die Dauer von sechs Monaten rechtmäßig war.

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Vgl. zu diesem Erfordernis: Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, Rn. 57.5 und 66.3.

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Die Rechtmäßigkeit der Erwerbstätigkeit setzt den gleichzeitigen Besitz einer - im vorliegenden Fall einer litauischen Staatsangehörigen jedenfalls bis zum Ablauf der nach dem Beitritt Litauens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 in Gang gesetzten Übergangsfrist am 1. Mai 2011 - erforderlichen Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung) voraus. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde ausdrücklich erklärt, die Anträge ihrer Mutter auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis seien ohne Erfolg geblieben. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihrer Mutter nach dem negativen Abschluss des angeblich durchgeführten Widerspruchsverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid vom 1. Februar 2010 zu einem späteren Zeitpunkt eine Arbeitsgenehmigung erteilt worden wäre. Anders als die Antragstellerin meint, bezieht sich der Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 21. September 2009 selbstredend nicht auf den - den Antrag vom 23. Dezember 2009 ablehnenden - Bescheid der Agentur für Arbeit N.               vom 1. Februar 2010, sondern auf einen ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit E.          noch vom 26. August 2009. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Ansicht der Antragstellerin zutrifft, es fehle deshalb aus einem von ihrer Mutter nicht zu vertretenden Grund an einer dreijährigen Erwerbstätigkeit, weil diese trotz entsprechender Bemühungen keine Arbeitsgenehmigung erhalten habe.

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Vor diesem Hintergrund kann ferner in seinen Konsequenzen unerörtert bleiben, dass die Antragstellerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass ihre Mutter im Bundesgebiet überhaupt erwerbstätig war. Die Angabe auf dem Formblatt 4 zum Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung, die Mutter der Antragstellerin sei vom 1. August 2008 bis zum 23. März 2009 und danach erst wieder vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 erwerbstätig gewesen, steht nicht in Einklang mit dem Inhalt der Erklärung der Mutter der Antragstellerin vom 26. Oktober 2010, wonach sie von August 2008 bis Oktober 2009 in einem Hotel-Restaurant T. als Küchenhilfe beschäftigt gewesen sein will. Nachweise in Form von Arbeitsverträgen oder Gehaltsbescheinigungen zu dieser oder zu ihren anderen, weder hinsichtlich des Arbeitgebers noch hinsichtlich der Art der Tätigkeit konkretisierten Beschäftigungen fehlen und sind auch nicht im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren - hier auch nicht im Rahmen des im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgten Prozesskostenhilfeantrags - vorgelegt worden. Auch den Kontoauszügen des angeblich gemeinsamen Girokontos der Antragstellerin und ihrer Mutter für den Zeitraum August 2010 bis November 2011 lassen sich zwar - neben Überweisungen eines Herrn S.        in Höhe von jeweils 300,- € im September und Oktober 2010 sowie 150,- € im November 2010 - Bargeldzuflüsse im Monat August 2010 in Höhe von insgesamt 1.195,- €, im Monat September 2010 in Höhe von insgesamt 2.090,- €, und im Monat Oktober in Höhe von 880,- €, nicht jedoch Lohn- oder Gehaltszahlungen in Höhe der von der Antragstellerin behaupteten etwa 400,- € entnehmen. In der Beschwerdeschrift gibt die Antragstellerin lediglich an, ihre Mutter arbeite "nunmehr ", ohne einen konkreten Zeitpunkt für die angebliche Arbeitsaufnahme zu benennen.

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Es bedarf schließlich auch keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob die von der Antragstellerin in den Raum gestellten Tätigkeiten ihrer Mutter, ihre Glaubhaftmachung unterstellt, mit einem monatlichen Verdienst von 400,- € als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu qualifizieren wären.

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Vgl. hierzu zum einen: HessVGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 10 A 1419/09.Z -, juris;

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Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2011, Rn. 57.2 und 62 a.E.; zum anderen: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1991 - 16 A

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1577/91 -, FamRZ 1992, 867.

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Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass die Mutter der Antragstellerin nicht in der Lage sein dürfte, sich von dem Ertrag der behaupteten Tätigkeit selbst voll zu unterhalten und zumindest ihren notwendigen Lebensunterhalt, der die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse umfasst, vgl. § 27 Abs. 2 SGB XII, zu decken. Nach Abzug der Kosten der Unterkunft in Höhe von 315,- € verbleiben ihr noch etwa 85,- €. Selbst ohne Berücksichtigung der bislang nicht bezifferten Kosten für die Heizung ergibt sich damit gegenüber dem sozialhilferechtliche Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und für Alleinstehende in Höhe von 359,- € ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 274,- €.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.